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Uorscbriften über die Immatrikulation, die Jfn-
und Abmeldung, die Benefizien usw.
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Die Immatrikulationstermine.
Die ordentlichen Immatrikulationstermine finden in der Zeit vom 18. Oktober bis
15. November statt. Wer sich nach dem 15. November meldet, bedarf zur Immatrikulation
der Genehmigung des Universitäts-Kurators. Nach dem 30. November findet im allge
meinen eine Zulassung nicht mehr statt. Die an den Kurator zu richtenden Gesuche
sind bei dem Rektor einzureichen.
Wer immatrikuliert werden will, hat sich Mittwochs oder Sonnabends um 9 Uhr
vormittags im Zimmer Nr. 59 der Universität unter Vorlegung seiner Papiere im Original
(Reifezeugnis, sämtliche Abgangszeugnisse von früher besuchten Universitäten, event.
das Zeugnis über die bestandene ärztliche Vorprüfung und bei unterbrochenem Studium
für die betreffende Zeit polizeiliche Führungszeugnisse bezw. Militärpaß) zu melden.
Vorschriften für die Immatrikulation.
1. Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das akademische Studium
haben Angehörige des Deutschen Reiches dasjenige Reifezeugnis einer deutschen
neunstufigen höheren Lehranstalt beizubringen, welches für die Zulassung zu den
ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate vorgeschrieben
ist; auf Grund ausländischer Reifezeugnisse dürfen Reichsangehörige nur dann imma
trikuliert werden, wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem Studienfach entsprechen
den Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate gesichert erscheint.
Genügt nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufsstudium der Nachweis
der Reife für die Prima einer neunstufigen höheren Lehranstalt, so reicht das auch für
die Immatrikulation aus.
Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzutragen ist, bestimmt sich durch
das von ihm gewählte Studienfach.
2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kommission können Angehörige
des Deutschen Reiches, welche ein nach Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht
erworben, jedoch wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht haben, welches
früher für die Erlangung der Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst vorgeschrieben
war, auf vier Semester immatrikuliert und bei der philosophischen Fakultät eingetragen
werden.
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ablauf dieser vier Semester
die Verlängerung des Studiums um zwei Semester aus besonderen Gründen zu gestatten.
Eine weitere Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators zulässig.
3. Für das Studium von Ausländern an deutschen Hochschulen gilt
folgendes:
I. Der Ausländer, der seine Zulassung zum Studium an der Universität Kiel
beantragt, hat vorzulegen:
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deutscher Übersetzung),
das im Heimatlande des Gesuchstellers für Zulassung zum Hochschulstudium
berechtigt; über diese Berechtigung ist eine besondere Bescheinigung beizu
bringen, soweit sich niefrt schon ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis