Full text: (WS 1921/22)

Vorschriften für die Benefizien. 
Bewerbungen um das Konviktstipendium und um Honorar 
stundung sind bis zum 29. Oktober dem Rektor einzureichen. Mit 
dem Gesuche um Honorarstundung sind insbesondere vorzulegen: 
1. das Anmeldebuch; 
2. von Bewerbern, die sich im 2. oder in einem späteren 
Studiensemester befinden, ein Fleißzeugnis, welches von einem 
Universitätslehrer auf Grund einer vorgeno,mmenen Prüfung oder 
in Anerkennung sonst nachgewiesenen Fleißes erteilt worden ist; 
3. von minderjährigen Bewerbern in jedem Semester 
eine obrigkeitlich beglaubigte, schriftliche Erklärung ihres 
gesetzlichen Vertreters dahin, daß derselbe die Eingehung 
einer Honorarschuldverbindlichkeit durch den Bewerber für die 
von ihm in dem betreffenden Semester anzunehmenden Vor 
lesungen, für welche ihm das Honorar gestundet werde, nach 
Maßgabe der im § 10 der Honorarstundungsordnung festgestellten 
Verpflichtungserklärung genehmige. Im übrigen wird auf den 
Anschlag des Rektors verwiesen. 
Alle Bewerbungen um akademische Benefizien sind einzeln 
auf hierfür bei den Pedellen gratis zu erhaltenden gedruckten 
Formularen einzureichen. Den Bewerbungen müssen die Zeug 
nisse über eine bestandene Stipendienprüfung oder die sie er 
setzende Bescheinigung in den Fällen, in welchen solche nach 
der Ministerialverfügung vom 30. April 1894 (S. 24 ff. der Vor 
schriften) erforderlich sind, beigefügt werden.
	        
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