Full text: (WS 1920/21)

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Vorschriften für die Hospitanten. 
Herren, welche nach diesen Vorschriften nicht immatrikuliert 
werden dürfen, aber einzelne Vorlesungen zu hören wünschen, 
haben zunächst die schriftliche Erlaubnis der betr. Dozenten, 
sodann die des Rektors persönlich einzuholen. Bei welchen Do 
zenten das Einholen der Erlaubnis fortfällt, wird am schwarzen 
Brett mitgeteilt werden. Frauen können nur entsprechend den am 
schwarzen Brett bekanntgemachten näheren Bestimmungen als 
Hospitanten zu den Vorlesungen zugelassen werden. 
Vorschriften für die An- und Abmeldung. 
Das Belegen der Vorlesungen und die Einholung der Testate 
hat bis zum 12. November zu geschehen. Für späteres Belegen, 
sowie für eine vorzeitige Abmeldung ist die Genehmigung des 
Rektors unbedingt erforderlich; diese ist unter glaubhafter Nach 
weisung triftiger Gründe und unter Vorlegung des Anmelde 
buches persönlich beim Rektor nachzusuchen. Bezüglich der 
repetendo und gratis zu belegenden Vorlesungen sind nicht die 
Dozenten anzugehen, vielmehr ist das Nötige auf der Universi 
tätskasse zu erfragen. 
Vorschriften für die Benefizien. 
Bewerbungen um das Konviktstipendium und um Honorar 
stundung sind bis zum 29. Oktober dem Rektor einzureichen. Mit 
dem Gesuche um Honorarstundung sind insbesondere einzureichen: 
1. das Anmeldebuch; 2. von Bewerbern, die sich im 2. oder in einem 
späteren Studiensemester befinden, ein Fleißzeugnis, welches von 
einem Universitätslehrer auf Grund einer vorgenommenen 
Prüfung oder in Anerkennung sonst nachgewiesenen Fleißes er 
teilt worden ist; 3. von minderjährigen Bewerbern in jedem 
Semester eine obrigkeitlich beglaubigte, schriftliche Erklärung 
ihres gesetzlichen Vertreters dahin, daß derselbe die Eingehung 
einer Honorarschuldverbindlichkeit durch den Bewerber für die 
von ihm in dem betreffenden Semester anzunehmenden Vor 
lesungen, für welche ihm das Honorar gestundet werde, nach 
Maßgabe der im § 10 der Honorarstundungsordnung festgestellten 
Verpflichtungserklärung genehmige. Im übrigen wird auf den 
Anschlag des Rektors verwiesen. 
Alle Bewerbungen um akademische Benefizien sind einzeln 
auf hierfür bei den Pedellen gratis zu erhaltenden gedruckten 
Formularen einzureichen. Den Bewerbungen müssen die Zeug 
nisse über eine bestandene Stipendienprüfung oder die sie er 
setzende Bescheinigung in den Fällen, in welchen solche nach 
der Mirxisterialverfügung vom 30. April 1894 (S. 24 ff. der Vor 
schriften) '^forderlich sind, beigefügt werden.
	        
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