Full text: (WS 1910/11)

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Genügt nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufs 
studium der Nachweis der Reife für die Prima einer neunstufigen 
höheren Lehranstalt, so reicht das auch für die Immatrikulation aus. 
Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzutragen ist, 
bestimmt sich durch das von ihm gewählte Studienfach. 
2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kommission 
können Angehörige des Deutschen Reiches, welche ein nach dem 
ersten und zweiten Absätze von 1 genügendes Reifezeugnis nicht 
erworben, jedoch wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht 
haben, welches für die Erlangung der Berechtigung zum einjährig 
freiwilligen Dienste vorgeschrieben ist, auf vier Semester imma 
trikuliert und bei der Philosophischen Fakultät eingetragen werden. 
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ablauf 
dieser vier Semester die Verlängerung des Studiums um zwei 
Semester aus besonderen Gründen zu gestatten. Eine weitere Ver 
längerung ist nur mit Genehmigung des Ministers zulässig. 
3. Ausländer können immatrikuliert und bei jeder Fakultät ein 
getragen werden, sofern sie sich über den Besitz einer Schulbildung 
ausweisen, welche der in 2 bezeichneten für gleichwertig zu er 
achten ist. 
4. Als Studierende dürfen nicht aufgenommen werden: 
1. Reichs-, Staats-, Gemeinde- und Kirchenbeamte, 
2. Angehörige einer anderen preußischen öffentlichen 
Bildungsanstalt, sofern nicht besondere Bestimmungen 
eine Ausnahme begründen, 
3. Personen, welche dem Gewerbestand angehören. 
Vorschriften für die Hospitanten. 
Herren, welche nach diesen Vorschriften nicht immatrikuliert 
werden dürfen, aber einzelne Vorlesungen zu hören wünschen, 
haben zunächst die schriftliche Erlaubnis der betr. Dozenten, sodann 
die des Rektors persönlich einzuholen. Bei welchen Dozenten 
das Einholen der Erlaubnis fortfällt, wird am schwarzen Brett mit 
geteilt werden. Frauen können nur entsprechend den am schwarzen 
Brette bekanntgemachten näheren Bestimmungen als Hospitanten 
zu den Vorlesungen zugelassen werden. 
Vorschriften für die An- und Abmeldung. 
Das Belegen der Vorlesungen und die Einholung der Testate 
hat bis zum 15. November zu geschehen. Für späteres Belegen, sowie 
für eine vorzeitige Abmeldung ist die Genehmigung des Rektors 
unbedingt erforderlich; diese ist unter glaubhafter Nachweisung 
triftiger Gründe und unter Vorlegung des Anmeldebuches persönlich
	        
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