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Wenn mehrere Geldwechseler (argentarü) unter einander in Gesellschaftsver-
hältniss stehen, so werden alle aus den Geschäften eines socius berechtigt und verpflichtet. )
Aber auch in diesem Falle ist es nicht das Sozietätsverhältniss an und für sich, welches
diese Haftung aller Gesellschafter bewirkt, sondern diese beruht auf singulärer im
allgemeinen Interesse eingeführter Rechtsvorschrift.
Eine besondere Stellung unter den Gesellschaften nehmen die societates
vectigalium publicorum ein, welche man als Vorläufer der Aktiengesellschaften hat
bezeichnen wollen. Sie werden vielfach als Korporationen angesehen auf Grund von
1. i. pr. D. quod cujuscunque univ. 3, 4- doch ist die Stelle richtiger auf die den
Steuerpächtern ertheilte Erlaubniss, sich zu Standeskorporationen zu vereinigen, zu
beziehen, nicht aber auf die Erwerbsgesellschaften derselben, die societates publica-
norum. 12 ) Vielmehr sind dieselben wirkliche societates und die socii die Berechtigten
und Verpflichteten.
Abweichend jedoch von der societas privata wurden diese Gesellschaften
durch den Tod eines Gesellschafters regelmässig nicht aufgelöst. 12 ) Der Erbe des
Verstorbenen war immer berechtigt und verpflichtet bis zur Beendigung der Pachtzeit an
Gewinn und Verlust theilzunehmen. Um aber die Verwaltungsbefugmsse und Pflichten
seines Erblassers zu erlangen, musste er von den socii törmlich aufgenommen
werden. 14 ) Ueberhaupt wurde zwischen den eigentlichen socii, den geschaftsfuhrenden
und den Verlust unbeschränkt tragenden Theilhabern einerseits und den von der
Geschäftsführung ausgeschlossenen, nur mit Kapitaleinlage betheiligten affines anderer
seits unterschieden, so dass ein unsrer Kommanditgesellschaft ähnliches \erhältniss
vorlag. 14a ) Jedenfalls sind die Quellen über diese Assoziationen zu dürftig, als dass
sie auf die Gestaltung unserer Gesellschaften von Einfluss gewesen sein könnten.
11) l. 27. pr. D. de pactis 2, 14. Auctor ad Herenn. II. 13- Rosier, Zeitschrift für
Handelsrecht IV. S. 269—275.
12 ) Rosier, a. a. O. S. 290.
13 ) 1- 59- P r - D. pro socio.
14 ) 1. 63. § 8. D. eodem.
14a ) cf. Rosier a. a- O.