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Genügt nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufs
studium der Nachweis der Reife für die Prima einer neunstufigen
höheren Lehranstalt, so reicht das auch für die Immatrikulation aus.
Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzutragen ist,
bestimmt sich durch das von ihm gewählte Studienfach.
2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kommission
können Angehörige des Deutschen Reiches, welche ein nach dem
ersten und zweiten Absätze von 1 genügendes Reifezeugnis nicht
erworben, jedoch wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht
haben, welches für die Erlangung der Berechtigung zum einjährig
freiwilligen Dienste vorgeschrieben ist, auf vier Semester imma
trikuliert und bei der Philosophischen Fakultät eingetragen werden.
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ablauf
dieser vier Semester die Verlängerung des Studiums um zwei
Semester aus besonderen Gründen zu gestatten. Eine weitere Ver
längerung ist nur mit Genehmigung des Ministers zulässig.
3. Ausländer können immatrikuliert und bei jeder Fakultät ein
getragen werden, sofern sie sich über den Besitz einer Schulbildung
ausweisen, welche der in 2 bezeichneten für gleichwertig zu er
achten ist.
4. Als Studierende dürfen nicht aufgenommen werden:
1. Reichs-, Staats-, Gemeinde- und Kirchenbeamte,
2. Angehörige einer anderen preußischen öffentlichen
Bildungsanstalt, sofern nicht besondere Bestimmungen
eine Ausnahme begründen,
3. Personen, welche dem Gewerbestand angehören.
Vorschriften für die Hospitanten.
Herren, welche nach diesen Vorschriften nicht immatrikuliert
werden dürfen, aber einzelne Vorlesungen zu hören wünschen,
haben zunächst die schriftliche Erlaubnis der betr. Dozenten, sodann
die des Rektors persönlich einzuholen. Bei welchen Dozenten
das Einholen der Erlaubnis fortfällt, wird am schwarzen Brett mit
geteilt werden. Frauen können nur entsprechend den am schwarzen
Brette bekanntgemachten näheren Bestimmungen als Hospitanten
zu den Vorlesungen zugelassen werden.
Vorschriften für die An- und Abmeldung.
Das Belegen der Vorlesungen und die Einholung der Testate
hat bis zum 15. November zu geschehen. Für späteres Belegen, sowie
für eine vorzeitige Abmeldung ist die Genehmigung des Rektors
unbedingt erforderlich; diese ist unter glaubhafter Nachweisung
triftiger Gründe und unter Vorlegung des Anmeldebuches persönlich