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Mitteilungen
über die Immatrikulation, die An- und Abmeldung, die Benefizien
usw.
Die Immatrikulationstermine
Die ordentlichen Immatrikulationstermine finden in der Zeit vom 18.0kt. bis 14. Nov. 1934
statt. Wer sich nach dem 14. Nov. meldet, bedarf zur Immatrikulation der Genehmigung
des Kurators der Universität. Nach dem 30. Nov. findet im allgemeinen eine Zulassung
nicht mehr statt. Die an den Kurator zu richtenden Gesuche sind bei dem Rektor
einzureichen.
Wer immatrikuliert werden will, hat sich Mittwochs oder Sonnabends um 9 Uhr im
Zimmer Nr. 59 der Universität unter Vorlegung seiner Papiere im Original (Reife
zeugnis, sämtliche Abgangszeugnisse von früher besuchten Universitäten, gegebenen
falls das Zeugnis über die bestandene ärztliche Vorprüfung und bei unterbrochenem
Studium für die fragliche Zelt polizeiliche Führungszeugnisse) zu melden. Ein Lichtbild
ist hierbei abzugeben.
Vorschriften für die Immatrikulation
1. Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das akadcmisdie Studium
haben Angehörige des Deutschen Reiches dasjenige Reifezeugnis einer deutschen
neunsfufigen höheren Lehranstalt beizubringen, das für die Zulassung zu den
ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate vorge
schrieben ist; auf Grund ausländischer Reifezeugnisse dürfen Reichsangehörige nur
dann immatrikuliert werden, wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem Studien
fach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate gesichert erscheint.
Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzutragen ist, bestimmt sich durch das
von ihm gewählte Studienfach.
2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kommission können Angehörige des
Deutschen Reidies, die ein genügendes Reifezeugnis nicht erworben, jedoch wenig
stens die Obersekundareife erreicht haben, auf vier Semester immatrikuliert und
bei der philosophischen Fakultät eingetragen werden.
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ablauf dieser vier Semester
die Verlängerung des Studiums um zwei Semester aus besonderen Gründen zu ge
statten. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators der Uni
versität zulässig.
3. Für das Studium von Ausländern an deutsdien Hochschulen gilt folgendes:
Der Ausländer, der seine Zulassung zum Studium an der Universität Kiel be
antragt, hat vorzulegen:
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deutsdier Ucbersetzung),
das im Heimatlande des Gesuchstellers für Zulassung zum Hochsdiulstudium
bereditigt; über diese Berechtigung ist eine besondere Besdieinigung beizu
bringen, soweit sich nicht schon ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis
selbst befindet. Erst nach Vorlegung der Zeugnisse (oder von beglaubigten
Abschriften) kann entschieden werden, ob der Gesudisteller als Studierender
immatrikuliert oder nur als Gasthörer zugelassen werden kann.
b) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache, soweit nicht
der Gesuchsteller ein deutsches Reifezeugnis oder das Reifezeugnis einer
Schule mit deutscher Unterrichtssprache besitzt. Ueber das Maß dieser Kennt
nisse ist eine tunlichst von deutsdier fachmännischer Seite ausgestellte Be
scheinigung vorzulegen. Gegebenenfalls kann die Zulassung als Hörer er
folgen, bis der Ausländer sich die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme
an von der Hochschule eingerichteten oder anerkannten deutschen Spradi-
kursen verschafft hat.
c) Ein selbstgesdiriebener Lebenslauf mit Angabe der Staatsangehörigkeit des
Antragstellers.