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beim Rektor nachzusuchen. Bezüglich der repetendo und gratis
zu belegenden Vorlesungen sind nicht die Dozenten anzugehen
vielmehr ist das Nötige auf der Universitätskasse zu erfragen.
Vorschriften für die Benefizien.
hpr cüi eV n erbUng w n Um da ? Konviktssti Pendium sind bis zum 28. Okto-
e£ure ^L Um ^ 0 T arS r ndUn u g bis zum 3a 0ktober dem Rektor
H Chen '- M , dem 9 esuche um Honorarstundung sind ins
besondere einzureichen: 1) das Anmeldebuch; 2) von Bewerbern
die Fi Ch fl im 2 ‘ ° der i einem späteren Studiensemester befinden’
ein Fleißzeugnis, welches von einem Universitätslehrer auf Grund
einer vorgenommenen Prüfung oder in Anerkennung sonst nach
gewiesenen Fleißes erteilt worden ist; 3) von minderjährigen Be-
Jl-hriä!* ln p L., edem .? emester ei ne obrigkeitlich beglaubigte
schriftliche Erklärung; ihres gesetzlichen Vertreters dahin, daß der-
Rewprhpr ?. lng ^ hun S eine u r Honorarschuldverbindlichkeit durch den
Bewerber für die von ihm in dem betreffenden Semester anzu
nehmenden Vorlesungen, für welche ihm das Honorar gestundet
werde na C h Maßgabe der im § 10 der HonorarstunduLfoSnung
festgestellten Verpflichtungserklärung genehmige. Im übrigen wird
auf den Anschlag des Rektors verwiesen.
. . r . AI1 , e Beerbungen um akademische Benefizien sind einzeln auf
hierfür bei den Pedellen gratis zu erhaltenden gedrucktei FornJ
iaren einzureichen Den Bewerbungen müssen die Zeugnisse Sr
eine bestandene St.pendienprüfung oder die sie ersefzende Be
scheinigung in den Fällen, in welchen solche nach der MinisleriaU
verfugung vom 30. April 1894 (S. 21 ff. der Vorschriften) erforder
lich sind, beigefügt werden. enoraer