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selbst der Zutritt zur Pfalz ihnen durch die Menge der vornehmen Männer verwehrt
gewesen sei. Dahingegen wurden die Rechtssachen, selbst die unstreitigen, der Für
sten vorzugsweise an diesen gebotenen Hoftagen abgemacht, und hier auch sass
der König, umgeben von ihren Standesgenossen, doch auch noch anderen, über Fürsten zu
Gericht, wenn sie ihr Amt schlecht geführt, oder ihren Herrn persönlich, oder in seinen
Schutzbefohlenen beleidigt hatten, oder oft auch, wie die Zeitgenossen wenigstens glaubten,
wenn sie dem Könige verhasst waren, oder der, aus irgend einem Grunde, ihr
Lehn einem andern geben wollte. Ein Fürst, der hier angeklagt war, konnte so
ziemlich, weil der König schon damit einverstanden sein musste, seiner Verurtheilung
gewiss sein. Zuweilen wagten es freilich trotzdem die Anwesenden, für seine Un
schuld zu sprechen, oder Milde zu empfehlen: allein es konnte ihnen dann gehen,
wie dem Bischof von Freising, der in einem Processe gegen den Herzog von Kärnthen,
seines Widerspruchs wegen, einst von dem Könige mit bitteren Schmähungen aus
dem Zimmer gewiesen wurde. Der Wille des Königs war somit bei der Schuldfrage,
und dann auch bei der Bestimmung des Strafmasses entscheidend. Bei leichteren
Vergehen wurde auf Geldstrafen erkannt, in allen schweren ist aber in der Regel
Lehn und Eigen, und selbst das Leben abgesprochen. Die Beleidigung der königli
chen Majestät schien solches vielleicht zu erfordern und ihr stand es dann auch wol
an, Milde obwalten zu lassen, um die Todesstrafe in Gefängniss umzüwandeln. Die
Verurtheilten wurden darauf gemeiniglich nach dem Giebichenstein bei Halle abge
führt, oder irgend einem Bischof in Gewahrsam übergeben.
Die Eieenthumsklagen der Fürsten werden wol nur, wenn sie wiederholt, wo-
durch einzelne zuweilen einen günstigeren Bescheid zu erlangen suchten, an den Hof
gebracht wurden, bewegtere Auftritte veranlasst haben.. Der König legte alsdann zu
weilen, unter lebhafter Androhung seiner Ungnade, endlich Stillschweigen auf.
Aeusserlich unterschieden sich von diesen Gerichtsverhandlungen, alle anderen
Geschäfte, die an den grossen Hoftagen abgemacht wurden, nur sehr wenig. Nament
lich wurde auch für die Gesetzgebung, die übrigens, bei dem langsamen Wechsel der
Verhältnisse, von nur geringer Bedeutung war, die Form der gerichtlichen Verhand
lung und Beschliessung gewählt. In den Gesetzesurkunden, meistens nur Aufzeich
nungen bisher schon gültigen Rechtes, ist die Zustimmung der anwesenden Betheilig
ten erwähnt: weil es eben tief im germanischen Rechtsbewusstsein wurzelt, dass zur
rechtlichen Verbindlichkeit, die eigne Zustimmung gehört. Bei der Erwägung der
allgemeinen und insbesondere der eigentlich politischen Fragen trat sonst immer, wie
in anderen Fällen, ganz vorzugsweise der Wille des Königs in den V ordergrund. So,
wenn es sich um das Verhalten in kirchlichen Dingen, oder dem Papste gegenüber,
oder um die Anlage von Befestigungen und namentlich um einen Krieg handelte.
Auch da wurden die Fürsten allerdings um ihre Meinung gefragt: allein, wenn dem Könige
an dem beabsichtigten Feldzug gelegen war, so war es bereits gefährlich gegen denselben