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durchzuführen. Damit sind die Studentenwerke bewußte Aufgabenträger im national
sozialistischen Neubau des Staates.
I. Förderung
Jede planmäßige Förderung erfolgt nur in bestimmten Förderungsabteilungen:
1. DieKameradschaftsförderung vergibt nur an erste und zweite Semester
teilweise und volle Freistellen in Kameradschaftshäusern. Außer der Frei
stelle kann ein monatlicher Barzuschuß und Erlaß der Studiengebühren und
Unterrichtsgelder bewilligt werden.
2. Die Hochschulförderung unterstützt Studenten vom dritten Studien
semester ab bis zum Examenssemester. Sie faßt alle für den Einzelnen
erschließbaren Hilfsquellen zusammen und ergänzt sie zur vollen wirt
schaftlichen Sicherung des Geförderten.
3. Die Reichsförderung stellt im Rahmen der Förderung des Reichs
studentenwerks eine Spitzenförderung dar. Auf Grund noch schärferer,
umfassenderer Äuslesemethoden sollen hier nur die bewährtesten jungen
Studenten aufgenommen werden.
4. Darlehnsförderung. Im zweiten oder dritten Semester vor dem Examen
werden die Forderungsbeträge darlehnsweise gegeben. Sie sind spätestens
nach 8 Jahren zurückzuzahlen.
Das Studentenwerk hat fernerhin die Aufgabe, bei der Bearbeitung von Ge
bührenerlaß- und Staatsstipendiengesuchen mifzuwlrken.
Grundsätze für die Förderung des Sfudenfenwerks:
1. Arische Abstammung.
2. Körperliche und geistige Vollwertigkeit unter Zurückstellung einseitiger
Veranlagung.
3. Teilnahme am Arbeitsdienst (Werkhalbjahr) und der Eintritt in die Er
ziehungsform des Kameradschaffshauses, die für jedes 1. Semester ver
bindlich sind.
4. Eignung zur wissenschaftlichen Ausbildung und zum Akademikerberuf,
die sich in charaktervoller Lebensführung und geistiger Leistungsfähigkeit
zeigt, sei es innerhalb der SA., SS. und der Hitlerjugend, aber auch im
Arbeitsdienst, Arbeitsfront oder wirtschaftlicher und geistiger Selbsthilfe.
5. Studentinnen werden nur in den Studiengängen gefördert, deren Berufs
ziel Frauen zugänglich ist und nur in dem Maße, wie es dem Anteil der
Frau an den akademischen Berufsplätzen entspricht.
II. Studentischer Gesundheitsdienst
Er gliedert sich in:
1. Pflichtuntersuchung 4. Unfallversicherung
2. Krankenkasse 5. Gesundheitspolitische Arbeit.
3. Krankenfürsorge
Das Studentenwerk Kiel e. V. hat seinen Sitz in Kiel, Hospitalstr. 21. Es ist ein
eingetr. Verein und Mitglied des Reichsstudentenwerks, Berlin, öffentl.-rechtl. Anstalt.
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand, bestehend aus einem Dozenten und dem vom Führer der
Studentenschaft ernannten studentischen Leiter.
2. Der Verwaltungsrat, bestehend aus dem Rektor, Vertretern der Dozenten
schaft, dem Führer der Studentenschaft und von ihm ernannten Studenten
und Angehörigen der Wirtschaft.
3. Die Mitgliederversammlung.