insofern sie Interesse an dem Zwecke des Vereins haben, welcher je nach den
Vermögensumständen desselben besser oder schlechter erreicht wird. Rechtlich
stehn sie dem Verein so fremd gegenüber, dass sie wie jeder Dritte Rechte und
Verbindlichkeiten ihm gegenüber haben können. 2 ) Dementsprechend ist der Verein
von der Individualität der Personen, die ihn begründeten, völlig unabhängig. Diese
können ausscheiden und neue dafür eintreten, ohne dass der Verein sich auflöst
oder sein Wesen verändert. 3 ) Die Universitas ist daher besonders zur Erreichung
dauernder Zwecke geeignet.
Die Mitglieder des Vereins stehen unter einander in keinem kontraktlichen
oder quasikontraktlichen Verhältniss. Sie haben daher gegen einander keine actio pro
socio oder Theilungsklage. Weil kein Kontrakt vorliegt, so ist zur Aufnahme neuer
Mitglieder der Konsens aller übrigen prinzipiell nicht erforderlich. Kein Gesellschafts
vertrag liegt der universitas zu Grunde, den alle Personen mit einander eingegangen
sind, sondern ein Statut, das durch die Majorität beschlossen alle gegenwärtigen und
zukünftigen Mitglieder zum Gehorsam verpflichtet. Ueberhaupt ist zu Beschlüssen
nicht Einstimmigkeit, sondern nur Majorität erforderlich.
In allen Punkten gilt von der societas das Gegentheil.
Sie ist kein Rechtssubjekt, das berechtigt und verpflichtet wäre, und tritt als
solches nach aussen nicht hervor. Sie ist lediglich kontraktli ches Verhältniss unter
den Gesellschaftern, welche gegen einander die actio pro socio auf Gemeinschaft-
lichmachung der Sachen und Rechte, auf Haltung der Gemeinschaft und endlich eine
Theilungsklage auf Auflösung derselben haben.
Die societas ist ein eminent persönliches Verhältniss, so dass Austritt und
Tod eines Gesellschafters oder Eintritt eines neuen die Verbindung aufheben, quia
qui societatem contrahit certam personam sibi elegit (§ 5. Inst, de soc. 3, 25). Die
übrig bleibenden, respektive die alten und neuen Gesellschafter bilden eine neue
societas. Die societas ist somit iher Natur nach nicht auf die Dauer berechnet 4 ).
Da sie Vertrag ist, so ist zu ihrem Abschluss der Konsens aller nothwendig.
2 ) 1. X- § 15. D. ad Sc. Trebell. 36, 1.
3 ) In decurionibus vel aliis universitatibus nihil refert, utrum omnes idem maneant an
pars maneat vel omnes immutati sint. 1. J. § 2. D. quod cujuscunque 3, 4.
4 ) NulJa societatis in aetenuim coitio est. 1. 70. D. pro socio 17, 2,