5
beim Rektor nachzusuchen. Bezüglich der repetendo und gratis
zu belegenden Vorlesungen sind nicht die Dozenten anzugehen,
vielmehr ist das Nötige auf der Universitätskasse zu erfragen.
Vorschriften für die Benefizien.
Bewerbungen um das Konviktsstipendium sind bis zum 28. Ok
tober, solche um Honorarstundung bis zum 30. Oktober dem Rektor
einzureichen. Mit dem Gesuche um Honorarstundung sind ins
besondere einzureichen: 1) das Anmeldebuch; 2) von Bewerbern,
die sich im 2. oder in einem späteren Studiensemester befinden,
ein Fleißzeugnis, welches von einem Universitätslehrer auf Grund
einer vorgenommenen Prüfung oder in Anerkennung sonst nach
gewiesenen Fleißes erteilt worden ist; 3) von minderjährigen Be
werbern in jedem Semester eine obrigkeitlich beglaubigte,
schriftliche Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters dahin, daß der
selbe die Eingehung einer Honorarschuldverbindlichkeit durch den
Bewerber für die von ihm in dem betreffenden Semester anzu
nehmenden Vorlesungen, für welche ihm das Honorar gestundet
werde, nach Maßgabe der im § 10 der Honorarstundungsordnung
festgestellten Verpflichtungserklärung genehmige. Im übrigen wird
auf den Anschlag des Rektors verwiesen.
Alle Bewerbungen um akademische Benefizien sind einzeln auf
hierfür bei den Pedellen gratis zu erhaltenden gedruckten Formu
laren einzureichen. Den Bewerbungen müssen die Zeugnisse über
eine bestandene Stipendienprüfung oder die sie ersetzende Be
scheinigung in den Fällen, in welchen solche nach der Ministerial-
verfügung vom 30. April 1894 (S. 19 ff. der Vorschriften) erforder
lich sind, beigefügt werden.