Full text: (Band XXVI.)

j Die römische societas und Universitas personarum. 
Die vermögensrechtliche Vereinigung mehrerer Personen zu einem gemein 
schaftlichen Zweck kann auf verschiedene Weise erfolgen. 
Dieselben können entweder wollen, dass ihre Gemeinschaft ein neues Rechtssubjekt 
werde, d. h. Träger der Rechte und Verbindlichkeiten sein solle, die zur Erreichung 
des Zweckes erforderlich sind. Der Verein wird Eigenthümer der eingebrachten 
Sachen, er als solcher soll berechtigt und verpflichtet sein, nicht seine Mitglieder. 
Jene Personen können aber auch wollen, dass ein neues Rechtssubjekt nicht 
entstehe, sondern dass jede einzelne Person nach Massgabe eines bestimmten im 
Gesellschaftsvertrage festgesetzten Antheils an den Rechten und Verpflichtungen 
theilnehme. Die einzelnen Gesellschafter A. B. und C. sollen z. B. jeder zu einem 
Drittheil berechtigt und verpflichtet werden. Ein neues Rechtssubjekt entsteht hier 
durchaus nicht. 
Beide Gestaltungen sind dem römischen Rechte bekannt. Jene ist die Univer 
sitas personarum, diese die societas. 
Die Universitas tritt als Rechtssubjekt dritten 1 ersonen gegenüber hervor. 
Sie wird durch die Rechtsgeschäfte ihrer Organe direkt berechtigt und verpflichtet. 
Sie allein wird durch dieselben berechtigt und verpflichtet, die Mitglieder können aus 
den Rechten des Vereins weder klagen, noch seiner Verbindlichkeiten wegen belangt 
werden. 1 ) Sie sind nur faktisch am Gewinn und Verlust des Vereins betheiligt, 
r ) Si quid universitati debetur, singulis non debetur, nec quod debet Universitas singuli debcnt, 
1 7. §. 1 D. quod cujuscunque 3, 4.
	        
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