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Mitteilungen
über die Immatrikulation, die An- und Abmeldung, die Benefizien
usw.
Die Immatrikulationsfermine
Die ordentlichen Immatrikulationstermine finden in der Zeit v. 18.März bis 14. April 1935
statt. Wer sich nach dem 14. April meldet, bedarf zur Immatrikulation der Genehmigung
des Kurators der Universität. Nach dem 30. April findet im allgemeinen eine Zulassung
nicht mehr statt. Die an den Kurator zu richtenden Gesuche sind bei dem Rektor
einzureichen.
Erstimmatrikulationen finden im Sommersemester 1935 im allgemeinen nicht statt.
Auf Ausländer findet diese Bestimmung jedoch keine Anwendung. Ferner können mit
Genehmigung des Rektors solche Abiturienten erstmalig zur Immatrikulation zuge
lassen werden, die bereits 1933 oder 1934 das Abiturientenexamen bestanden, soweit
bestimmungsgemäß erforderlich die Hochschulreife nachweisen, und ein Halbjahr frei
willigen Arbeitsdienst abgeleistet, nach dieser Zeit aber sich aus triftigen Gründen
nicht sogleich immatrikulieren lassen haben. In weiteren, besonders gelagerten Fällen,
in denen die Ablehnung der Erstimmatrikulation als besondere Härte angesehen werden
muß, ist eine Erstimmatrikulation nur mit Genehmigung des Ministers zulässig. In solchen
Fällen ist ein schriftlicher Antrag bei dem Rektor der Universität einzureichen.
Wer immatrikuliert werden will, hat sich Mittwochs oder Sonnabends um 9 Uhr im
Zimmer Nr. 59 der Universität unter Vorlegung seiner Papiere im Original (Reife
zeugnis, sämtliche Abgangszeugnisse von früher besuchten Universitäten, gegebenen
falls das Zeugnis über die bestandene ärztliche Vorprüfung und bei unterbrochenem
Studium für die fragliche Zeit polizeiliche Führungszeugnisse) zu melden. Ein Lichtbild
ist hierbei abzugeben.
Vorschriften für die Immatrikulation
1. Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das akademische Studium
haben Angehörige des Deutschen Reiches dasjenige Reifezeugnis einer deutschen
neunstufigen höheren Lehranstalt beizubringen, das für die Zulassung zu den
ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate vorge
schrieben ist. Abiturienten des Jahrgangs 1934 und später haben neben dem Reife
zeugnis noch den Besitz der Hochschulreife nachzuweisen bezw. dafür Sorge zu
tragen, daß das Zeugnis darüber an das hiesige Universitäts-Sekretariat übersandt
wird. Ferner haben sie nachzuweisen, daß sie ihrer Arbeitsdienstpflicht genügt
haben, oder von der Ableistung der Arbeitsdienstpflicht befreit sind. Auf Grund
ausländischer Reifezeugnisse dürfen Reichsangehörige nur dann immatrikuliert
werden, wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem Studienfach entsprechenden
Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate gesichert erscheint.
Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzutragen ist, bestimmt sich durch das
von ihm gewählte Studienfach.
2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kommission können Angehörige des
Deutschen Reiches, die ein genügendes Reifezeugnis nicht erworben, jedoch wenig
stens die Obersekundareife erreicht haben, auf vier Semester immatrikuliert und
bei der philosophischen Fakultät eingetragen werden.
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ablauf dieser vier Semester
die Verlängerung des Studiums um zwei Semester aus besonderen Gründen zu ge
statten. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators der Uni
versität zulässig.
3. Für das Studium von Ausländern an deutschen Hochschulen gilt folgendes:
Der Ausländer, der seine Zulassung zum Studium an der Universität Kiel be
antragt, hat vorzulegen:
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deutscher Uebersetzung),
das im Heimatlande des Gesuchstellers für Zulassung zum Hochschulstudium
berechtigt; über diese Berechtigung ist eine besondere Bescheinigung beizu
bringen, soweit sich nicht schon ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis
selbst befindet. Erst nach Vorlegung der Zeugnisse (oder von beglaubigten
Abschriften) kann entschieden werden, ob der Gesuchsteller als Studierender
immatrikuliert oder nur als Gasthörer zugelassen werden kann.