4
2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kom
mission können Angehörige des Deutschen Reiches, welche ein
nach § 2 Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht erworben,
jedoch wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht
haben, welches für die Erlangung der Berechtigung zum Ein-
jährig-Freiwilligen-Dienst vor geschrieben ist, auf vier Semester
immatrikuliert und bei der philosophischen Fakultät eingetragen
werden. Die Immatrikulation einer Frau bedarf in diesem Falle
der Genehmigung des Ministers.
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ab
lauf dieser vier Semester die Verlängerung des Studiums um
zwei Semester aus besonderen Gründen zu gestatten. Eine weitere
Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators zulässig.
3. Jeder Ausländer, der seine Aufnahme an einer preußi
schen Hochschule beantragt, hat sich spätestens einen Monat
vor dem vorgeschriebenen Semestersbeginn schriftlich unter
Vorlegung seiner Zeugnisse, namentlich des Reifezeugnisses in
Urschrift und gegebenenfalls auch in beglaubigter deutscher
Übersetzung, bei der Immatrikulationskommission der Universi
tät zu melden. Das Ministerium entscheidet.
Ausländische Studierende haben alle Gebühren, insbeson
dere die Immatrikulationsgebühren, Vorlesungsgebühren, Audi
toriengelder, Institutsgebühren, Praktikantenbeiträge, Biblio
theksgebühren und Seminarbeiträge nach den für die Inländer
geltenden Sätzen in Gold zu zahlen. Sie können die Zahlung
auch in deutschen Banknoten, Reichskassenscheinen und Dar-
lehnskassenscheinen leisten, wobei sich der zu entrichtende Be
trag um das Aufgeld im Sinne der §§ 1 und 2 der Bekannt
machung des Reichsfinanzministers zum Gesetz über die Zahlung
der Zölle in Gold vorn 21. Juli 1919 (Reichsgesetzblatt S. 1362)
erhöht. Maßgebend ist der zur Zeit des Semesterbeginns fest
gesetzte Betrag des Aufgeldes.
Ausländer aus Staaten mit einer für das Deutsche Reich
günstigen Valuta haben den doppelten Betrag aller für die In
länder vorgeschriebenen Gebühren in Reichswährung zu zahlen.
Hinsichtlich der Gebühren sind den Reichsinländern gleich
gestellt:
a) Deutschösterreicher,
b) Deutschbalten,
cj Reichsausländer deutscher Abstammung und Mutter
sprache, die in abgetretenen Gebieten oder
in der Diaspora beheimatet sind.
4. Als Studierende dürfen nicht aufgenommen werden:
1. Reichs-, Staats-, Gemeinde- und Kirchenbeamte,
2. Angehörige einer anderen preußischen öffentlichen
Bildungsanstalt, sofern nicht besondere Bestimmungen
eine Ausnahme begründen,
3. Personen, welche dem Gewerbestand angehören.