j Die römische societas und Universitas personarum.
Die vermögensrechtliche Vereinigung mehrerer Personen zu einem gemein
schaftlichen Zweck kann auf verschiedene Weise erfolgen.
Dieselben können entweder wollen, dass ihre Gemeinschaft ein neues Rechtssubjekt
werde, d. h. Träger der Rechte und Verbindlichkeiten sein solle, die zur Erreichung
des Zweckes erforderlich sind. Der Verein wird Eigenthümer der eingebrachten
Sachen, er als solcher soll berechtigt und verpflichtet sein, nicht seine Mitglieder.
Jene Personen können aber auch wollen, dass ein neues Rechtssubjekt nicht
entstehe, sondern dass jede einzelne Person nach Massgabe eines bestimmten im
Gesellschaftsvertrage festgesetzten Antheils an den Rechten und Verpflichtungen
theilnehme. Die einzelnen Gesellschafter A. B. und C. sollen z. B. jeder zu einem
Drittheil berechtigt und verpflichtet werden. Ein neues Rechtssubjekt entsteht hier
durchaus nicht.
Beide Gestaltungen sind dem römischen Rechte bekannt. Jene ist die Univer
sitas personarum, diese die societas.
Die Universitas tritt als Rechtssubjekt dritten 1 ersonen gegenüber hervor.
Sie wird durch die Rechtsgeschäfte ihrer Organe direkt berechtigt und verpflichtet.
Sie allein wird durch dieselben berechtigt und verpflichtet, die Mitglieder können aus
den Rechten des Vereins weder klagen, noch seiner Verbindlichkeiten wegen belangt
werden. 1 ) Sie sind nur faktisch am Gewinn und Verlust des Vereins betheiligt,
r ) Si quid universitati debetur, singulis non debetur, nec quod debet Universitas singuli debcnt,
1 7. §. 1 D. quod cujuscunque 3, 4.