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I. An den deutschen Hochschulen können Ausländer zum Studium zugelassen
werden, soweit die Verhältnisse der einzelnen Hochschulen es gestatten und Plätze an
ihnen-verfügbar sind. Vorbedingung für die Zulassung jedes Ausländers ist, daß sein
Heimatstaat Gegenseitigkeit gewährt.
II. Über die Zulassung von Ausländern zum Studium an preußischen Hochschulen
e ntscheidet künftig die .Zentralstelle für das Studium der Ausländer in
Preußen*, die beim Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung eingerichtet
' s t- Die Gesuche sind bei der Immatrikulations-Kommission derjenigen Universität ein
zureichen, bei der der Ausländer zugelassen zu werden wünscht. Einreiseerlaubnisschein
wird von den Paßstellen erst nach Genehmigung des Gesuches erteilt. Gesuche, die
nach dem 1. Mai für das Sommersemester und nach dem 1. November für das Winter
semester eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Auch für einen Wechsel der Universität ist die Genehmigung der Zentralstelle
efnzuholen.
III. Von dem Ausländer sind bei Beantragung seiner Zulassung zum Studium an
einer deutschen Hochschule folgende Nachweise vorzulegen:
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deutscher Übersetzung), das
ltn Heimatlande des Gesuchstellers für Zulassung zum Hochschulstudium berechtigt;
über diese Berechtigung ist eine besondere Bescheinigung beizubringen, soweit sich nicht
schon ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis selbst befindet. Außerdem muß
dieses Zeugnis dem Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen höheren Lehranstalt
(Gymnasium, Realgymnasium, Oberrealschule) gleichwertig sein.
b) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache. Über das
aß dieser Kenntnisse ist eine tunlichst von deutscher Seite ausgestellte Bescheinigung
^°rzulegen. Eine Nachprüfung der Sprachkenntnisse durch die in Frage kommende
Utsche Hochschule bleibt Vorbehalten. Gegebenenfalls kann die Zulassung an die
edingung geknüpft werden, daß der Ausländer sich die erforderlichen Kenntnisse baldigst
Urc h Teilnahme an von der Hochschule eingerichteten oder anerkannten deutschen
P ra chkursen aneignet und sich darüber ausweist.
c) Ein selbstgeschriebener Lebenslauf.
d) Ein Nachweis darüber, daß der Studierende die erforderlichen Mittel zum
Studium besitzt.
Ausländer zahlen erhöhte Gebühren.
. Alle Gesuche von ausländischen Studierenden um Ermäßigung der Gebühren sind
Jedem einzelnen Falle an die bei dem Ministerium für Wissenschaft, Kunst und
ksbildung eingerichtete Zentralstelle für das Studium der Ausländer in Preußen zu
ten. Di e Anträge werden nur bei besonderer Würdigkeit und Bedürftigkeit auf
kränkte Zeit genehmigt. Sie sind ausführlich begründet dem Rektor einzureichen.
Hinsichtlich der Gebühren für Ausländsdeutsche sind besondere Bestimmungen
r °üen; auch hierüber entscheidet die .Zentralstelle für das Studium der
änder in Preußen“.
4- Als Studierende dürfen nicht aufgenommen werden:
1. Reichs-, Staats-, Gemeinde- und Kirchenbeamte,
2. Angehörige einer anderen preußischen öffentlichen Bildungsanstalt, sofern
nicht besondere Bestimmungen eine Ausnahme begiiinden,
3. Personen, welche dem Gewerbestand angehören.
Vorschriften für die Hospitanten.
Wer nach diesen Vorschriften nicht immatrikuliert werden darf, aber einzelne
0rl esungen zu hören wünscht, hat zunächst die schriftliche Erlaubnis der betr. Dozenten,
Aus