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Vorschriften für die Hospitanten.
Herren, welche nach diesen Vorschriften nicht immatrikuliert
werden dürfen, aber einzelne Vorlesungen zu hören wünschen,
haben zunächst die schriftliche Erlaubnis der betr. Dozenten,
sodann die des Rektors persönlich einzuholen. Bei welchen Do
zenten das Einholen der Erlaubnis fortfällt, wird am schwarzen
Brett mitgeteilt werden. Frauen können nur entsprechend den am
schwarzen Brett bekanntgemachten näheren Bestimmungen als
Hospitanten zu den Vorlesungen zugelassen werden.
Vorschriften für die An- und Abmeldung.
Das Belegen der Vorlesungen und die Einholung der Testate
hat bis zum 12. November zu geschehen. Für späteres Belegen,
sowie für eine vorzeitige Abmeldung ist die Genehmigung des
Rektors unbedingt erforderlich; diese ist unter glaubhafter Nach
weisung triftiger Gründe und unter Vorlegung des Anmelde
buches persönlich beim Rektor nachzusuchen. Bezüglich der
repetendo und gratis zu belegenden Vorlesungen sind nicht die
Dozenten anzugehen, vielmehr ist das Nötige auf der Universi
tätskasse zu erfragen.
Vorschriften für die Benefizien.
Bewerbungen um das Konviktstipendium und um Honorar
stundung sind bis zum 29. Oktober dem Rektor einzureichen. Mit
dem Gesuche um Honorarstundung sind insbesondere einzureichen:
1. das Anmeldebuch; 2. von Bewerbern, die sich im 2. oder in einem
späteren Studiensemester befinden, ein Fleißzeugnis, welches von
einem Universitätslehrer auf Grund einer vorgenommenen
Prüfung oder in Anerkennung sonst nachgewiesenen Fleißes er
teilt worden ist; 3. von minderjährigen Bewerbern in jedem
Semester eine obrigkeitlich beglaubigte, schriftliche Erklärung
ihres gesetzlichen Vertreters dahin, daß derselbe die Eingehung
einer Honorarschuldverbindlichkeit durch den Bewerber für die
von ihm in dem betreffenden Semester anzunehmenden Vor
lesungen, für welche ihm das Honorar gestundet werde, nach
Maßgabe der im § 10 der Honorarstundungsordnung festgestellten
Verpflichtungserklärung genehmige. Im übrigen wird auf den
Anschlag des Rektors verwiesen.
Alle Bewerbungen um akademische Benefizien sind einzeln
auf hierfür bei den Pedellen gratis zu erhaltenden gedruckten
Formularen einzureichen. Den Bewerbungen müssen die Zeug
nisse über eine bestandene Stipendienprüfung oder die sie er
setzende Bescheinigung in den Fällen, in welchen solche nach
der Mirxisterialverfügung vom 30. April 1894 (S. 24 ff. der Vor
schriften) '^forderlich sind, beigefügt werden.