berathsehlagt, durch Brief und Siegel oder sonstige Botschaft sechs Wochen zuvor
allen zu entbieten, welche anwesend sein sollten. Versäumniss dieses Hof-, wie alles
Reichsdienstes wird schon in dieser Zeit die schwere Busse von 100 Pfund Silber
nach sich gezogen haben. An den hohen kirchlichen Festtagen des Jahres pflegten
z iernlich regelmässig solch’ feierliche Zusammenkünfte gehalten zu werden.
Alsdann zeigte sich der Herrscher in al seinem Glanze. Im wallenden Kö
nigsmantel, die Krone auf dem Haupte, unter dem Vortritt eines der ersten weltlichen
Fürsten, der das Schwert trug, — am liebsten des Herzogs von Polen, — gefolgt,
von der glänzenden Schaar der anwesenden Fürsten geistlichen und weltlichen Stan
des, zog er zur Kirche, wo ein Theil der Geistlichkeit ihn ehrfurchtsvoll empfing.
Zurückgekehrt wurde feierlichst Tafel gehalten und es mussten da, um des Festes
Glanz zu erhöhen, die angesehensten Herzoge oder Grafen die gewöhnlichen Tisch
dienste verrichten. Einige Tage vergingen darauf in brausenden Festlichkeiten, bis
endlich der Ernst der Geschäfte näher trat, und der König die Fürsten mit denen,
die er sonst dazu bestimmt hatte, zum Rathe sich versammeln Hess. Geziemend
warteten die Geladenen, nicht selten geraume Zeit, im Vorzimmer des Königs, bis
ihnen vergönnt wurde vor der Majestät selbst zu erscheinen. Nun wurden die An
gelegenheiten des Reiches, über die ein Urtheil einzuholen war, in der Form von
Fragen zur Erörterung gestellt, (die nicht in Gegenwart des Königs stattzufinden
brauchte,) wonach einer der Fürsten, einerlei welchen Standes, als erwählter Obmann
der andern, dem Könige zu erwidern hatte. Die übrigen erklärten dabei mehr oder
weniger laut ihre Zustimmung, worauf der König entweder zusagte, den so ertlieilten
Rath zu befolgen, oder seine Entscheidung einer nochmaligen, späteren Berathung
vorbehielt, oder auch wol mit allen Zeichen des Zornes und der Ungnade aufbrach,
um das Gegentheil von dem zu thun, was ihm gerathen war. Die Fürsten haben
sich alsdann beugen müssen: sonst hätten sie leicht schweren Nachtheil erleiden
können.
Die Fragen, welche diesen grossen Hof- und Reichsversammlungcn vorgelegt
wurden, konnten alle Sachen betreffen, die der König überhaupt zu erledigen hatte.
Doch trat die Rechtspflege, wie bei allen Herrscherpflichten, so auch hier in den
Vordergrund. Alle streitigen Rechtsfälle konnten hier vor das Gericht des Königs
gebracht werden, und es scheint gar so, dass dieserhalb, gleichzeitig mit der Ansage,
und wie sie Zeit und Ort verkündend, eine Aufforderung zum Erscheinen auf dein
Hoftage durch das ganze Reich, oder eine Reihe von Bisthümer und Grafschaften
gesandt wurde. Es bezog sich dieselbe aber wahrscheinlich mehr auf die Pro-
cesse der Kirchen und der Fürsten. Den Niederen ist, wenn sie nicht zufällig, etwa
bei dem Kirchgänge, die Aufmerksamkeit des Königs auf sieh zu ziehen wussten, bei
solch’ feierlichen Gerichtssitzungen wol nur selten gelungen, bis zu dem höchsten
Richter vorzudringen. Es wird zuweilen auch ausdrücklich darüber geklagt, dass