Full text: (SS 1911)

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Vorschriften über die Immatrikulation, 
die An- und Abmeldung und die Benefiziem 
Die Immatrikulationen finden in der Zeit vom 19.—29. April statt. 
Weitere Immatrikulationstermine werden nach Bedarf angesetzt. Die 
Erlaubnis zur nachträglichen Immatrikulation kann bis zum 9. Mai 
der Rektor, später nur der Kurator erteilen; jedoch sind auch 
die an den Kurator zu richtenden Gesuche bei dem Rektor ein 
zureichen. 
Wer immatrikuliert werden will, hat sich um 9 Uhr vormittags 
in der Universitätskanzlei unter Vorlegung seiner betr. Papiere 
(Reifezeugnis, sämtliche Abgangszeugnisse von früher besuchten 
Universitäten, event, das Zeugnis über die bestandene ärztliche 
Vorprüfung und bei unterbrochenem Studium für die betreffende 
Zeit polizeiliche Führungsatteste resp. Militärpaß) zu melden. Früher 
bereits in Kiel immatrikuliert gewesene Studierende haben auch ihre 
Kieler Matrikel einzuliefern. 
Vorschriften für die Immatrikulation. 
1. Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das 
akademische Studium haben Angehörige des Deutschen Reiches 
dasjenige Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen höheren Lehr 
anstalt beizubringen, welches für die Zulassung zu den ihrem 
Studienfache entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate 
vorgeschrieben ist; auf Grund ausländischer Reifezeugnisse dürfen 
Reichsangehörige nur dann immatrikuliert werden, wenn daraufhin 
ihre Zulassung zu den ihrem Studienfache entsprechenden Berufs 
prüfungen in ihrem Heimatstaate gesichert erscheint. 
Das gleiche gilt von dem in der Verfügung des Ministers 
der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 
3. April 1909 zugelassenen Vorbildungsnachweise für das Studium, 
welches zum Berufe der Oberlehrerin führt.
	        
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