Full text: (WS 1925/26/SS 1926)

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Uorscbriften über die Immatrikulation, die fln- 
und Abmeldung und die Benefizien. 
* 
Die Immatrikulationstermine. 
Die ordentlichen Immatrikulationstermine finden in der Zeit vom 16. April bis 
5. Mai statt. Wer sich nach dem 5. Mai meldet, bedarf zur Immatrikulation der 
Genehmigung des Universitäts-Kurators. Nach dem 1. Juni findet im allgemeinen eine 
Zulassung nicht mehr statt. Die an den Kurator zu richtenden Gesuche sind bei dem 
Rektor einzureichen. 
Wer immatrikuliert werden will, hat sich Mittwochs oder Sonnabends um 9 Uhr 
vormittags im Zimmer Nr. 59 unter Vorlegung seiner betr. Papiere im Original (Reife 
zeugnis, sämtliche Abgangszeugnisse von früher besuchten Universitäten, event. das 
Zeugnis über die bestandene ärztliche Vorprüfung und bei unterbrochenem Studium für 
die betreffende Zeit polizeiliche Führungszeugnisse bezw. Militärpaß) zu melden. 
Vorschriften für die Immatrikulation. 
1. Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das akademische Studium 
haben Angehörige des Deutschen Reiches außerdem dasjenige Reifezeugnis einer 
deutschen neunstufigen höheren Lehranstalt beizubringen, welches für die Zulassung 
zu den ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate vor 
geschrieben ist; auf Grund ausländischer Reifezeugnisse dürfen Reichsangehörige nur 
dann immatrikuliert werden, wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem Studienfach 
entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate gesichert erscheint. 
Genügt nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufsstudium der Nachweis 
der Reife für die Prima einer neunstufigen höheren Lehranstalt, so reicht das auch für 
die Immatrikulation aus. Das Gleiche gilt von dem in den Verfügungen des Ministers 
der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten vom 3. April 1909, 11. Oktober 1913 
und 13. Juli 1914 zugelassenen Vorbildungsnachweis für das Studium, welches zum 
Berufe der Oberlehrerin führt. 
Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzutragen ist, bestimmt sich durch 
das von ihm gewählte Studienfach. 
2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kommission können Angehörige 
des Deutschen Reiches, welche ein nach § 2 Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht 
erworben, jedoch wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht haben, welches 
früher für die Erlangung der Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst vorgeschrieben 
war, auf vier Semester immatrikuliert und bei der philosophischen Fakultät eingetragen 
werden. Die Immatrikulation einer Frau bedarf in diesem Falle der Genehmigung des 
Ministers. 
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ablauf dieser vier Semester 
die Verlängerung des Studiums um zwei Semester aus besonderen Gründen zu gestatten. 
Eine weitere Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators zulässig. 
3. Für das Studium von Ausländern*) an deutschen Hochschulen gilt 
folgendes: * 
*) Die Danziger Staatsangehörigen deutscher Nationalität werden als Reichs 
inländer behandelt.
	        
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