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2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations>-Kom-
mission können Angehörige des Deutschen Reiches, welche ein
nach § 2 Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht erworben,
jedoch wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht
haben, welches für die Erlangung der Berechtigung zum Ein-
jährig-Freiwilligen-Dienst vorgeschrieben ist, auf vier Semester
immatrikuliert und bei der philosophischen Fakultät eingetragen
werden. Die Immatrikulation einer Frau bedarf in diesem Falle
der Genehmigung des Ministers.
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ab'
lauf dieser vier Semester die Verlängerung des Studiums um
zwei Semester aus besonderen Gründen zu gestatten. Eine weitere
Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators zulässig-
3. Für das Studium von Ausländern an deut'
sehen Hochschulen gilt folgendes;
I. An den deutschen Hochschulen können Ausländer zum
Studium zugelassen werden, soweit die Verhältnisse der einze 1
nen Hochschulen es gestatten und Plätze an ihnen verfügb 3
sind. Vorbedingung für die Zulassung jedes Ausländers ist, da
sein Heimatstaat Gegenseitigkeit gewährt.
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II. Von dem Ausländer sind bei Beantragung seiner *
lassung zum Studium an einer deutschen Hochschule folg eI1
Nachweise vorzulegen: , |
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter d ^
scher Übersetzung), das im Heimatlande des Gesuchstellers ^
Zulassung zum Hochschulstudium berechtigt; über diese
rechtigung ist eine besondere Bescheinigung beizubringeß» ^
weit sich nicht schon ein entsprechender Vermerk au* - s
Zeugnis selbst befindet. Außerdem muß dieses Zeug^
dem Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen höheren j- ,
anstalt (Gymnasium, Realgymnasium, Oberrealschule) g e
wertig sein. ,
b) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der
sehen Sprache. Über das Maß dieser Kenntnisse ist
tunlichst von deutscher Seite ausgestellte Bescheinigung ^
zulegen. Eine Nachprüfung der Sprachkenntnisse durch die,^
Frage kommende deutsche Hochschule bleibt Vorbehalten- _ «
g^benenfalls- kann die Zulassung an die Bedingung gekn
werden, daß der Ausländer sich die erforderlichen Kennt 0 ^
baldigst durch Teilnahme an von der Hochschule eingericn
oder anerkannten deutschen Sprachkursen aneignet und
darüber ausweist.
c) Ein selbstgeschriebener Lebenslauf.
d) Ein Nachweis darüber, daß der Studierende die erfor
liehen Mittel zum Studium besitzt.
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