Full text: (SS 1923)

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gebenenfalls kann die Zulassung an die Bedingung geknüpft 
werden, daß der Ausländer sich die erforderlichen Kenntnisse 
baldigst durch Teilnahme an von der Hochschule eingerichteten 
oder anerkannten deutschen Sprachkursen aneignet und sich 
darüber ausweist. 
c) Ein selbstgeschriebener Lebenslauf. 
d) Ein Nachweis darüber, daß der Studierende die erforder 
lichen Mittel zum Studium besitzt. 
Ausländer zahlen erhöhte Gebühren. 
Alle Gesuche von ausländischen Studierenden um Ermäßi 
gung der Gebühren sind in jedem einzelnen Falle an die bei dem 
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung eingerich 
tete Zentralstelle für das Studium der Ausländer in Preußen zu 
richten. Die Anträge werden nur bei besonderer Würdigkeit und 
Bedürftigkeit auf beschränkte Zeit genehmigt. Sie sind ausführ 
lich begründet dem Rektor einzureichen. 
Hinsichtlich der Gebühren für Ausländsdeutsche sind beson 
dere Bestimmungen getroffen, auch hierüber entscheidet die 
„Zentralstelle für das Studium der Ausländer 
in P r eu ßen“. 
4. Als Studierende dürfen nicht aufgenommen werden: 
1. Reichs-, Staats-, Gemeinde- und Kirchenbeamte, 
2. Angehörige einer anderen preußischen öffentlichen 
Bildungsanstalt, sofern nicht besondere Bestimmungen 
eine Ausnahme begründen, 
3. Personen, welche dem Gewerb'estand angehören. 
Vorschriften für die Hospitanten. 
Wer nach diesen Vorschriften nicht immatrikuliert werden 
darf, aber einzelne Vorlesungen zu hören wünscht, hat zunächst 
die schriftliche Erlaubnis der betr. Dozenten, sodann die des 
Rektors persönlich einzuholen. Bei welchen Dozenten das 
Einholen der Erlaubnis fortfällt, ist am schwarzen Brett er 
sichtlich. Frauen können nur entsprechend der am schwarzen 
Brett bekannt gemachten näheren Bestimmungen als Hospi- 
tantinnen zu den Vorlesungen zugelassen werden. 
Für Ausländer ist die Genehmigung des Ministeriums er 
forderlich. 
Vorschriften für die An- und Abmeldung. 
Das Belegen der Vorlesungen und die Einholung der Testate 
hat bis zum 12. Mai zu geschehen. Für späteres Belegen 
sowie für eine vorzeitige Abmeldung ist die Genehmigung des 
Rektors unbedingt erforderlich; diese ist unter glaubhafter Nach 
weisung triftiger Gründe und unter Vorlegung des Anmelde 
buches persönlich beim Rektor nachzusuchen. Bezüglich der 
repetendo und gratis zu belegenden Vorlesungen sind nicht die 
Dozenten anzugehen, vielmehr ist das Nötige auf der Universi- 
fätsquästur zu erfragen.
	        
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