Full text: (WS 1932/33/SS 1933)

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Mitteilungen 
über die Immatrikulation, die An- und Abmeldung, die Benefizien 
usw. 
Die Immatrikulationstermine 
Die ordentlichen Immatrikulationstermine finden in der Zeit vom 6. April bis 3. Mai 1933 
statt. Wer sich nach dem 3. Mai meldet, bedarf zur Immatrikulation der Genehmigung 
des Kurators der Universität. Nach dem 1. Juni findet im allgemeinen eine Zulassung 
nicht mehr statt. Die an den Kurator zu richtenden Gesuche sind bei dem Rektor 
einzureichen. 
Wer immatrikuliert werden will, hat sich Mittwochs oder Sonnabends um 9 Uhr im 
Zimmer Nr. 59 der Universität unter Vorlegung seiner Papiere im Original (Reife 
zeugnis, sämtliche Abgangszeugnisse von früher besuchten Universitäten, gegebenen 
falls das Zeugnis über die bestandene ärztliche Vorprüfung und bei unterbrochenem 
Studium für die fragliche Zeit polizeiliche Führungszeugnisse) zu melden. Ein Lichtbild 
ist hierbei abzugeben. 
Vorschriften für die Immatrikulation 
1- Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das akademische Studium 
haben Angehörige des Deutsdien Reiches dasjenige Reifezeugnis einer deutschen 
neunstufigen höheren Lehranstalt beizubringen, das für die Zulassung zu den 
ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate vorge 
schrieben ist; auf Grund ausländischer Reifezeugnisse dürfen Reichsangehörige nur 
dann immatrikuliert werden, wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem Studien 
fach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate gesidiert erscheint. 
Genügt nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufsstudium der Nadiweis 
der Reife für die Prima einer neunstufigen höheren Lehranstalt, so reicht das auch 
für die Immatrikulation aus. 
Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzufragen ist, bestimmt sich durch das 
von ihm gewählte Studienfach. 
2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kommission können Angehörige des 
Deutschen Reiches, die ein nach Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht er 
worben, jedoch wenigstens die Obersekundareife erreidit haben, auf vier Semester 
immatrikuliert und bei der philosophischen Fakultät eingetragen werden. 
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ablauf dieser vier Semester 
die Verlängerung des Studiums um zwei Semester aus besonderen Gründen zu ge 
statten. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators der Uni 
versität zulässig. 
3. Für das Studium von Ausländern an deutschen Hochschulen gilt folgendes; 
Der Ausländer, der seine Zulassung zum Studium an der Universität Kiel be 
antragt, hat vorzulegen: 
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deutscher Uebersetzung). 
das im Heimatlande des Gesuchstellers für Zulassung zum Hochschulstudium 
berechtigt; über diese Berechtigung ist eine besondere Bescheinigung beizu 
bringen, soweit sich nicht sdion ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis 
selbst befindet. Erst nach Vorlegung der Zeugnisse (oder von beglaubigten 
Abschriften) kann entschieden werden, ob der Gesuchsteller als Studierender 
immatrikuliert oder nur als Gasthörer zugelassen werden kann. 
b) Der Nadiweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache, soweit nidit 
der Gesuchsteller ein deutsdies Reifezeugnis oder das Reifezeugnis einer 
Schule mit deutscher Unterrichtssprache besitzt. Ueber das Maß dieser Kennt 
nisse ist eine tunlichst von deutscher fachmännisdier Seite ausgestellte Be 
scheinigung vorzulegen. Gegebenenfalls kann die Zulassung als Hörer er 
folgen, bis der Ausländer sich die erforderlichen Kenntnisse durdi Teilnahme 
an von der Hochschule eingeriditeten oder anerkannten deutschen Sprach 
kursen versdiafft hat.
	        
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