Full text: (SS 1936)

6 
durchzuführen. Damit sind die Studentenwerke bewußte Aufgabenträger im national 
sozialistischen Neubau des Staates. 
I. Förderung 
Jede planmäßige Förderung erfolgt nur in bestimmten Förderungsabteilungen: 
1. DieKameradschaftsförderung vergibt nur an erste und zweite Semester 
teilweise und volle Freistellen in Kameradschaftshäusern. Außer der Frei 
stelle kann ein monatlicher Barzuschuß und Erlaß der Studiengebühren und 
Unterrichtsgelder bewilligt werden. 
2. Die Hochschulförderung unterstützt Studenten vom dritten Studien 
semester ab bis zum Examenssemester. Sie faßt alle für den Einzelnen 
erschließbaren Hilfsquellen zusammen und ergänzt sie zur vollen wirt 
schaftlichen Sicherung des Geförderten. 
3. Die Reichsförderung stellt im Rahmen der Förderung des Reichs 
studentenwerks eine Spitzenförderung dar. Auf Grund noch schärferer, 
umfassenderer Äuslesemethoden sollen hier nur die bewährtesten jungen 
Studenten aufgenommen werden. 
4. Darlehnsförderung. Im zweiten oder dritten Semester vor dem Examen 
werden die Forderungsbeträge darlehnsweise gegeben. Sie sind spätestens 
nach 8 Jahren zurückzuzahlen. 
Das Studentenwerk hat fernerhin die Aufgabe, bei der Bearbeitung von Ge 
bührenerlaß- und Staatsstipendiengesuchen mifzuwlrken. 
Grundsätze für die Förderung des Sfudenfenwerks: 
1. Arische Abstammung. 
2. Körperliche und geistige Vollwertigkeit unter Zurückstellung einseitiger 
Veranlagung. 
3. Teilnahme am Arbeitsdienst (Werkhalbjahr) und der Eintritt in die Er 
ziehungsform des Kameradschaffshauses, die für jedes 1. Semester ver 
bindlich sind. 
4. Eignung zur wissenschaftlichen Ausbildung und zum Akademikerberuf, 
die sich in charaktervoller Lebensführung und geistiger Leistungsfähigkeit 
zeigt, sei es innerhalb der SA., SS. und der Hitlerjugend, aber auch im 
Arbeitsdienst, Arbeitsfront oder wirtschaftlicher und geistiger Selbsthilfe. 
5. Studentinnen werden nur in den Studiengängen gefördert, deren Berufs 
ziel Frauen zugänglich ist und nur in dem Maße, wie es dem Anteil der 
Frau an den akademischen Berufsplätzen entspricht. 
II. Studentischer Gesundheitsdienst 
Er gliedert sich in: 
1. Pflichtuntersuchung 4. Unfallversicherung 
2. Krankenkasse 5. Gesundheitspolitische Arbeit. 
3. Krankenfürsorge 
Das Studentenwerk Kiel e. V. hat seinen Sitz in Kiel, Hospitalstr. 21. Es ist ein 
eingetr. Verein und Mitglied des Reichsstudentenwerks, Berlin, öffentl.-rechtl. Anstalt. 
Die Organe des Vereins sind: 
1. Der Vorstand, bestehend aus einem Dozenten und dem vom Führer der 
Studentenschaft ernannten studentischen Leiter. 
2. Der Verwaltungsrat, bestehend aus dem Rektor, Vertretern der Dozenten 
schaft, dem Führer der Studentenschaft und von ihm ernannten Studenten 
und Angehörigen der Wirtschaft. 
3. Die Mitgliederversammlung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.