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2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kom
mission können Angehörige des Deutschen Reiches, welche ein
nach § 2 Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht erworben,
jedoch wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht
haben, welches für die Erlangung der Berechtigung zum Ein-
jährig-Freiwilligen-Dienst vorgeschrieben ist, auf vier Semester
immatrikuliert und bei der philosophischen Fakultät eingetragen
werden. Die Immatrikulation einer Frau bedarf in diesem Falle
der Genehmigung des Ministers.
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ab
lauf dieser vier Semester die Verlängerung des Studiums um
zwei Semester aus besonderen Gründen zu gestatten. Eine weitere
Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators zulässig.
3. Für das Studium von Ausländern*) an deut
schen Hochschulen gilt folgendes:
I. An den deutschen Hochschulen können Ausländer zum
Studium zugelassen werden, soweit die Verhältnisse der einzel
nen Hochschulen es gestatten und Plätze an ihnen verfügbar
sind. Vorbedingung für die Zulassung jedes Ausländers ist, daß
sein Feimatstaat Gegenseitigkeit gewährt.
II. Von dem Ausländer sind bei Beantragung seiner Zu
lassung zum Studium an einer deutschen Hochschule folgende
Nachweise vorzulegen:
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deut
scher Übersetzung), das im Heimatlande des Gesuchstellers für
Zulassung zum Hochschulstudium berechtigt; über diese Be
rechtigung ist eine besondere Bescheinigung beizubringen, so
weit sich nicht schon ein entsprechender Vermerk auf dem
Zeugnis selbst befindet. Außerdem muß dieses Zeugnis
dem Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen höheren Lehr
anstalt (Gymnasium, Realgymnasium, Oberrealschule) gleich
wertig sein.
b) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deut
schen Sprache. Über das Maß dieser Kenntnisse ist eine
tunlichst von deutscher Seite ausgestellte Bescheinigung vor
zulegen. Eine Nachprüfung der Sprachkenntnisse durch die in
Frage kommende deutsche Hochschule bleibt Vorbehalten. Ge
gebenenfalls kann die Zulassung an d ; e Bedingung geknüpft
werden, daß der Ausländer sich die erforderlichen Kenntnisse
baldigst durch Teilnahme an von der Hochschule eingerichteten
oder anerkannten deutschen Sprachkursen aneignet und sidh
darüber ausweist.
c) Fin selbstgeschriebener Lebenslauf.
d) Fin Nachweis darüber, daß der Studierende die erforder
lichen Mittel zum Studium besitzt.
*) Die Danziger Staatsangehörigen deutscher Nationalität werden als
Reichsinländer behandelt.