Full text: (WS 1922/23)

haben, welches für die Erlangung der Berechtigung zum Ein- 
jährig-Freiwilligen-Dienst vorgeschrieben ist, auf vier Semester 
immatrikuliert und bei der philosophischen Fakultät eingetragen 
werden. Die Immatrikulation einer Frau bedarf in diesem Falle 
der Genehmigung des Ministers. 
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ab 
lauf dieser vier Semester die Verlängerung des Studiums um 
zwei Semester aus besonderen Gründen zu gestatten. Eine weitere 
Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators zulässig. 
3. Für das Studium von Ausländern*) an deut 
schen Hochschulen gilt folgendes: 
I. An den deutschen Hochschulen können Ausländer zum 
Studium zugelassen werden, soweit die Verhältnisse der einzel 
nen Hochschulen es gestatten und Plätze an ihnen verfügbar 
sind. Vorbedingung für die Zulassung jedes Ausländers ist, daß 
sein Heimatstaat Gegenseitigkeit gewährt, 
II. Über die Zulassung von Ausländern zum Sttidium an 
preußischen Hochschulen entscheidet künftig die „Zentral 
stelle fürdas Studiumder Ausländer in Preu- 
ß e n", die beim Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volks 
bildung eingerichtet ist. Die Gesuche sind bei der Immatriku 
lations-Kommission derjenigen Universität einzureichen, bei der 
der Ausländer zugelassen zu werden wünscht. Einreiseerlaubnis 
schein wird von den Paßstellen erst nach Genehmigung des Ge 
suches erteilt. Gesuche, die nach dem 1. Mai für das Sommer 
semester und nach dem 1. November für das Wintersemester ein- 
gehen, werden nicht mehr berücksichtigt. 
Auch für einen Wechsel der Universität ist die Genehmigung 
der Zentralstelle einzuholen. 
III. Von dem Ausländer sind bei Beantragung seiner Zu 
lassung zum Studium an einer deutschen Hochschule folgende 
Nachweise vorzulegen: 
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deut 
scher Übersetzung), das im Heimatlande des Gesuchstellers für 
Zulassung zum Hochschulstudium berechtigt; über diese Be 
rechtigung ist eine besondere Bescheinigung beizubringen, so 
weit sich nicht schon ein entsprechender Vermerk auf dem 
Zeugnis selbst befindet. Außerdem muß dieses Zeugnis 
dem Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen höheren Lehr 
anstalt (Gymnasium, Realgymnasium, Oberrealschule) gleich 
wertig sein. 
b) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deut 
schen Sprache. Über das Maß dieser Kenntnisse ist eine 
tunlichst von deutscher Seite ausgestellte Bescheinigung vor 
zulegen. Eine Nachprüfung der Sprachkenntnisse durch die in 
Frage kommende deutsche Hochschule bleibt Vorbehalten. Ge 
*) Die Danziger Staatsangehörigen deutscher Nationalität werden als 
Reichsinländer behandelt.
	        
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