Full text: (SS 1931/WS 1931/32)

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Vorschriften 
über die Immatrikulation, die An- und Abmeldung, die Benefizien 
usw. 
Die Immatrikulafionsfermine 
Die ordentlichen Immatrikulafionsfermine finden in der Zeit vom 19. Oktober bis 
16. November statt. Wer sich nach dem 16. November meldet, bedarf zur Immatrikulation 
der Genehmigung des Kurators der Universität. Nach dem 30. November findet im all 
gemeinen eine Zulassung nicht mehr statt. Die an den Kurator zu richtenden Gesuche 
sind bei dem Rektor einzureichen. 
Wer immatrikuliert werden will, hat sich Mittwochs oder Sonnabends um 9 Uhr im 
Zimmer Nr. 59 der Universität unter Vorlegung seiner Papiere im Original (Reife 
zeugnis, sämtliche Abgangszeugnisse von früher besudifen Universitäten, gegebenen 
falls das Zeugnis über die bestandene ärztliche Vorprüfung und bei unterbrochenem 
Studium für die fragliche Zeit polizeiliche Führungszeugnisse) zu melden. 
Vorschriften für die Immatrikulation 
1. Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das akademische Studium 
haben Angehörige des Deutschen Reiches dasjenige Reifezeugnis einer deutschen 
neunstufigen höheren Lehranstalt beizubringen, das für die Zulassung zu den 
ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate vorge 
schrieben ist; auf Grund ausländischer Reifezeugnisse dürfen Reichsangehörige nur 
dann immatrikuliert werden, wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem Studien 
fach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimafsfaate gesichert erscheint. 
Genügt nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufsstudium der Nachweis 
der Reife für die Prima einer neunstufigen höheren Lehranstalt, so reicht das auch 
für die Immatrikulation aus. 
Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzufragen ist, bestimmt sich durch das 
von ihm gewählte Studienfach. 
2- Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kommission können Angehörige des 
Deutschen Reiches, die ein nach Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht er 
worben, jedoch wenigstens die Obersekundareife erreicht haben, auf vier Semester 
immatrikuliert und bei der philosophischen Fakultät eingetragen werden. 
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ablauf dieser vier Semester 
die Verlängerung des Studiums um zwei Semester aus besonderen Gründen zu ge 
statten. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators der Uni 
versität zulässig. 
5. Für das Studium von Ausländern an deutschen Hochschulen gilt folgendes: 
I. Der Ausländer, der seine Zulassung zum Studium an der Universität Kiel be 
antragt, hat vorzulegen: 
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deutscher Uebersetzung), 
das im Heimatlande des Gesuchsfellers für Zulassung zum Hodischulstudium 
berechtigt; über diese Berechtigung ist eine besondere Bescheinigung beizu 
bringen, soweit sich nicht schon ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis 
selbst befindet. Erst nach Vorlegung der Zeugnisse (oder von beglaubigten 
Abschriften) kann entschieden werden, ob der Gesuchsteller als Studierender 
immatrikuliert oder nur als Gasthörer zugelassen werden kann. 
b) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache, soweit nidit 
der Gesudisfeller ein deutsches Reifezeugnis oder das Reifezeugnis einer 
Schule mit deutscher Unterrichtssprache besitzt. Ueber das Maß dieser Kennt 
nisse ist eine tunlichst von deutscher fachmännischer Seite ausgestellte Be 
scheinigung vorzulegen. Gegebenenfalls kann die Zulassung als Hörer er 
folgen, bis der Ausländer sich die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme 
an von der Hochschule eingerichteten oder anerkannten deutschen Spradi- 
kursen verschafft hat. 
c) Ein selbstgeschriebener Lebenslauf mit Angabe der Staatsangehörigkeit des 
Antragstellers.
	        
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