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Ein neuer socius kann nur unter Zustimmung aller aufgenommen werden. 5 ) Auch
zur Gültigkeit von Beschlüssen ist Einstimmigkeit erforderlich.
Wie bereits erwähnt, tritt die societas nach aussen regelmässig nicht hervor.
Sie hat nicht wie die universitas nothwendige, die Gesammtheit verpflichtende Organe.
Wenn der socius A. für die Gesellschaft ein Kaufgeschäft eingeht, so wird er allein
aus demselben demVerkäufer gegenüber berechtigt und verpflichtet. Letzterem ist das Ge-
sellschaftsverhältniss regelmässig gleichgültig. 6 ) Es wirkt nur unter den Gesellschaftern
und zwar dahin, dass A. durch die actio pro socio von seinen consocii belangt werden
kann auf Gemeinschaftlichmachung der von ihm gekauften Sache, respektive auf Cession
der actio empti an jeden pro rata. 7 ) Andrerseits kann A. mit derselben actio pro
socio gegen B. und C. auf Ersatz der aufgewandten Kosten klagen.
Allerdings giebt es im römischen Rechte Fälle, wo die socii durch Rechtsge
schäfte eines consocius dritten Personen gegenüber verpflichtet werden. So wenn der
selbe zum institor oder exercitor eingesetzt ist und als solcher kontrahirt hat. Es haften
dann nach den allgemeinen Grundsätzen der actio institoria und exercitoria die übrigen
socii neben dem abschliessenden solidarisch. 8 ) Ebenso haften die Gesellschafter mit
der actio de in rem verso aus den Rechtsgeschäften eines socius, wenn derselbe ohne
Vollmacht für die Gesellschaft und als Geschäftsführer derselben contrahirt hat und
eine »versio in communem arcam« eingetreten ist und zwar bis zum Belaufe der
Bereicherung. 9 ) Liier bewirkt aber offenbar nicht das Sozietätsverhältniss die gemein
same Haftung, denn dasselbe gilt von mehreren Prinzipalen, die nicht socii sind.
Auch sie werden durch die Handlungen des gemeinsamen institor, resp. negotiorum
gestor, mittelst der actio institoria, bezw. de in rem verso verpflichtet. 10 )
5 ) Cum enim societas consensu contrahatur, socius mihi esse non potest, quem ego soci-
um esse nolui. 1. 19. D. pro socio.
6 ) Jure societatis per socium aere alieno non obligatur. 1. 82. D. pro socio.
7 ) Si quis societatem contraxerit, quod emit ipsius fit, non commune, sed societatis judicio
cogitur rem communicare. 1. 74. D. eodem.
8 ) 1. 4 § I. D. de exerc. act. 14, 1.
9 ) 1. 82. D. pro soc. Windscheid, Pandekten II. § 483 Note 5.
10 ) 1. 13. § 2. 1. 14 D. de inst. act. 14, 3.