34
3. Für das Studium von Ausländern an deutschen Hochschulen gilt
folgendes:
I. Der Ausländer, der seine Zulassung zum Studium an der Universität Kiel
beantragt, hat vorzulegen:
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deutscher Übersetzung),
das im Heimatlande des Gesuchstellers für Zulassung zum Hochschulstudium
berechtigt; über diese Berechtigung ist eine besondere Bescheinigung beizu
bringen, soweit sich nicht schon ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis
selbst befindet. Erst nach Vorlegung der Zeugnisse (eventuell von be
glaubigten Abschriften) kann entschieden werden, ob der Gesuchstelier als
Studierender immatrikuliert oder nur als Hörer zugelassen werden kann.
b) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache, soweit
nicht der Gesuchsteller ein deutsches Reifezeugnis oder das Reifezeugnis
einer Schule mit deutscher Unterrichtssprache besitzt. Über das Maß
dieser Kenntnisse ist eine tunlichst von deutscher fachmännischer Seite
ausgestellte Bescheinigung vorzulegen. Gegebenenfalls kann die Zulassung
als Hörer erfolgen, bis der Ausländer sich die erforderlichen Kenntnisse
durch Teilnahme an von der Hochschule eingerichteten oder anerkannten
deutschen Sprachkursen verschafft hat.
c) Ein selbstgeschriebener Lebenslauf mit Angabe der Staatsangehörigkeit
des Antragstellers.
II. Das Gesuch um Zulassung ist bei der Immatrikulations-Kommission der
Universität einzureichen. Gesuche, die nach dem 1. Mai für das Sommer-
. semester und nach dem 1. November für das Wintersemester eingehen, können
nicht mehr berücksichtigt werden.
4. Als Studierende dürfen nur unter besonderen Bedingungen aufgenommen werden:
1. Reichs-, Staats-, Gemeinde- und Kirchenbeamte,
2. Angehörige einer anderen preußischen öffentlichen Bildungsanstalt, sofern
nicht besondere Bestimmungen eine Ausnahme begründen,
3.. Personen, welche dem Gewerbestand angehören.
Vorschriften für die Hospitanten.
Wer mindestens Obersekundareife nachweist und nach den Vorschriften nicht
immatrikuliert werden darf, aber einzelne Vorlesungen zu hören wünscht, hat zunächst
die schriftliche Erlaubnis der betr. Dozenten, sodann die des Rektors persönlich ein
zuholen. Bei welchen Dozenten das Einholen der Erlaubnis fortfällt, ist im Universitäts
sekretariat zu erfragen.
Für Ausländer ist die Genehmigung des Ministeriums erforderlich.
Vorschriften für die An- und Abmeldung.
Das Belegen der Vorlesungen und die Einholung der Testate hat bis zum 12. No
vember zu geschehen. Für späteres Belegen ist die Genehmigung des Rektors unbedingt
erforderlich; diese ist unter glaubhafter Nachweisung triftiger Gründe und unter
Vorlegung des Anmeldebuches persönlich beim Rektor nachzusuchen. Bezüglich der
repetendo und gratis zu belegenden Vorlesungen sind nicht die Dozenten anzugehen,
vielmehr ist das Nötige auf der Universitätsquästur zu erfragen.
Das Abtestieren von Vorlesungen hat innerhalb der letzten sieben Tage des
Semesters sowie nach dessen Ende zu erfolgen.