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c) Ein selbstgeschriebener Lebenslaflf mit Angabe der Staatsangehörigkeit des
Antragstellers.
4. Als Studierende dürfen nur unter besonderen Bedingungen aufgenommen werden:
a) Reichs-, Staats-, Gemeinde- und Kirchenbeamte,
b) Angehörige einer anderen preußischen öffentlichen Bildungsanstalt, sofern
nicht besondere Bestimmungen eine Ausnahme begründen,
c) Gewerbetreibende.
5. Mit der Zulassung zur Immatrikulation ist nicht ohne weiteres die Aus
sicht auf Zulassung zu den Prüfungen gegeben. Hierfür sind die Prüfungs
ordnungen maßgebend. Ueber die Anrechnung von Semestern, die nicht in der
gleichen Fakultät oder die auf anders gearteten Hochschulen verbracht sind, ent
scheiden die zuständigen Prüfungsämter, bei Promotionen die Fakultäten, bei den
ärztlichen und zahnärztlichen Prüfungen das Preußische Ministerium für Volks
wohlfahrt.
Vorschriften für die Gasthörer
Personen, welche die Eigenschaft eines Studierenden nicht besitzen, können zum Be
such von einzelnen Vorlesungen als Gasthörer mit Zustimmung der Lehrer durch den
Rektor zugelassen werden.
Vorschriften für die An- und Abmeldung
Das Belegen der Vorlesungen und die Einholung der Testate hat bis zum 21. Nov. 1932
zu geschehen. Für späteres Belegen ist die Genehmigung des Rektors erforderlich; diese
ist unter glaubhafter Nachweisung triftiger Gründe und unter Vorlegung des Anmelde
buches beim Rektor nachzusuchen. Bezüglich der repetendo und gratis zu belegenden
Vorlesungen sind nicht die Dozenten anzugehen, vielmehr ist das Nötige auf der Uni-
versitätsquästur zu erfragen.
Das Abtestieren von Vorlesungen hat innerhalb der letzten sieben Tage des Semesters
sowie nach dessen Ende zu erfolgen.
Vorschriften für den Gebührenerlaß
Bewerbungen um Gebührenerlaß sind im Universitäts-Sekretariat persönlich einzu
reichen und zwar bis zum 14. November 1932.
Gesuche, die nach Fristablauf eingehen, müssen unberücksichtigt bleiben.
Die Gewährung des Gebührenerlasses setzt voraus,
1. daß der Studierende des Gebührenerlasses bedürftig und würdig ist;
2. daß der Studierende die zur ordnungsmäßigen Durchführung des von ihm ge
wählten Studiums erforderliche Begabung besitzt;
3. daß er mindestens zwei Semester das Fachgebiet, für dessen Veranstaltungen er
Erlaß beantragt, ordnungsmäßig studiert hat.
Mit dem Gesuche um Gebührenerlaß sind vorzulegen:
1. das Änmeldebudh mit den eingetragenen Vorlesungen;
2. eine Abschrift des Reifezeugnisses;
3. mindestens 2 Fleißzeugnisse sowie die Scheine über die mit schriftlichen Arbeiten
verbundenen Uebungen aus dem letzten Semester;
4. eine Bescheinigung des Finanzamts, daß der Bewerber des Gebührenerlasses
bedürftig ist;
5. eine schriftliche Zustimmungserklärung des Vaters oder seines Vertreters.
Gesuche, denen die in Ziffern 1—5 bezeichneten Papiere nicht beiliegen, haben
keine Aussicht auf Berücksichtigung.
Christian-Albrechf-Haus an der Universität Kiel
Das Christian-Albrecht-Haus (Niemannsweg 152, F. 6083) ist ein Studentenwohnhaus
für besonders befähigte und strebsame männliche Studenten, deren Begabung und
Persönlichkeit der Förderung wert erscheint. Den Mitgliedern sollen durch gemeinsames
Leben Möglichkeiten des Meinungsaustausches, der wechselseitigen Charakterbildung
und der gesellschaftlichen Vervollkommnung gegeben werden. Unter diesen Gesichts
punkten werden Vertreter aller Fakultäten, aller Weltanschauungen und politischen
Richtungen aufgenommen. Eine wirtschaftliche Notlage braucht nicht nachgewiesen
zu werden. Die Aufnahmebedingungen sind durch das Sekretariat der Universität
zu erhalten.