Full text: (SS 1921)

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Vorschriften über die Immatrikulation, 
die An- und Abmeldung und die Benefizien. 
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Die Immatrikulationstermine. 
Die ordentlichen Immatrikulationstermine finden in der Zeit 
vom 16. April bis 6. Mai statt. Wer sich nach dem 6. Mai meldet, 
bedarf zur Immatrikulation der Genehmigung des Universitäts- 
Kurators. Die an den Kurator zu richtenden Gesuche sind bei 
dem Rektor einzureichen. 
Wer immatrikuliert werden will, hat sich Mittwochs oder 
Sonnabends um 9 Uhr vormittags im Zimmer Nr. 52 unter Vor 
legung seiner betr. Papiere (Reifezeugnis, s ä m 11 i c h e Abgangs 
zeugnisse von früher besuchten Universitäten, event. das Zeugnis 
über die bestandene ärztliche Vorprüfung und bei unterbrochenem 
Studium für die betreffende Zeit polizeiliche Führungsatteste 
resp. Militärpaß) zu melden. Früher bereits in Kiel immatriku 
liert gewesene Studierende haben auch ihre Kieler Matrikel ein 
zuliefern. 
Vorschriften für die Immatrikulation. 
1. Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das 
akademische Studium haben Angehörige des Deutschen Reiches 
außerdem dasjenige Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen 
höheren Lehranstalt beizubringen, welches für die Zulassung zu 
den ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprüfunöen in ihrem 
Heimatstaate vorgeschrieben ist; auf Grund ausländischer Reife 
zeugnisse dürfen Reichsangehörige nur dann immatrikuliert wer 
den, wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem Studienfach 
e ntsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate gesichert 
erscheint. 
Genügt nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufs- 
Studium der Nachweis der Reife für die Prima einer neunstufigen 
höheren Lehranstalt, so reicht das auch für die Immatrikulation 
'jus. Das Gleiche gilt von dem in den Verfügungen des Ministers 
der geistlichen und Unjterrichtsangeletfenheiten vom 3. April 1909, 
U. Oktober 1913 und 13. Juli 1914 zugelassenen Vorbildungs- 
Nachweis für das Studium, welches zum Berufe der Oberlehrerin 
führt. 
, Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzutragen ist, 
estimmt sich durch das von ihm gewählte Studienfach. 
2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kom- 
^Jssion können Angehörige des Deutschen Reiches, welche ein
	        
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