Full text: (WS 1920/21)

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2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kom 
mission können Angehörige des Deutschen Reiches, welche ein 
nach § 2 Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht erworben, 
jedoch wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht 
haben, welches für die Erlangung der Berechtigung zum Ein- 
jährig-Freiwilligen-Dienst vor geschrieben ist, auf vier Semester 
immatrikuliert und bei der philosophischen Fakultät eingetragen 
werden. Die Immatrikulation einer Frau bedarf in diesem Falle 
der Genehmigung des Ministers. 
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ab 
lauf dieser vier Semester die Verlängerung des Studiums um 
zwei Semester aus besonderen Gründen zu gestatten. Eine weitere 
Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators zulässig. 
3. Jeder Ausländer, der seine Aufnahme an einer preußi 
schen Hochschule beantragt, hat sich spätestens einen Monat 
vor dem vorgeschriebenen Semestersbeginn schriftlich unter 
Vorlegung seiner Zeugnisse, namentlich des Reifezeugnisses in 
Urschrift und gegebenenfalls auch in beglaubigter deutscher 
Übersetzung, bei der Immatrikulationskommission der Universi 
tät zu melden. Das Ministerium entscheidet. 
Ausländische Studierende haben alle Gebühren, insbeson 
dere die Immatrikulationsgebühren, Vorlesungsgebühren, Audi 
toriengelder, Institutsgebühren, Praktikantenbeiträge, Biblio 
theksgebühren und Seminarbeiträge nach den für die Inländer 
geltenden Sätzen in Gold zu zahlen. Sie können die Zahlung 
auch in deutschen Banknoten, Reichskassenscheinen und Dar- 
lehnskassenscheinen leisten, wobei sich der zu entrichtende Be 
trag um das Aufgeld im Sinne der §§ 1 und 2 der Bekannt 
machung des Reichsfinanzministers zum Gesetz über die Zahlung 
der Zölle in Gold vorn 21. Juli 1919 (Reichsgesetzblatt S. 1362) 
erhöht. Maßgebend ist der zur Zeit des Semesterbeginns fest 
gesetzte Betrag des Aufgeldes. 
Ausländer aus Staaten mit einer für das Deutsche Reich 
günstigen Valuta haben den doppelten Betrag aller für die In 
länder vorgeschriebenen Gebühren in Reichswährung zu zahlen. 
Hinsichtlich der Gebühren sind den Reichsinländern gleich 
gestellt: 
a) Deutschösterreicher, 
b) Deutschbalten, 
cj Reichsausländer deutscher Abstammung und Mutter 
sprache, die in abgetretenen Gebieten oder 
in der Diaspora beheimatet sind. 
4. Als Studierende dürfen nicht aufgenommen werden: 
1. Reichs-, Staats-, Gemeinde- und Kirchenbeamte, 
2. Angehörige einer anderen preußischen öffentlichen 
Bildungsanstalt, sofern nicht besondere Bestimmungen 
eine Ausnahme begründen, 
3. Personen, welche dem Gewerbestand angehören.
	        
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