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selbst befindet. Erst nach Vorlegung der Zeugnisse (eventuell von be
glaubigten Abschriften) kann entschieden werden, ob der Gesuchsteller als
Studierender immatrikuliert oder nur als Gasthörer zugelassen werden kann.
b) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache, soweit
nicht der Gesuchsteller ein deutsches Reifezeugnis oder das Reifezeugnis
einer Schule mit deutscher Unterrichtssprache besitzt. Über das Maß
dieser Kenntnisse ist eine tunlichst von deutscher fachmännischer Seite
ausgestellte Bescheinigung vorzulegen. Gegebenenfalls kann die Zulassung
als Hörer erfolgen, bis der Ausländer sich die erforderlichen Kenntnisse
durch Teilnahme an von der Hochschule eingerichteten oder anerkannten
deutschen Sprachkursen verschafft hat.
c) Ein selbstgeschriebener Lebenslauf mit Angabe der Staatsangehörigkeit
des Antragstellers.
II. Das Gesuch um Zulassung ist bei der Immatrikulations- Kommission der
Universität einzureichen. Gesuche, die nach dem 1. Mai für das Sommer
semester und nach dem 15. November für das Wintersemester eingehen, können
nicht mehr berücksichtigt werden.
4. Als Studierende dürfen nur unter besonderen Bedingungen aufgenommen werden:
a) Reichs-, Staats-, Gemeinde- und Kirchenbeamte,
b) Angehörige einer anderen preußischen öffentlichen Bildungsanstalt, sofern
nicht besondere Bestimmungen eine Ausnahme begründen,
c) Personen, welche dem Gewerbestand angehören.
5. Mit der Zulassung zur Immatrikulation ist nicht ohne
weiteres die Aussicht auf Zulassung zu den Prüfungen
gegeben. Hierfür sind die Prüfungsordnungen maßgebend. Über die
Anrechnung von Semestern, die nicht in der gleichen Fakultät oder die auf
anders gearteten Hochschulen verbracht sind, entscheiden die zuständigen
Prüfungsämter, bei Promotionen die Fakultäten, bei den ärztlichen und zahn
ärztlichen Prüfungen das Preußische Ministerium für Volkswohlfahrt.
Vorschriften für die Gasthörer.
Personen, welche die Eigenschaft eines Studierenden nicht besitzen, können zum
Besuch von einzelnen Vorlesungen als Gasthörer mit Zustimmung der Lehrer durch
den Rektor zugelassen werden.
Vorschriften für die An- und Abmeldung.
Das Belegen der Vorlesungen und die Einholung der Testate hat bis zum 22. No
vember zu geschehen. Für späteres Belegen ist die Genehmigung des Rektors
erforderlich; diese ist unter glaubhafter Nachweisung triftiger Gründe und unter
Vorlegung des Anmeldebuches beim Rektor nachzusuchen. Bezüglich der repetendo
und gratis zu belegenden Vorlesungen sind nicht die Dozenten anzugehen, vielmehr
ist das Nötige auf der Universitätsquästur zu erfragen.
Das Abtestieren von Vorlesungen hat innerhalb der letzten sieben Tage des
Semesters sowie nach dessen Ende zu erfolgen.
Vorschriften für den Gebührenerlaß.
Bewerbungen um Gebührenerlaß sind im Universitäts-Sekretariat persönlich
einzureichen und zwar innerhalb der Frist, die zu Beginn des Semesters bekannt
gegeben wird.