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Vorschriften
über die Immatrikulation, die An- und Abmeldung, die Benefizien
usw.
Die Immatrikulafionsfermine
Die ordentlichen Immatrikulafionsfermine finden in der Zeit vom 19. Oktober bis
16. November statt. Wer sich nach dem 16. November meldet, bedarf zur Immatrikulation
der Genehmigung des Kurators der Universität. Nach dem 30. November findet im all
gemeinen eine Zulassung nicht mehr statt. Die an den Kurator zu richtenden Gesuche
sind bei dem Rektor einzureichen.
Wer immatrikuliert werden will, hat sich Mittwochs oder Sonnabends um 9 Uhr im
Zimmer Nr. 59 der Universität unter Vorlegung seiner Papiere im Original (Reife
zeugnis, sämtliche Abgangszeugnisse von früher besudifen Universitäten, gegebenen
falls das Zeugnis über die bestandene ärztliche Vorprüfung und bei unterbrochenem
Studium für die fragliche Zeit polizeiliche Führungszeugnisse) zu melden.
Vorschriften für die Immatrikulation
1. Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das akademische Studium
haben Angehörige des Deutschen Reiches dasjenige Reifezeugnis einer deutschen
neunstufigen höheren Lehranstalt beizubringen, das für die Zulassung zu den
ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate vorge
schrieben ist; auf Grund ausländischer Reifezeugnisse dürfen Reichsangehörige nur
dann immatrikuliert werden, wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem Studien
fach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimafsfaate gesichert erscheint.
Genügt nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufsstudium der Nachweis
der Reife für die Prima einer neunstufigen höheren Lehranstalt, so reicht das auch
für die Immatrikulation aus.
Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzufragen ist, bestimmt sich durch das
von ihm gewählte Studienfach.
2- Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kommission können Angehörige des
Deutschen Reiches, die ein nach Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht er
worben, jedoch wenigstens die Obersekundareife erreicht haben, auf vier Semester
immatrikuliert und bei der philosophischen Fakultät eingetragen werden.
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ablauf dieser vier Semester
die Verlängerung des Studiums um zwei Semester aus besonderen Gründen zu ge
statten. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators der Uni
versität zulässig.
5. Für das Studium von Ausländern an deutschen Hochschulen gilt folgendes:
I. Der Ausländer, der seine Zulassung zum Studium an der Universität Kiel be
antragt, hat vorzulegen:
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deutscher Uebersetzung),
das im Heimatlande des Gesuchsfellers für Zulassung zum Hodischulstudium
berechtigt; über diese Berechtigung ist eine besondere Bescheinigung beizu
bringen, soweit sich nicht schon ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis
selbst befindet. Erst nach Vorlegung der Zeugnisse (oder von beglaubigten
Abschriften) kann entschieden werden, ob der Gesuchsteller als Studierender
immatrikuliert oder nur als Gasthörer zugelassen werden kann.
b) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache, soweit nidit
der Gesudisfeller ein deutsches Reifezeugnis oder das Reifezeugnis einer
Schule mit deutscher Unterrichtssprache besitzt. Ueber das Maß dieser Kennt
nisse ist eine tunlichst von deutscher fachmännischer Seite ausgestellte Be
scheinigung vorzulegen. Gegebenenfalls kann die Zulassung als Hörer er
folgen, bis der Ausländer sich die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme
an von der Hochschule eingerichteten oder anerkannten deutschen Spradi-
kursen verschafft hat.
c) Ein selbstgeschriebener Lebenslauf mit Angabe der Staatsangehörigkeit des
Antragstellers.