Full text: (WS 1916)

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geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten vom 3. April 1909, 
11. Oktober 1913 und 13. Juli 1914 zugelassenen Vorbildungsnachweis 
für das Studium, welches zum Berufe der Oberlehrerin führt. 
Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzutragen ist, 
bestimmt sich durch das von ihm gewählte Studienfach. 
2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kommission 
können Angehörige des Deutschen Reiches, welche ein nach § 2 
Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht erworben, jedoch 
wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht haben, welches 
für die Erlangung der Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen Dienst 
vorgeschrieben ist, auf vier Semester immatrikuliert und bei der 
philosophischen Fakultät eingetragen werden. Die Immatrikulation 
einer Frau bedarf in diesem Falle der Genehmigung des Ministers. 
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ablauf 
dieser vier Semester die Verlängerung des Studiums um zwei 
Semester aus besonderen Gründen zu gestatten. Eine weitere Ver 
längerung ist nur mit Genehmigung des Kurators zulässig. 
3. Ausländer können, soweit nicht darüber besondere Bestim 
mungen erlassen sind, immatrikuliert werden, wenn sie sich über 
den Besitz einer Schulbildung ausweisen, welche der in 2 bezeichneten 
im wesentlichen gleichwertig ist. 
4. Als Studierende dürfen nicht aufgenommen werden: 
1. Reichs-, Staats-, Gemeinde- und Kirchenbeamte, 
2. Angehörige einer anderen preußischen öffentlichen 
Bildungsanstalt, sofern nicht besondere Bestimmungen 
eine Ausnahme begründen, 
3. Personen, welche dem Gewerbestand angehören. 
Vorschriften für die Hospitanten. 
Herren, welche nach diesen Vorschriften nicht immatrikuliert 
werden dürfen, aber einzelne Vorlesungen zu hören wünschen, 
haben zunächst die schriftliche Erlaubnis der betr. Dozenten, sodann 
die des Rektors persönlich einzuholen. Bei welchen Dozenten 
das Einholen der Erlaubnis fortfällt, wird am schwarzen Brett mit 
geteilt werden. Frauen können nur entsprechend den am schwarzen 
Brett bekanntgemachten näheren Bestimmungen als Hospitanten 
zu den Vorlesungen zugelassen werden. 
Vorschriften für die An- und Abmeldung. 
Das Belegen der Vorlesungen und die Einholung der Testate hat 
bis zum 13. November zu geschehen. Für späteres Belegen, sowie 
für eine vorzeitige Abmeldung ist die Genehmigung des Rektors 
unbedingt erforderlich; diese ist unter glaubhafter Nachweisung 
triftiger Gründe und unter Vorlegung des Anmeldebuches persönlich
	        
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