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Vorschriften über die Immatrikulation,
die An- und Abmeldung und die Benefiziem
Die Immatrikulationen finden in der Zeit vom 19.—29. April statt.
Weitere Immatrikulationstermine werden nach Bedarf angesetzt. Die
Erlaubnis zur nachträglichen Immatrikulation kann bis zum 9. Mai
der Rektor, später nur der Kurator erteilen; jedoch sind auch
die an den Kurator zu richtenden Gesuche bei dem Rektor ein
zureichen.
Wer immatrikuliert werden will, hat sich um 9 Uhr vormittags
in der Universitätskanzlei unter Vorlegung seiner betr. Papiere
(Reifezeugnis, sämtliche Abgangszeugnisse von früher besuchten
Universitäten, event, das Zeugnis über die bestandene ärztliche
Vorprüfung und bei unterbrochenem Studium für die betreffende
Zeit polizeiliche Führungsatteste resp. Militärpaß) zu melden. Früher
bereits in Kiel immatrikuliert gewesene Studierende haben auch ihre
Kieler Matrikel einzuliefern.
Vorschriften für die Immatrikulation.
1. Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das
akademische Studium haben Angehörige des Deutschen Reiches
dasjenige Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen höheren Lehr
anstalt beizubringen, welches für die Zulassung zu den ihrem
Studienfache entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate
vorgeschrieben ist; auf Grund ausländischer Reifezeugnisse dürfen
Reichsangehörige nur dann immatrikuliert werden, wenn daraufhin
ihre Zulassung zu den ihrem Studienfache entsprechenden Berufs
prüfungen in ihrem Heimatstaate gesichert erscheint.
Das gleiche gilt von dem in der Verfügung des Ministers
der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom
3. April 1909 zugelassenen Vorbildungsnachweise für das Studium,
welches zum Berufe der Oberlehrerin führt.