haben, welches für die Erlangung der Berechtigung zum Ein-
jährig-Freiwilligen-Dienst vorgeschrieben ist, auf vier Semester
immatrikuliert und bei der philosophischen Fakultät eingetragen
werden. Die Immatrikulation einer Frau bedarf in diesem Falle
der Genehmigung des Ministers.
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ab
lauf dieser vier Semester die Verlängerung des Studiums um
zwei Semester aus besonderen Gründen zu gestatten. Eine weitere
Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators zulässig.
3. Für das Studium von Ausländern*) an deut
schen Hochschulen gilt folgendes:
I. An den deutschen Hochschulen können Ausländer zum
Studium zugelassen werden, soweit die Verhältnisse der einzel
nen Hochschulen es gestatten und Plätze an ihnen verfügbar
sind. Vorbedingung für die Zulassung jedes Ausländers ist, daß
sein Heimatstaat Gegenseitigkeit gewährt,
II. Über die Zulassung von Ausländern zum Sttidium an
preußischen Hochschulen entscheidet künftig die „Zentral
stelle fürdas Studiumder Ausländer in Preu-
ß e n", die beim Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volks
bildung eingerichtet ist. Die Gesuche sind bei der Immatriku
lations-Kommission derjenigen Universität einzureichen, bei der
der Ausländer zugelassen zu werden wünscht. Einreiseerlaubnis
schein wird von den Paßstellen erst nach Genehmigung des Ge
suches erteilt. Gesuche, die nach dem 1. Mai für das Sommer
semester und nach dem 1. November für das Wintersemester ein-
gehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Auch für einen Wechsel der Universität ist die Genehmigung
der Zentralstelle einzuholen.
III. Von dem Ausländer sind bei Beantragung seiner Zu
lassung zum Studium an einer deutschen Hochschule folgende
Nachweise vorzulegen:
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deut
scher Übersetzung), das im Heimatlande des Gesuchstellers für
Zulassung zum Hochschulstudium berechtigt; über diese Be
rechtigung ist eine besondere Bescheinigung beizubringen, so
weit sich nicht schon ein entsprechender Vermerk auf dem
Zeugnis selbst befindet. Außerdem muß dieses Zeugnis
dem Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen höheren Lehr
anstalt (Gymnasium, Realgymnasium, Oberrealschule) gleich
wertig sein.
b) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deut
schen Sprache. Über das Maß dieser Kenntnisse ist eine
tunlichst von deutscher Seite ausgestellte Bescheinigung vor
zulegen. Eine Nachprüfung der Sprachkenntnisse durch die in
Frage kommende deutsche Hochschule bleibt Vorbehalten. Ge
*) Die Danziger Staatsangehörigen deutscher Nationalität werden als
Reichsinländer behandelt.