Full text: (WS 1923/24/SS 1924)

Uorscbriften über die Immatrikulation, die fln- 
und Abmeldung und die Benefizien. 
* 
Die Immatrikulationstermine. 
Die ordentlichen Immatrikulationstermine finden in der Zeit vom 16. Oktober 
bis 5. November statt. Wer sich nach dem 5. November meldet, bedarf zur Im 
matrikulation der Genehmigung des Universitäts - Kurators. Die an den Kurator zu 
richtenden Gesuche sind bei dem Rektor einzureichen. 
Wer immatrikuliert werden will, hat sich Mittwochs oder Sonnabends um 9 Uhr 
vormittags im Zimmer Nr. 52 unter Vorlegung seiner betr. Papiere (Reifezeugnis, sämt 
liche Abgangszeugnisse von früher besuchten Universitäten, event. das Zeugnis über 
die bestandene ärztliche Vorprüfung und bei unterbrochenem Studium für die betreffende 
Zeit polizeiliche Führungszeugnisse bezw. Militärpaß) zu melden. 
Vorschriften für die Immatrikulation. 
1. Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das akademische Studium 
haben Angehörige des Deutschen Reiches außerdem dasjenige Reifezeugnis einer 
deutschen neunstufigen höheren Lehranstalt beizubringen, welches für die Zulassung 
zu den ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate vor 
geschrieben ist; auf Grund ausländischer Reifezeugnisse dürfen Reichsangehörige nur 
dann immatrikuliert werden, wenn daraufhin ihre'Zulassung zu den ihrem Studienfach 
entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate gesichert erscheint. 
Genügt nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufsstudium der Nachweis 
der Reife für die Prima einer neunstufigen höheren Lehranstalt, so reicht das auch für 
die Immatrikulation aus. Das Gleiche gilt von dem in den Verfügungen des Ministers 
der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten vom 3. April 1909, 11. Oktober 1913 
und 13. Juli 1914 zugelassenen Vorbildungsnachweis für das Studium, welches zum 
Berufe der Oberlehrerin führt. 
Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzutragen ist, bestimmt sich durch 
das von ihm gewählte Studienfach. 
2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kommission können Angehörige 
des Deutschen Reiches, welche ein nach § 2 Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht 
erworben, jedoch wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht haben, welches 
früher für die Erlangung der Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst vorgeschrieben 
war, auf vier Semester immatrikuliert und bei der philosophischen Fakultät eingetragen 
werdem Die Immatrikulation einer Frau bedarf in diesem Falle der Genehmigung des 
Ministers. 
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ablauf dieser vier Semester 
die Verlängerung des Studiums um zwei Semester aus besonderen Gründen zu gestatten. 
Eine weitere Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators zulässig. 
3. Für das Studium von Ausländern*) an deutschen Hochschulen gilt 
folgendes: 
*) Die Danziger Staatsangehörigen deutscher Nationalität werden als Reichs 
inländer behandelt.
	        
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