I. An den deutschen Hochschulen können Ausländer zum Studium zugelassen
werden, soweit die yerhältnisse der einzelnen Hochschulen es gestatten und Plätze .in
ihnen verfügbar sind/ Vorbedingung für die Zulassung jedes Ausländers ist, daß sein
Heimatstaat Gegenseitigkeit gewährt.
II. Über die Zulassung von Ausländern zum Studium an preußischen Hochschulen
entscheidet künftig die .Zentralstelle für das Studium der Ausländer in
Preußen“, die beim Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung eingerichtet
ist. Die Gesuche sind bei der Immatrikulations-Kommission derjenigen Universität ein
zureichen, bei der der Ausländer zugelassen zu werden wünscht. Einreiseerlaubnisschein
wird Von den Paßstellen erst nach Genehmigung des Gesuches erteilt. Gesuche, die
nach dem 1. Mai für das Sommersemester und nach dem I. November für das Winter
semester eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Auch für einen Wechsel der Universität ist die Genehmigung der Zentralstelle
einzuholen. /
III. Von dem Ausländer sind bei Beantragung seiner Zulassung zum Studium an
einer deutschen Hochschule folgende Nachweise vorzulegen:
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deutscher Übersetzung), das
im Heimatlande des Gesuchstellers für Zulassung zum Hochschulstudium berechtigt;
über diese Berechtigung ist eine besondere Bescheinigung beizubringen, soweit sich nicht
schon ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis selbst befindet. Außerdem muß
dieses Zeugnis dem Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen höheren Lehranstalt
(Gymnasium, Realgymnasium, Oberrealschule) gleichwertig sein.
b) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschfen Sprache. Über das
Maß dieser Kenntnisse ist eine tunlichst von deutscher Seite ausgestellte Bescheinigung
vorzulegen. Eine Nachprüfung der Sprachkenntnisse durch die in F^age kommende
deutsche Hochschule bleibt Vorbehalten. Gegebenenfalls kann die Zulassung an die
Bedingung geknüpft werden, daß der Ausländer sich die erforderlichen Kenntnisse baldigst
dtych Teilnahme an von der Hochschule eingerichteten oder anerkannten deutschen
Sprachkursen aneignet und sich darüber ausweist.
c) Ein selbstgeschriebener Lebenslauf.
d) Ein Nachweis darüber, daß der Studierende die erforderlichen Mittel zum
Studiuiy besitzt. ' j >
Ausländer zahlen einen besonderen Ausläpderzuschlag.
Alle Gesuche von ausländischen Studierenden um Ermäßigung oder Erlaß des
Ausländerzuschlags sind ausführlich begründet an den Rektor zu richten und im
Universitäts-Sekretariat persönlich einzureichen. Die Anträge werden-nur bet be
sonderer Würdigkeit und Bedürftigkeit von dem Universitätskurator genehmigt.
Hinsichtlich der Gebühren für Ausländsdeutsche sind besondere Bestimmungen
getroffen.
4. AlsStudierende dürfen nur unter besonderenBedingungen aufgenommen werden:
1. Reichs-, Staats-, Gemeinde- und Kirchenbeamte,-
2. Angehörige einer anderen preußischen öffentlichen Bildungsanstalt,, sofern
nicht besondere Bestimmungen eine Ausnahme begründen,
3. Personen, welche dem Gewerbestand angehören.
Vorschriften für die Gasthörer.
Wer nach diesen Vorschriften nicht immatrikuliert werden darf, aber einzelne
Vorlesungen zu hören wünscht, hat zunächst die schriftliche Erlaubnis der betr. Dozenten,
sodann die des Rektors persönlich einzuholen. Bei welchen Dozenten das Einholen
der Erlaubnis fortfällt, ist am Schwarzen Brett ersichtlich. Frauen können nur entsprechend