12
mentane Anwesenheit auch eines-ausländischen Mörders vorausgesetzt; denn Wärt
er im Auslande, so würde das /oW/x« nicht auf der Stadt lasten, und jede Nachfor
schung nach ihm wäre überflüssig. Ich bin aber immer noch der Meinung, in der
mich am wenigsten Hasselbachs schwache Einwürfe irre machen können, dass jerfgs
%3-cvos- von Sophokles schwerlich geschrieben ist. Oedipus, nachdem er V. 224—
226 im Allgemeinen zur Anzeige des Mörders aufgefordert hat, unterscheidet einfach
zwei Fälle; entweder derselbe giebt sich selbst an (227—229), oder er wird von
einem Andern angegeben (230—232). Im ersten so gut wie itn zweiten Fall
kann er entweder Thebanischer Bürger oder Fremder sein; das hat aber auf
das weitere Verfahren mit ihm gar keinen Einfluss, war also überhaupt gleich
gültig. Daher ist auch die Vermuthung rj ’£ uMKtif %3-ovor nicht befriedigend.
Als Bestimmung nur für den zweiten Fall gesetzt, fordert es zu der Frage auf;
wie' hat sich aber ein Bürger zum andern, wenn dieser der Mörder ist, zu verhalten?
Ist da Stillschweigen gerechtfertigt und tritt die Vollziehung der Acht an Stelle der
Anzeige ?> Dieselbe gilt aber auch dem Fremden: gegenüber, und umfasst alle Fälle
der Verheimlichung. Auch konnte und musste die Angabe eines Königsmörders,
welcher das Land durch sein Verbrechen in solche Noth gestürzt hatte, selbst wenn
er ein Mitbürger war, ohne Bedenken ! von Oedipus gefordert werden. So hilft uns
also Naucks Vorschlag « <j" otv ns IkSövr' olßev ifc «AA»jf %$ovcs Nichts, welcher den
sehr richtigen Gegensatz zwischen mvtos xvtov (228) und aAAov (230), der An
klage gegen sich selbst und gegen einen Andern, verkennt. Ganz verunglückt aber
ist He rwe r d e n s gAsW Er meint, Oedipus richte seinen Erlass zuerst an die Bürger,
welche er mit vpfis (224) bezeichne, (und jedenfalls aaich 223 in den unmittelbar vor
hergehenden Worten: Cpiv 7i^o<pmM waoa Kx^/xelois Tct$e), dann (230) an Fremde, die
in Theben wohnen. Jenen befehle er als König, diese suche er durch Versprechun
gen (23?) zu gewinnen. Das muss ja eine eigenthümliche Verfassung gewesen sein,
welche alle Nichtbürger so bevorzugte, dass sie nur für Geld und gute Worte zu gehor
chen brauchten! Da führt doch Neue’s %e^os auf einen viel vernünftigeren Gegensatz.
Freilich darf man nicht mit Enger ukkvjs %e%os rov civTo%e^cc verbinden, eine von
mir nie angenommene Absurdität, die als solche nachzuweisen Forchhammer S. 518
Andern (nicht sieh selbst) als den Schuldigen kennt, sei es als den Anstifter, sei
als den Vollzieher des Mordes, der möge nicht schweigen.“ Diese Unterscheidung
zeugt von der Umsicht des Oedipuä, da voraussichtlich der Anstifter, einmal überführt,
auch zur Angabe des Thäters würde zu bringen sein. Die schwierige Kürze des
Ausdruckes kann schon im Älterthum zu der ConjeCtür yStvos verführt haben. Mir