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geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten vom 3. April 1909,
11. Oktober 1913 und 13. Juli 1914 zugelassenen Vorbildungsnachweis
für das Studium, welches zum Berufe der Oberlehrerin führt.
Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzutragen ist,
bestimmt sich durch das von ihm gewählte Studienfach.
2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kommission
können Angehörige des Deutschen Reiches, welche ein nach § 2
Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht erworben, jedoch
wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht haben, welches
für die Erlangung der Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen Dienst
vorgeschrieben ist, auf vier Semester immatrikuliert und bei der
philosophischen Fakultät eingetragen werden. Die Immatrikulation
einer Frau bedarf in diesem Falle der Genehmigung des Ministers.
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ablauf
dieser vier Semester die Verlängerung des Studiums um zwei
Semester aus besonderen Gründen zu gestatten. Eine weitere Ver
längerung ist nur mit Genehmigung des Kurators zulässig.
3. Ausländer können, soweit nicht darüber besondere Bestim
mungen erlassen sind, immatrikuliert werden, wenn sie sich über
den Besitz einer Schulbildung ausweisen, welche der in 2 bezeichneten
im wesentlichen gleichwertig ist.
4. Als Studierende dürfen nicht aufgenommen werden:
1. Reichs-, Staats-, Gemeinde- und Kirchenbeamte,
2. Angehörige einer anderen preußischen öffentlichen
Bildungsanstalt, sofern nicht besondere Bestimmungen
eine Ausnahme begründen,
3. Personen, welche dem Gewerbestand angehören.
Vorschriften für die Hospitanten.
Herren, welche nach diesen Vorschriften nicht immatrikuliert
werden dürfen, aber einzelne Vorlesungen zu hören wünschen,
haben zunächst die schriftliche Erlaubnis der betr. Dozenten, sodann
die des Rektors persönlich einzuholen. Bei welchen Dozenten
das Einholen der Erlaubnis fortfällt, wird am schwarzen Brett mit
geteilt werden. Frauen können nur entsprechend den am schwarzen
Brett bekanntgemachten näheren Bestimmungen als Hospitanten
zu den Vorlesungen zugelassen werden.
Vorschriften für die An- und Abmeldung.
Das Belegen der Vorlesungen und die Einholung der Testate hat
bis zum 13. November zu geschehen. Für späteres Belegen, sowie
für eine vorzeitige Abmeldung ist die Genehmigung des Rektors
unbedingt erforderlich; diese ist unter glaubhafter Nachweisung
triftiger Gründe und unter Vorlegung des Anmeldebuches persönlich