Full text: (Band XVII.)

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mentane Anwesenheit auch eines-ausländischen Mörders vorausgesetzt; denn Wärt 
er im Auslande, so würde das /oW/x« nicht auf der Stadt lasten, und jede Nachfor 
schung nach ihm wäre überflüssig. Ich bin aber immer noch der Meinung, in der 
mich am wenigsten Hasselbachs schwache Einwürfe irre machen können, dass jerfgs 
%3-cvos- von Sophokles schwerlich geschrieben ist. Oedipus, nachdem er V. 224— 
226 im Allgemeinen zur Anzeige des Mörders aufgefordert hat, unterscheidet einfach 
zwei Fälle; entweder derselbe giebt sich selbst an (227—229), oder er wird von 
einem Andern angegeben (230—232). Im ersten so gut wie itn zweiten Fall 
kann er entweder Thebanischer Bürger oder Fremder sein; das hat aber auf 
das weitere Verfahren mit ihm gar keinen Einfluss, war also überhaupt gleich 
gültig. Daher ist auch die Vermuthung rj ’£ uMKtif %3-ovor nicht befriedigend. 
Als Bestimmung nur für den zweiten Fall gesetzt, fordert es zu der Frage auf; 
wie' hat sich aber ein Bürger zum andern, wenn dieser der Mörder ist, zu verhalten? 
Ist da Stillschweigen gerechtfertigt und tritt die Vollziehung der Acht an Stelle der 
Anzeige ?> Dieselbe gilt aber auch dem Fremden: gegenüber, und umfasst alle Fälle 
der Verheimlichung. Auch konnte und musste die Angabe eines Königsmörders, 
welcher das Land durch sein Verbrechen in solche Noth gestürzt hatte, selbst wenn 
er ein Mitbürger war, ohne Bedenken ! von Oedipus gefordert werden. So hilft uns 
also Naucks Vorschlag « <j" otv ns IkSövr' olßev ifc «AA»jf %$ovcs Nichts, welcher den 
sehr richtigen Gegensatz zwischen mvtos xvtov (228) und aAAov (230), der An 
klage gegen sich selbst und gegen einen Andern, verkennt. Ganz verunglückt aber 
ist He rwe r d e n s gAsW Er meint, Oedipus richte seinen Erlass zuerst an die Bürger, 
welche er mit vpfis (224) bezeichne, (und jedenfalls aaich 223 in den unmittelbar vor 
hergehenden Worten: Cpiv 7i^o<pmM waoa Kx^/xelois Tct$e), dann (230) an Fremde, die 
in Theben wohnen. Jenen befehle er als König, diese suche er durch Versprechun 
gen (23?) zu gewinnen. Das muss ja eine eigenthümliche Verfassung gewesen sein, 
welche alle Nichtbürger so bevorzugte, dass sie nur für Geld und gute Worte zu gehor 
chen brauchten! Da führt doch Neue’s %e^os auf einen viel vernünftigeren Gegensatz. 
Freilich darf man nicht mit Enger ukkvjs %e%os rov civTo%e^cc verbinden, eine von 
mir nie angenommene Absurdität, die als solche nachzuweisen Forchhammer S. 518 
Andern (nicht sieh selbst) als den Schuldigen kennt, sei es als den Anstifter, sei 
als den Vollzieher des Mordes, der möge nicht schweigen.“ Diese Unterscheidung 
zeugt von der Umsicht des Oedipuä, da voraussichtlich der Anstifter, einmal überführt, 
auch zur Angabe des Thäters würde zu bringen sein. Die schwierige Kürze des 
Ausdruckes kann schon im Älterthum zu der ConjeCtür yStvos verführt haben. Mir
	        
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