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4. Als Studierende dürfen nur unter besonderen Bedingungen aufgenommen werden:
a) Reichs-, Staats-, Gemeinde- und Kirchenbeamte,
b) Angehörige einer anderen preußischen öffentlichen Bildungsanstalt, sofern
nicht besondere Bestimmungen eine Ausnahme begründen,
c) Gewerbetreibende.
5. Mit der Zulassung zur Immatrikulation ist nicht ohne weiteres die Aus-
sicht auf Zulassung zu den Prüfungen gegeben. Hierfür sind die Prüfungs
ordnungen maßgebend, lieber die Anrechnung von Semestern, die nicht in der
gleichen Fakultät oder die auf anders gearteten Hochschulen verbracht sind, ent
scheiden die zuständigen Prüfungsämter, bei Promotionen die Fakultäten, bei den
ärztlichen und zahnärztlichen Prüfungen das Preußische Ministerium für Volks
wohlfahrt.
Vorschriften für die Gasthörer
Personen, welche die Eigenschaft eines Studierenden nicht besitzen, können zum Be
such von einzelnen Vorlesungen als Gasthörer mit Zustimmung der Lehrer durch den
Rektor zugelassen werden.
Vorschriften für die An- und Abmeldung
Das Belegen der Vorlesungen und die Einholung der Testate hat bis zum 5. Mai 1932
zu geschehen. Für späteres Belegen ist die Genehmigung des Rektors erforderlich; diese
ist unter glaubhafter Nachweisung triftiger Gründe und unter Vorlegung des Anmelde-
bucfaes beim Rektor nachzusuchen. Bezüglich der repetendo und gratis zu belegenden
Vorlesungen sind nicht die Dozenten anzugehen, vielmehr ist das Nötige auf der Uni-
versitätsquästur zu erfragen.
Das Abtestieren von Vorlesungen hat Innerhalb der letzten sieben Tage des Semesters
sowie nach dessen Ende zu erfolgen.
Vorschriften für den Gebührenerlaß
Bewerbungen um Gebührenerlaß sind im Universitäts-Sekretariat persönlich einzu
reichen und zwar innerhalb der Frist, die zu Beginn des Semesters bekanntgegeben wird.
Gesuche, die nach Fristablauf eingehen, müssen unberücksichtigt bleiben.
Die Gewährung des Gebührenerlasses setzt voraus,
1. daß der Studierende des Gebührenerlasses bedürftig und würdig ist;
2. daß der Studierende die zur ordnungsmäßigen Durchführung des von ihm ge
wählten Studiums erforderliche Begabung besitzt;
3. daß er mindestens zwei Semester das Fachgebiet, für dessen Veranstaltungen er
Erlaß beantragt, ordnungsmäßig studiert hat.
Mit dem Gesuche um Gebührenerlaß sind vorzulegen;
1. das Anmeldebuch mit den eingetragenen Vorlesungen;
2. mindestens 2 Fleißzeugnisse sowie die Scheine über die mit schriftlichen Arbeiten
verbundenen Uebungen aus dem letzten Semester;
3. eine Bescheinigung des Finanzamts, daß der Bewerber des Gebührenerlasses
bedürftig ist;
4. eine schriftliche Zustimmungserklärung des Vaters oder seines Vertreters.
Christian-Albrecht-Haus an der Universität Kiel
Das Christian-Albrecht-Haus ist ein Studentenwohnhaus für besonders befähigte und
strebsame männliche Studenten, deren Begabung und Persönlichkeit der Förderung
wert erscheint. Den Mitgliedern sollen durch gemeinsames Leben Möglichkeiten des
Meinungsaustausches, der wechselseitigen Charakterbildung und der gesellschaftlichen
Vervollkommnung gegeben werden. Unter diesen Gesichtspunkten werden Vertreter
aller Fakultäten, aller Weltanschauungen und politischen Richtungen aufgenommen.
Eine wirtschaftliche Notlage braucht nicht nachgewiesen zu werden. Die Aufnahme
bedingungen sind durch das Sekretariat der Universität zu erhalten.
Die Stiftung „Deutsch-Nordische Burse“
Die „Deutsch-Nordische Burse“ ist ein Helm für auslanddeutsche Studierende und eine
Bildungsstätte im Dienste des deutschen Volksgedankens. Außer Studenten aus den
Gebieten des Grenz- und Auslanddeutschtums, insbesondere der nordischen Länder
werden in der Regel auch einige reichsdeutsche Studierende aufgenommen. Gesuche
um Aufnahme sind spätestens einen Monat vor Semesterbeginn an den Vorstand der
Deutsch-Nordischen Burse, Kiel, Düsternbrook 14, zu richten.