.31
Uorscbriften über die Immatrikulation, die fln-
und Abmeldung und die Benefizien.
Die Immatrikulationstermine.
Die ordentlichen Immatrikulationstermine finden in der Zeit vom 23. April bis
7. Mai statt. Wer sich nach dem 7. Mai meldet, bedarf zur Immatrikulation der Ge
nehmigung des Universitäts - Kurators. Nach dem 1. Juni findet im allgemeinen eine
Zulassung nicht mehr statt. Die an den Kurator zu richtenden Gesuche sind bei dem
Rektor einzureichen.
Wer immatrikuliert werden will, hat sich Mittwochs oder Sonnabends um 9 Uhr
vormittags im Zimmer Nr. 52 unter Vorlegung seiner betr. Papiere (Reifezeugnis, sämt
liche Abgangszeugnisse von früher besuchten Universitäten, event. das Zeugnis über
die bestandene ärztliche Vorprüfung und bei unterbrochenem Studiitm für die betreffende
Zeit polizeiliche Führungszeugnisse bezw. Militärpaß) zu melden.
I
Vorschriften für die Immatrikulation.
1. Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das akademische Studium
haben Angehörige des Deutschen Reiches außerdem dasjenige Reifezeugnis einer
deutschen neunstufigen höheren Lehranstalt bei^ubringen, welches für die Zulassung
z u den ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate vor
geschrieben ist; auf.Grund ausländischer Reifezeugnisse dürfen Reichsangehörige nur
dann immatrikuliert werden, wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem Studienfach
entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate gesichert erscheint.
Genügt nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufsstudium der Nachweis
der Reife für die Prima einer neunstufigen höheren Lehranstalt, so reicht das auch für
die Immatrikulation aus. Das Gleiche gilt von dem in den Verfügungen des Ministers
der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten vom 3. April 1909, 11. Oktober 1913
un d 13. Juli 1914 zugelassenen Vorbildungsnachweis für das Studium, welches zum
Berufe der Oberlehrerin führt.
Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzutragen ist, bestimmt sich durch
das von ihm gewählte Siudienfach.
2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kommission können Angehörige
des Deutschen Reiches, welche ein nach § 2 Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht
er worben, jedoch wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht haben, welches
früher für die Erlangung der Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst vorgeschrieben
w ar, auf vier Semester immatrikuliert und bei der philosophischen Fakultät eingetragen
Werden. Die Immatrikulation einer Frau bedarf in diesem Falle der Genehmigung des
Ministers.
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ablauf dieser vier Semester
die Verlängerung des Studiums um zwei Semester aus besonderen Gründen zu gestatten.
Eine weitere Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators zulässig.
3. Für das Studium von Ausländern*) an deutschen Hochschulen gilt
Rügendes:
*) Die Danziger Staatsangehörigen deutscher Nationalität werden als Reichs
inländer behandelt.