Full text: (WS 1911/12)

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beim Rektor nachzusuchen. Bezüglich der repetendo und gratis 
zu belegenden Vorlesungen sind nicht die Dozenten anzugehen, 
vielmehr ist das Nötige auf der Universitätskasse zu erfragen. 
Vorschriften für die Benefizien. 
Bewerbungen um das Konviktsstipendium sind bis zum 28. Ok 
tober, solche um Honorarstundung bis zum 30. Oktober dem Rektor 
einzureichen. Mit dem Gesuche um Honorarstundung sind ins 
besondere einzureichen: 1) das Anmeldebuch; 2) von Bewerbern, 
die sich im 2. oder in einem späteren Studiensemester befinden, 
ein Fleißzeugnis, welches von einem Universitätslehrer auf Grund 
einer vorgenommenen Prüfung oder in Anerkennung sonst nach 
gewiesenen Fleißes erteilt worden ist; 3) von minderjährigen Be 
werbern in jedem Semester eine obrigkeitlich beglaubigte, 
schriftliche Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters dahin, daß der 
selbe die Eingehung einer Honorarschuldverbindlichkeit durch den 
Bewerber für die von ihm in dem betreffenden Semester anzu 
nehmenden Vorlesungen, für welche ihm das Honorar gestundet 
werde, nach Maßgabe der im § 10 der Honorarstundungsordnung 
festgestellten Verpflichtungserklärung genehmige. Im übrigen wird 
auf den Anschlag des Rektors verwiesen. 
Alle Bewerbungen um akademische Benefizien sind einzeln auf 
hierfür bei den Pedellen gratis zu erhaltenden gedruckten Formu 
laren einzureichen. Den Bewerbungen müssen die Zeugnisse über 
eine bestandene Stipendienprüfung oder die sie ersetzende Be 
scheinigung in den Fällen, in welchen solche nach der Ministerial- 
verfügung vom 30. April 1894 (S. 19 ff. der Vorschriften) erforder 
lich sind, beigefügt werden.
	        
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