Full text: (SS 1921)

nach § 2 Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht erworben, 
jedoch wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht 
haben, welches für die Erlangung der Berechtigung zum Ein- 
jährig-Freiwilligen-Dienst vorgeschrieben ist, auf vier Semester 
immatrikuliert und bei der philosophischen Fakultät eingetragen 
werden. Die Immatrikulation einer Frau bedarf in diesem Falle 
der Genehmigung des Ministers. 
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ab 
lauf dieser vier Semester die Verlängerung des Studiums um 
zwei Semester aus besonderen Gründen zu gestatten. Eine weitere 
Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators zulässig. 
3. Jeder Ausländer, der seine Aufnahme an einer preußi 
schen Hochschule beantragt, hat sich spätestens einen Monat 
vor dem vorgeschriebenen Semesterbeginn schriftlich unter 
Vorlegung seiner Zeugnisse, namentlich des Reifezeugnisses ir. 
Urschrift und gegebenenfalls auch in beglaubigter deutscher 
Übersetzung, bei der Immatrikulationskommission der Universi 
tät zu melden. Das Ministerium entscheidet. 
Ist ein Ausländer durch Ministerial-Erlaß an einer preußi 
schen Hochschule zum Studium zugelassen worden, so kann er 
dieses später an einer anderen gleichartigen preußischen Hoch 
schule fortsetzen, ohne daß es hierzu einer erneuten mi 
nisteriellen Genehmigung bedarf. Bei seinem Abgänge muß er 
sich deshalb, wenn er noch eine andere gleichartige preußische 
Hochschule besuchen will, neben dem Abgangszeugnisse eine 
Bescheinigung aushändigen lassen, in der angegeben ist, durch 
welchen Ministerialerlaß seine Zulassung zum Studium ge 
nehmigt worden ist. 
Ausländische Studierende haben alle Gebühren, insbeson 
dere die Immatrikulationsgebühren, Vorlesungsgebühren, Audi 
toriengelder, Institutsgebühren, Praktikantenbeiträge, Biblio 
theksgebühren und Seminarbeiträge in Höhe des doppelten Be 
trages, der für die Studierenden deutscher Staatsangehörigkeit 
festgesetzt ist, zu entrichten. 
Hinsichtlich der Gebühren sind den Reichsinländern gleich 
gestellt: 
a) Deutschösterreicher, 
b) Deutschbalten, 
cj Reichsausländer deutscher Abstammung und Mutter 
sprache, die in abgetretenen Gebieten oder 
in der Diaspora beheimatet sind. 
4. Als Studierende dürfen nicht aufgenommen werden: 
1. Reichs-, Staats-, Gemeinde- und Kirchenbeamte, 
2. Angehörige einer anderen preußischen öffentliche 11 
Bildungsanstalt, sofern nicht besondere Bestimmung 611 
eine Ausnahme begründen, 
3. Personen, welche dem Gewerbestand angehören.
	        
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