Full text: (Band XXVI.)

insofern sie Interesse an dem Zwecke des Vereins haben, welcher je nach den 
Vermögensumständen desselben besser oder schlechter erreicht wird. Rechtlich 
stehn sie dem Verein so fremd gegenüber, dass sie wie jeder Dritte Rechte und 
Verbindlichkeiten ihm gegenüber haben können. 2 ) Dementsprechend ist der Verein 
von der Individualität der Personen, die ihn begründeten, völlig unabhängig. Diese 
können ausscheiden und neue dafür eintreten, ohne dass der Verein sich auflöst 
oder sein Wesen verändert. 3 ) Die Universitas ist daher besonders zur Erreichung 
dauernder Zwecke geeignet. 
Die Mitglieder des Vereins stehen unter einander in keinem kontraktlichen 
oder quasikontraktlichen Verhältniss. Sie haben daher gegen einander keine actio pro 
socio oder Theilungsklage. Weil kein Kontrakt vorliegt, so ist zur Aufnahme neuer 
Mitglieder der Konsens aller übrigen prinzipiell nicht erforderlich. Kein Gesellschafts 
vertrag liegt der universitas zu Grunde, den alle Personen mit einander eingegangen 
sind, sondern ein Statut, das durch die Majorität beschlossen alle gegenwärtigen und 
zukünftigen Mitglieder zum Gehorsam verpflichtet. Ueberhaupt ist zu Beschlüssen 
nicht Einstimmigkeit, sondern nur Majorität erforderlich. 
In allen Punkten gilt von der societas das Gegentheil. 
Sie ist kein Rechtssubjekt, das berechtigt und verpflichtet wäre, und tritt als 
solches nach aussen nicht hervor. Sie ist lediglich kontraktli ches Verhältniss unter 
den Gesellschaftern, welche gegen einander die actio pro socio auf Gemeinschaft- 
lichmachung der Sachen und Rechte, auf Haltung der Gemeinschaft und endlich eine 
Theilungsklage auf Auflösung derselben haben. 
Die societas ist ein eminent persönliches Verhältniss, so dass Austritt und 
Tod eines Gesellschafters oder Eintritt eines neuen die Verbindung aufheben, quia 
qui societatem contrahit certam personam sibi elegit (§ 5. Inst, de soc. 3, 25). Die 
übrig bleibenden, respektive die alten und neuen Gesellschafter bilden eine neue 
societas. Die societas ist somit iher Natur nach nicht auf die Dauer berechnet 4 ). 
Da sie Vertrag ist, so ist zu ihrem Abschluss der Konsens aller nothwendig. 
2 ) 1. X- § 15. D. ad Sc. Trebell. 36, 1. 
3 ) In decurionibus vel aliis universitatibus nihil refert, utrum omnes idem maneant an 
pars maneat vel omnes immutati sint. 1. J. § 2. D. quod cujuscunque 3, 4. 
4 ) NulJa societatis in aetenuim coitio est. 1. 70. D. pro socio 17, 2,
	        
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