Full text: (SS 1935)

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Mitteilungen 
über die Immatrikulation, die An- und Abmeldung, die Benefizien 
usw. 
Die Immatrikulationsfermine 
Die ordentlichen Immatrikulationstermine finden in der Zeit v. 18.März bis 14. April 1935 
statt. Wer sich nach dem 14. April meldet, bedarf zur Immatrikulation der Genehmigung 
des Kurators der Universität. Nach dem 30. April findet im allgemeinen eine Zulassung 
nicht mehr statt. Die an den Kurator zu richtenden Gesuche sind bei dem Rektor 
einzureichen. 
Erstimmatrikulationen finden im Sommersemester 1935 im allgemeinen nicht statt. 
Auf Ausländer findet diese Bestimmung jedoch keine Anwendung. Ferner können mit 
Genehmigung des Rektors solche Abiturienten erstmalig zur Immatrikulation zuge 
lassen werden, die bereits 1933 oder 1934 das Abiturientenexamen bestanden, soweit 
bestimmungsgemäß erforderlich die Hochschulreife nachweisen, und ein Halbjahr frei 
willigen Arbeitsdienst abgeleistet, nach dieser Zeit aber sich aus triftigen Gründen 
nicht sogleich immatrikulieren lassen haben. In weiteren, besonders gelagerten Fällen, 
in denen die Ablehnung der Erstimmatrikulation als besondere Härte angesehen werden 
muß, ist eine Erstimmatrikulation nur mit Genehmigung des Ministers zulässig. In solchen 
Fällen ist ein schriftlicher Antrag bei dem Rektor der Universität einzureichen. 
Wer immatrikuliert werden will, hat sich Mittwochs oder Sonnabends um 9 Uhr im 
Zimmer Nr. 59 der Universität unter Vorlegung seiner Papiere im Original (Reife 
zeugnis, sämtliche Abgangszeugnisse von früher besuchten Universitäten, gegebenen 
falls das Zeugnis über die bestandene ärztliche Vorprüfung und bei unterbrochenem 
Studium für die fragliche Zeit polizeiliche Führungszeugnisse) zu melden. Ein Lichtbild 
ist hierbei abzugeben. 
Vorschriften für die Immatrikulation 
1. Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das akademische Studium 
haben Angehörige des Deutschen Reiches dasjenige Reifezeugnis einer deutschen 
neunstufigen höheren Lehranstalt beizubringen, das für die Zulassung zu den 
ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate vorge 
schrieben ist. Abiturienten des Jahrgangs 1934 und später haben neben dem Reife 
zeugnis noch den Besitz der Hochschulreife nachzuweisen bezw. dafür Sorge zu 
tragen, daß das Zeugnis darüber an das hiesige Universitäts-Sekretariat übersandt 
wird. Ferner haben sie nachzuweisen, daß sie ihrer Arbeitsdienstpflicht genügt 
haben, oder von der Ableistung der Arbeitsdienstpflicht befreit sind. Auf Grund 
ausländischer Reifezeugnisse dürfen Reichsangehörige nur dann immatrikuliert 
werden, wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem Studienfach entsprechenden 
Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate gesichert erscheint. 
Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzutragen ist, bestimmt sich durch das 
von ihm gewählte Studienfach. 
2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kommission können Angehörige des 
Deutschen Reiches, die ein genügendes Reifezeugnis nicht erworben, jedoch wenig 
stens die Obersekundareife erreicht haben, auf vier Semester immatrikuliert und 
bei der philosophischen Fakultät eingetragen werden. 
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ablauf dieser vier Semester 
die Verlängerung des Studiums um zwei Semester aus besonderen Gründen zu ge 
statten. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators der Uni 
versität zulässig. 
3. Für das Studium von Ausländern an deutschen Hochschulen gilt folgendes: 
Der Ausländer, der seine Zulassung zum Studium an der Universität Kiel be 
antragt, hat vorzulegen: 
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deutscher Uebersetzung), 
das im Heimatlande des Gesuchstellers für Zulassung zum Hochschulstudium 
berechtigt; über diese Berechtigung ist eine besondere Bescheinigung beizu 
bringen, soweit sich nicht schon ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis 
selbst befindet. Erst nach Vorlegung der Zeugnisse (oder von beglaubigten 
Abschriften) kann entschieden werden, ob der Gesuchsteller als Studierender 
immatrikuliert oder nur als Gasthörer zugelassen werden kann.
	        
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