Full text: (SS 1932/WS 1932/33)

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c) Ein selbstgeschriebener Lebenslaflf mit Angabe der Staatsangehörigkeit des 
Antragstellers. 
4. Als Studierende dürfen nur unter besonderen Bedingungen aufgenommen werden: 
a) Reichs-, Staats-, Gemeinde- und Kirchenbeamte, 
b) Angehörige einer anderen preußischen öffentlichen Bildungsanstalt, sofern 
nicht besondere Bestimmungen eine Ausnahme begründen, 
c) Gewerbetreibende. 
5. Mit der Zulassung zur Immatrikulation ist nicht ohne weiteres die Aus 
sicht auf Zulassung zu den Prüfungen gegeben. Hierfür sind die Prüfungs 
ordnungen maßgebend. Ueber die Anrechnung von Semestern, die nicht in der 
gleichen Fakultät oder die auf anders gearteten Hochschulen verbracht sind, ent 
scheiden die zuständigen Prüfungsämter, bei Promotionen die Fakultäten, bei den 
ärztlichen und zahnärztlichen Prüfungen das Preußische Ministerium für Volks 
wohlfahrt. 
Vorschriften für die Gasthörer 
Personen, welche die Eigenschaft eines Studierenden nicht besitzen, können zum Be 
such von einzelnen Vorlesungen als Gasthörer mit Zustimmung der Lehrer durch den 
Rektor zugelassen werden. 
Vorschriften für die An- und Abmeldung 
Das Belegen der Vorlesungen und die Einholung der Testate hat bis zum 21. Nov. 1932 
zu geschehen. Für späteres Belegen ist die Genehmigung des Rektors erforderlich; diese 
ist unter glaubhafter Nachweisung triftiger Gründe und unter Vorlegung des Anmelde 
buches beim Rektor nachzusuchen. Bezüglich der repetendo und gratis zu belegenden 
Vorlesungen sind nicht die Dozenten anzugehen, vielmehr ist das Nötige auf der Uni- 
versitätsquästur zu erfragen. 
Das Abtestieren von Vorlesungen hat innerhalb der letzten sieben Tage des Semesters 
sowie nach dessen Ende zu erfolgen. 
Vorschriften für den Gebührenerlaß 
Bewerbungen um Gebührenerlaß sind im Universitäts-Sekretariat persönlich einzu 
reichen und zwar bis zum 14. November 1932. 
Gesuche, die nach Fristablauf eingehen, müssen unberücksichtigt bleiben. 
Die Gewährung des Gebührenerlasses setzt voraus, 
1. daß der Studierende des Gebührenerlasses bedürftig und würdig ist; 
2. daß der Studierende die zur ordnungsmäßigen Durchführung des von ihm ge 
wählten Studiums erforderliche Begabung besitzt; 
3. daß er mindestens zwei Semester das Fachgebiet, für dessen Veranstaltungen er 
Erlaß beantragt, ordnungsmäßig studiert hat. 
Mit dem Gesuche um Gebührenerlaß sind vorzulegen: 
1. das Änmeldebudh mit den eingetragenen Vorlesungen; 
2. eine Abschrift des Reifezeugnisses; 
3. mindestens 2 Fleißzeugnisse sowie die Scheine über die mit schriftlichen Arbeiten 
verbundenen Uebungen aus dem letzten Semester; 
4. eine Bescheinigung des Finanzamts, daß der Bewerber des Gebührenerlasses 
bedürftig ist; 
5. eine schriftliche Zustimmungserklärung des Vaters oder seines Vertreters. 
Gesuche, denen die in Ziffern 1—5 bezeichneten Papiere nicht beiliegen, haben 
keine Aussicht auf Berücksichtigung. 
Christian-Albrechf-Haus an der Universität Kiel 
Das Christian-Albrecht-Haus (Niemannsweg 152, F. 6083) ist ein Studentenwohnhaus 
für besonders befähigte und strebsame männliche Studenten, deren Begabung und 
Persönlichkeit der Förderung wert erscheint. Den Mitgliedern sollen durch gemeinsames 
Leben Möglichkeiten des Meinungsaustausches, der wechselseitigen Charakterbildung 
und der gesellschaftlichen Vervollkommnung gegeben werden. Unter diesen Gesichts 
punkten werden Vertreter aller Fakultäten, aller Weltanschauungen und politischen 
Richtungen aufgenommen. Eine wirtschaftliche Notlage braucht nicht nachgewiesen 
zu werden. Die Aufnahmebedingungen sind durch das Sekretariat der Universität 
zu erhalten.
	        
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