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I. An den deutschen Hochschulen können Ausländer zum Studium zugelassen
werden, soweit die Verhältnisse der einzelnen Hochschulen es gestatten und Plätze an
ihnen verfügbar sind. Vorbedingung für die Zulassung jedes Ausländers ist, daß sein
Heimatstaat Gegenseitigkeit gewährt.
II. Über die Zulassung von Ausländern zum Studium an preußischen Hochschulen
entscheidet künftig die »Zentralstelle für das Studium der Ausländer in
Preußen“, die beim Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung eingerichtet
ist. Die Gesuche sind bei der Immatrikulations-Kommission derjenigen Universität ein
zureichen, bei der der Ausländer zugelassen zu werden wünscht. Einreiseerlaubnisschein
wird von den Paßstellen erst nach Genehmigung des Gesuches erteilt. Gesuche, die
nach dem 1. Mai für das Sommersemester und nach dem 1. November für das Winter
semester eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Auch für einen Wechsel der Universität ist die Genehmigung der Zentralstelle
einzuholen.
III. Von dem Ausländer sind bei Beantragung seiner Zulassung zum Studium an
einer deutschen Hochschule folgende Nachweise vorzulegen:
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deutscher Übersetzung), das
im Heimatlande des Gesuchstellers für Zulassung zum Hochschulstudium berechtigt;
über diese Berechtigung ist eine besondere Bescheinigung beizubringen, soweit sich nicht
schon ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis selbst befindet. Außerdem muß
dieses Zeugnis dem Reifezeugnis einer deutschen neunsiufigen höheren Lehranstalt
(Gymnasium, Realgymnasium, Oberrealschule) gleichwertig sein.
b) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache. Über das
Maß dieser Kenntnisse ist eine tunlichst von deutscher Seite ausgestellte Bescheinigung
vorzulegen. Eine Nachprüfung der Sprachkenntnisse durch die in Frage kommende
deutsche Hochschule bleibt Vorbehalten. Gegebenenfalls kann die Zulassung an die
Bedingung geknüpft werden, daß der Ausländer sich die erforderlichen Kenntnisse baldigst
durch Teilnahme an von der Hochschule eingerichteten oder anerkannten deutschen
Sprachkursen aneignet und sich darüber ausweist.
c) Ein selbstgeschriebener Lebenslauf.
d) Ein Nachweis darüber, daß der Studierende die erforderlichen Mittel zum
Studium besitzt.
4. AlsStudierende dürfen nur unter besonderen Bedingungen aufgenommen werden:
1. Reichs-, Staats-, Gemeinde- und Kirchenbeamte,
2. Angehörige einer anderen preußischen öffentlichen Bildungsanstalt, sofern
nicht besondere Bestimmungen eine Ausnahme begründen,
3. Personen, welche dem Gewerbestand angehören.
Vorschriften für die Hospitanten.
Wer nach diesen Vorschriften nicht immatrikuliert werden darf, aber einzelne
Vorlesungen zu hören wünscht, hat zunächst die schriftliche Erlaubnis der betr. Dozenten,
sodann die des Rektors persönlich einzuholen. Bei welchen Dozenten das Einholen
der Erlaubnis fortfällt, ist am Schwarzen Brett ersichtlich. Frauen können nur entsprechend
den am Schwarzen Brett bekanntgemachten näheren Bestimmungen als Gasthörerinnen
zu den Vorlesungen zugelassen werden.
Für Ausländer ist die Genehmigung des Ministeriums erforderlich.
Vorschriften für die An- und Abmeldung.
Das Belegen der Vorlesungen und die Einholung der Testate hat bis zum 12. No
vember zu geschehen. Für späteres Belegen sowie für eine vorzeitige Abmeldung ist die