Vorschriften über die Immatrikulation,
die An- undAbmeldungunddieBenefizien.
Die Immatrikulationstermine.
Die ordentlichen Immatrikulationstermine finden in der
Zeit vom 16. April bis 5. Mai statt. Wer sich nach dem
5. Mai meldet, bedarf zur Immatrikulation der Genehmigung
des Universitäts-Kurators. Die an den Kurator zu richtenden
Gesuche sind bei dem Rektor einzureichen.
Wer immatrikuliert werden will, hat sich Mittwochs oder
Sonnabends um 9 Uhr vormittags im Zimmer Nr. 52 unter Vor-
legung seiner betr. Papiere (Reifezeugnis, sämtliche Abgangs
zeugnisse von früher besuchten Universitäten, event. das Zeugnis
über die bestandene ärztliche Vorprüfung und bei unterbrochenem
Studium für die betreffende Zeit polizeiliche Führungszeugnisse
resp. Militärpaß) zu melden. Früher bereits in Kiel immatriku
liert gewesene Studierende haben auch ihre Kieler Matrikel ein
zuliefern.
Vorschriften für die Immatrikulation.
1. Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das
akademische Studium haben Angehörige des Deutschen Reiches
außerdem dasjenige Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen
höheren Lehranstalt beizubringen, welches für die Zulassung zu
den ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprüfuntfen in ihrem
Heimatstaate vorgeschrieben ist; auf Grund ausländischer Reife
zeugnisse dürfen Reichsangehörige nur dann immatrikuliert wer
den, wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem Studienfach
entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate gesichert
erscheint.
Genügt nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufs-
■‘•tudium der Nachweis der Reife für die Prima einer neunstufigen
höheren Lehranstalt, so reicht das auch für die Immatrikulation
aus. Das Gleiche gilt von dem in den Verfügungen des Ministers
^ e r geistlichen und Unterrichtsangeletfenheiten vom 3. April 1909,
H. Oktober 1913 und 13. Juli 1914 zugelassenen Vorbildungs-
Nachweis für das Studium, welches zum Berufe der Oberlehrerin
führt.
Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzutragen ist,
,e stimmt sich durch das von ihm gewählte Studienfach.
2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kom-
. aiission können Angehörige des Deutschen Reiches, welche ein
Nach § 2 Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht erworben,
ledoch wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht
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