A. Förderung
Die Förderung erfolgt in Form von Gebührenerlaß, Einrelförderung (Freitisch, Staats-
sfipendium) und planmäßiger Förderung (Kameradschafts-, Hochschul-, Darlehns- und
Reichsförderung).
I. Gebührenerlaß:
Die Gewährung des Gebührenerlasses setzt voraus:
1. daß der Studierende des Gebührenerlasses bedürftig und in charakterlicher
Beziehung und politischer Haltung würdig ist;
2. daß der Studierende einer Gliederung der Bewegung angehört;
3. daß der Studierende die zu seinem erwählten Studium erforderliche Be
gabung besitzt.
Mit dem Gesuch um Gebührenerlaß sind vorzulegen:
1. selbstgeschriebener Lebenslauf;
2. Abschrift des Reifezeugnisses;
3. Zeugnisse von Zwischenprüfungen und Vorprüfungen aller Art;
4. mindestens 2 Gutachten von Dozenten sowie die Scheine über die mit schrift
lichen Arbeiten verbundenen Uebungen aus den letzten Semestern;
5. ein vom Finanzamt beglaubigter Vermögensnachweis;
6. Dienstzeugnisse der Gliederungen der Bewegung aus dem letzten Semester;
7. schriftliche Zustimmungserklärung des Vaters oder seines Stellvertreters;
8. Erklärung über die arische Abstammung;
9. das Anmeldebuch mit den eingetragenen Vorlesungen.
Einreichungstermin des Gebührenerlasses ist der 10. April. Studierende, die in
Kiel bleiben, reichen ihre vollständigen Gesuche schon am Ende des vorhergehenden
Semesters ein. (Einzelheiten siehe am Anschlag.)
II. Einzelförderung:
Jeder bedürftige und würdige Studierende kann Freitisch oder Staatsstipendium
beantragen. Der Bewerber hat seinen Antrag persönlich bei dem Sachbearbeiter
abzugeben. Einreichungstermin wird durch Anschlag bekanntgegeben.
III. Planmäßige Förderung:
In die planmäßige Förderung werden nur Studierende aufgenommen, die neben
der Bedürftigkeit und wissenschaftlichen Befähigung bereit sind, aktiv an dem
Neubau der Hochschule mitzuarbeiten. Ein besonderer politischer Einsatz ist
Voraussetzung. Die planmäßige Förderung faßt alle für den Einzelnen erfaßbaren
Hilfsquellen zusammen und ergänzt sie zur vollen wirtschaftlichen Sicherung
des Geförderten. Die beizubringenden Unterlagen werden vom Sachbearbeiter
angegeben.
Die planmäßige Förderung gliedert sich in:
1. Kameradschaffsförderung: Sie umfaßt die 1. und 2. Semester. Bewerbungen
können nicht durch den Studierenden selbst erfolgen, sondern nur durch
a) die Schule;
b) den Arbeitsdienst;
c) die Wehrmacht;
d) eine Gliederung der Partei.
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