Full text: (WS 1916/17)

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beim Rektor nachzusuchen. Bezüglich der repetendo und gratis 
zu belegenden Vorlesungen sind nicht die Dozenten anzugehen 
vielmehr ist das Nötige auf der Universitätskasse zu erfragen. 
Vorschriften für die Benefizien. 
hpr cüi eV n erbUng w n Um da ? Konviktssti Pendium sind bis zum 28. Okto- 
e£ure ^L Um ^ 0 T arS r ndUn u g bis zum 3a 0ktober dem Rektor 
H Chen '- M , dem 9 esuche um Honorarstundung sind ins 
besondere einzureichen: 1) das Anmeldebuch; 2) von Bewerbern 
die Fi Ch fl im 2 ‘ ° der i einem späteren Studiensemester befinden’ 
ein Fleißzeugnis, welches von einem Universitätslehrer auf Grund 
einer vorgenommenen Prüfung oder in Anerkennung sonst nach 
gewiesenen Fleißes erteilt worden ist; 3) von minderjährigen Be- 
Jl-hriä!* ln p L., edem .? emester ei ne obrigkeitlich beglaubigte 
schriftliche Erklärung; ihres gesetzlichen Vertreters dahin, daß der- 
Rewprhpr ?. lng ^ hun S eine u r Honorarschuldverbindlichkeit durch den 
Bewerber für die von ihm in dem betreffenden Semester anzu 
nehmenden Vorlesungen, für welche ihm das Honorar gestundet 
werde na C h Maßgabe der im § 10 der HonorarstunduLfoSnung 
festgestellten Verpflichtungserklärung genehmige. Im übrigen wird 
auf den Anschlag des Rektors verwiesen. 
. . r . AI1 , e Beerbungen um akademische Benefizien sind einzeln auf 
hierfür bei den Pedellen gratis zu erhaltenden gedrucktei FornJ 
iaren einzureichen Den Bewerbungen müssen die Zeugnisse Sr 
eine bestandene St.pendienprüfung oder die sie ersefzende Be 
scheinigung in den Fällen, in welchen solche nach der MinisleriaU 
verfugung vom 30. April 1894 (S. 21 ff. der Vorschriften) erforder 
lich sind, beigefügt werden. enoraer
	        
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