Full text: (SS 1922)

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2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kom 
mission können Angehörige des Deutschen Reiches, welche ein 
nach § 2 Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht erworben, 
jedoch wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht 
haben, welches für die Erlangung der Berechtigung zum Ein- 
jährig-Freiwilligen-Dienst vorgeschrieben ist, auf vier Semester 
immatrikuliert und bei der philosophischen Fakultät eingetragen 
werden. Die Immatrikulation einer Frau bedarf in diesem Falle 
der Genehmigung des Ministers. 
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ab 
lauf dieser vier Semester die Verlängerung des Studiums um 
zwei Semester aus besonderen Gründen zu gestatten. Eine weitere 
Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators zulässig. 
3. Für das Studium von Ausländern*) an deut 
schen Hochschulen gilt folgendes: 
I. An den deutschen Hochschulen können Ausländer zum 
Studium zugelassen werden, soweit die Verhältnisse der einzel 
nen Hochschulen es gestatten und Plätze an ihnen verfügbar 
sind. Vorbedingung für die Zulassung jedes Ausländers ist, daß 
sein Feimatstaat Gegenseitigkeit gewährt. 
II. Von dem Ausländer sind bei Beantragung seiner Zu 
lassung zum Studium an einer deutschen Hochschule folgende 
Nachweise vorzulegen: 
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deut 
scher Übersetzung), das im Heimatlande des Gesuchstellers für 
Zulassung zum Hochschulstudium berechtigt; über diese Be 
rechtigung ist eine besondere Bescheinigung beizubringen, so 
weit sich nicht schon ein entsprechender Vermerk auf dem 
Zeugnis selbst befindet. Außerdem muß dieses Zeugnis 
dem Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen höheren Lehr 
anstalt (Gymnasium, Realgymnasium, Oberrealschule) gleich 
wertig sein. 
b) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deut 
schen Sprache. Über das Maß dieser Kenntnisse ist eine 
tunlichst von deutscher Seite ausgestellte Bescheinigung vor 
zulegen. Eine Nachprüfung der Sprachkenntnisse durch die in 
Frage kommende deutsche Hochschule bleibt Vorbehalten. Ge 
gebenenfalls kann die Zulassung an d ; e Bedingung geknüpft 
werden, daß der Ausländer sich die erforderlichen Kenntnisse 
baldigst durch Teilnahme an von der Hochschule eingerichteten 
oder anerkannten deutschen Sprachkursen aneignet und sidh 
darüber ausweist. 
c) Fin selbstgeschriebener Lebenslauf. 
d) Fin Nachweis darüber, daß der Studierende die erforder 
lichen Mittel zum Studium besitzt. 
*) Die Danziger Staatsangehörigen deutscher Nationalität werden als 
Reichsinländer behandelt.
	        
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