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[3. Rundschreiben des erzbischofs Dioskoros an die bischöfe, anfangs
unvollständig.']
[die bücher desNestorios und seiner abgesezten gesinnungsgenossen sollen vernichtet werden, damit
wir nicht] (fol 107 r ) das land durch die anstrengung und den willen derselben verlieren (naubed);
5 auch [in dem falle], wenn die (hälein) unrichtig gesagten [worte] mit andern [verfasser]namen ge
schmückt werden: da es sich ja von selbst versteht (lies: kad tehwe oidicä), dass die [glaubens]säze
(evv&tatis) der heiligen und rechtgläubigen väter, welche wegen [ihrer] rechtgläubigkeit beifall
fanden und welche [gleich sehr] gottesfürchtig in beiden heiligen [Efesischen] synoden
sind, definiert wurden, um auf ewig zu gelten (neohdün, x<?«r«iv); sintemal sie schön (d) und aus-
drücklich (hattitäoit) enthalten 323 : „auch dass durchaus nicht dogmen oder auseinandersezungen
irgendwelcher leute, welche dem genannten glauben, d. h. aber, der sazung der dreihundert bischöfe,
und den bestimmungen der beiden in Efesos versammelt gewesenen synoden eintrag thun. dürfen
vorgezeigt werden; oder dass, sobald sic erscheinen, durch sie dürfe einfluss gewonnen werden
(nehwe bhön hailä); vielmehr sollen sie eben auch dem feucr überliefert werden, als solche, die
15 dem frieden des heiligen und makellosen glaubens entgegen sind. Denn dass es [wirklich] so sei:
dass die [glaubens]sazung der dreihundertachtzehn bischöfe und die bestimmung (Soo?) der beiden
heiligen genannten synoden, [wie die Untersuchung ergeben habe] 324 , für jedermann untadelhaft, und
des richtigen glaubens mütter sind: hat sowohl der christliebende könig selbst durch gescz fest-
gestellt (lirfWfi«), als auch wir alle mit freude und dank aufgenommen. Auch dürfen wir jenen
20 [punkt] nicht verabsäumen (nbajjfjar), den ebenfalls das allgemeine gesez vieler fürsorge worth ge
halten hat; denn es besagt 325 : „keiner von denen, welche [ansichten] des Nostorios oder ihm
ähnliche (oau doakwäteh) gehegt haben, dürfe zur priesterwürde gelangen; sondern es solle eben
auch der, welcher durch usurpierung (htüfjä) [priester] geworden sei, von der ehre des priesteramtos
ausgeschlossen und nicht in die zahl der priester gerechnet werden; (fol 107'') solche 319 vielmehr
25 sollten verfolgt werden, sodass sie weder in die häuser [lies: bbättö) noch in die gemeindeversamm-
lung von irgendwem aufgenommen würden; indem, wer dem gesez zuwidcrhandle, die vom gesez
befohlenen strafen zu fürchten habe“. Dieses ist, was von unsrer seite [zu sagen ist]. Doine
frömmigkeit aber ist verpflichtet (wäle), alles diess den ihr unterthanen (lno X n\> t <n) metropolitan
bekannt zu machen und, dass sie es beobachten, ihnen [in der weise] abzuvorlangen, dass ihnen die
3o Stimmabgaben (/7s: \pypiübersandt werden, und dass dieselben alle [diejenigen] unterschreiben,
welche mit dem von dem christusliebenden und barmherzigen könig beschlossenen einverstanden
sind, und alles recht befohlene beobachten mit aller Wachsamkeit (ctrütä). Dessgleichen soll auch
unsorm gottliobonden königo vermittelst berichtes {ävagoQÜ) bekannt gemacht werden, dass ge-
rechtigkeit in allen denjenigen [Verordnungen] beobachtet worden sei, welche einerseits unsre [so]
35 serenität gerecht bestimmt hat; andrerseits freundschaftlich besorgt hat (habbibaoit sammes) der
durch seine grosse hervorragende {gtynlonQiniarnrog) tribunos und notaries praitorianos Eulog[ios] 3 ”
Die treue und bomühung dieses [mannes] haben zwar auch bei vielen andern [gelegonheiten], nicht
am wenigsten aber bei denjezt in Efesos geführten Verhandlungen, sowohl unser christusliobendor
könig entgogengonommen, als auch wir sehr bowundert, sofern wir seino angosehenheit (nahlnrlita,
4o nf(>tfllfnTOT>is') vielfach erprobt haben.
Formular (pehmä) der Unterschrift.
Ich, PF, bischof der stadt NN, habe das in diesem gesez oben geschriebene unterzeichnet,
vertrete es alles und bin einverstanden, jegliches zu beobachten (fol 108 r ), was in diesem brief ge-
45 schrieben steht, ohne etwas hinzuzusezen oder von dem in denselben eingesezten wegzulassen.