nach § 2 Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht erworben,
jedoch wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht
haben, welches für die Erlangung der Berechtigung zum Ein-
jährig-Freiwilligen-Dienst vorgeschrieben ist, auf vier Semester
immatrikuliert und bei der philosophischen Fakultät eingetragen
werden. Die Immatrikulation einer Frau bedarf in diesem Falle
der Genehmigung des Ministers.
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ab
lauf dieser vier Semester die Verlängerung des Studiums um
zwei Semester aus besonderen Gründen zu gestatten. Eine weitere
Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators zulässig.
3. Jeder Ausländer, der seine Aufnahme an einer preußi
schen Hochschule beantragt, hat sich spätestens einen Monat
vor dem vorgeschriebenen Semesterbeginn schriftlich unter
Vorlegung seiner Zeugnisse, namentlich des Reifezeugnisses ir.
Urschrift und gegebenenfalls auch in beglaubigter deutscher
Übersetzung, bei der Immatrikulationskommission der Universi
tät zu melden. Das Ministerium entscheidet.
Ist ein Ausländer durch Ministerial-Erlaß an einer preußi
schen Hochschule zum Studium zugelassen worden, so kann er
dieses später an einer anderen gleichartigen preußischen Hoch
schule fortsetzen, ohne daß es hierzu einer erneuten mi
nisteriellen Genehmigung bedarf. Bei seinem Abgänge muß er
sich deshalb, wenn er noch eine andere gleichartige preußische
Hochschule besuchen will, neben dem Abgangszeugnisse eine
Bescheinigung aushändigen lassen, in der angegeben ist, durch
welchen Ministerialerlaß seine Zulassung zum Studium ge
nehmigt worden ist.
Ausländische Studierende haben alle Gebühren, insbeson
dere die Immatrikulationsgebühren, Vorlesungsgebühren, Audi
toriengelder, Institutsgebühren, Praktikantenbeiträge, Biblio
theksgebühren und Seminarbeiträge in Höhe des doppelten Be
trages, der für die Studierenden deutscher Staatsangehörigkeit
festgesetzt ist, zu entrichten.
Hinsichtlich der Gebühren sind den Reichsinländern gleich
gestellt:
a) Deutschösterreicher,
b) Deutschbalten,
cj Reichsausländer deutscher Abstammung und Mutter
sprache, die in abgetretenen Gebieten oder
in der Diaspora beheimatet sind.
4. Als Studierende dürfen nicht aufgenommen werden:
1. Reichs-, Staats-, Gemeinde- und Kirchenbeamte,
2. Angehörige einer anderen preußischen öffentliche 11
Bildungsanstalt, sofern nicht besondere Bestimmung 611
eine Ausnahme begründen,
3. Personen, welche dem Gewerbestand angehören.