Full text: (Band XV.)

3t 
Convocation, sondern umgekehrt diese von jenem 97 ); während man beim Beginn des 
Deputationstages noch die collegiale Vertretung durchzusetzen gesucht hatte, weil 
ausserhalb derselben die Autorität des einzelnen Standes verschwinden würde 98 ) 
Und dieses ist der Punkt, wo die alte Auffassung des deutschen Reichsrechtes von 
der neuen scheidet. Die Stände fangen an sich per se, als jure proprio souverän zu 
betrachten, während doch alle 
der Reichshoheit waren, die S 
Reiches blieben. Es beginnt < 
umzusetzen. Diese Umwände 
Reich und Stand tritt später ii 
Es war ein bedeutende 
überhaupt, dass man anfing, v 
ausschliesslich zum Ausdruck 
lie hin Frage kommenden Intel 
die Stelle juristischer Beweisfü 
Auch hier ist es wied 
hat, zuerst diese Thatsache au 
Worte, mit denen er sich in d 
dieser bestand nach kaiserlicl 
Deputation nach Münster vorlä 
gegen die kaiserlichen Gesandt 
aussprach: „Es sei jetzo ein £ 
hätten fürsehen können, würde 
müssten jetzt pro rerum natun 
werden“ 99 ). 
Jene Frage war zur 
Betreff der Geleitsbriefe für die 
durch Lampadius den Kaiserin 
übermittelt und dadurch das 
jus suffragii durch die That zu 
Unterschied zwischen der trat 
Doch fehlte noch viel, dass de 
gedrungen wäre; um so werde 
ux. 
9r ) ib. 405. Nequaquam Jus 
vocandos, quia habuaut Jus suffr. 
9S ) Puf. Fr. G. I. § 3. 
") v. Meiern I. 412. 
,0 °) ibd, I. 405. 
O) 
CO 
o> 
o 
00 
< 
00 
CO 
00 
O 
< 
co 
i^ 
O 
c\j 
o 
ICO 
geübten Souveränetätsrechte nur ein Ausfluss 
I o lange Geltung hatten, als sie Glieder des 
° rfassung sich gleichsam in den Staatenbund 
| iffassungen von dem Verhältnis zwischen 
-ätimmteren Formen auf. 
S der Entwicklung des politischen Lebens 
optischen Formen, in denen es bis jetzt fast 
inweg auf den sachlichen Inhalt der wirk 
ten und eben pölitische Gesichtspunkte an 
tzen. 
Drandenburgische Gesandte, der den Muth 
Denn das enthalten die einfach klingenden 
3es Kurfürstenrathes vom 27. Mai 1645 
ng bis zur wirklichen Uebersiedelung der 
p den beiden 1636 verordneten Stimmen 
unbedingte Zulassung sämmtlicher Stände 
;and im Reiche, so unsere Voreltern nicht 
Mich Leges darnach gemacht haben, darum 
ntia die consilia an die Hand genommen 
gekommen, als in der Angelegenheit in 
le, die fürstlichen und städtischen Gesandten 
Gunsten der Mediaten abgefasstes Votum 
ie Friedensverhandlungen noch bestrittene 
versucht hatten. Man machte jetzt einen 
Deputation und ihrer potestas agendi 100 ). 
irger schon jetzt mit seiner Ansicht durch- 
' der Fall > al s er Tags zuvor noch selbst, 
-vie Imperii Proceribus, quia convocentur, sed ideo con- 
S 
co
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.