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Convocation, sondern umgekehrt diese von jenem 97 ); während man beim Beginn des
Deputationstages noch die collegiale Vertretung durchzusetzen gesucht hatte, weil
ausserhalb derselben die Autorität des einzelnen Standes verschwinden würde 98 )
Und dieses ist der Punkt, wo die alte Auffassung des deutschen Reichsrechtes von
der neuen scheidet. Die Stände fangen an sich per se, als jure proprio souverän zu
betrachten, während doch alle
der Reichshoheit waren, die S
Reiches blieben. Es beginnt <
umzusetzen. Diese Umwände
Reich und Stand tritt später ii
Es war ein bedeutende
überhaupt, dass man anfing, v
ausschliesslich zum Ausdruck
lie hin Frage kommenden Intel
die Stelle juristischer Beweisfü
Auch hier ist es wied
hat, zuerst diese Thatsache au
Worte, mit denen er sich in d
dieser bestand nach kaiserlicl
Deputation nach Münster vorlä
gegen die kaiserlichen Gesandt
aussprach: „Es sei jetzo ein £
hätten fürsehen können, würde
müssten jetzt pro rerum natun
werden“ 99 ).
Jene Frage war zur
Betreff der Geleitsbriefe für die
durch Lampadius den Kaiserin
übermittelt und dadurch das
jus suffragii durch die That zu
Unterschied zwischen der trat
Doch fehlte noch viel, dass de
gedrungen wäre; um so werde
ux.
9r ) ib. 405. Nequaquam Jus
vocandos, quia habuaut Jus suffr.
9S ) Puf. Fr. G. I. § 3.
") v. Meiern I. 412.
,0 °) ibd, I. 405.
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geübten Souveränetätsrechte nur ein Ausfluss
I o lange Geltung hatten, als sie Glieder des
° rfassung sich gleichsam in den Staatenbund
| iffassungen von dem Verhältnis zwischen
-ätimmteren Formen auf.
S der Entwicklung des politischen Lebens
optischen Formen, in denen es bis jetzt fast
inweg auf den sachlichen Inhalt der wirk
ten und eben pölitische Gesichtspunkte an
tzen.
Drandenburgische Gesandte, der den Muth
Denn das enthalten die einfach klingenden
3es Kurfürstenrathes vom 27. Mai 1645
ng bis zur wirklichen Uebersiedelung der
p den beiden 1636 verordneten Stimmen
unbedingte Zulassung sämmtlicher Stände
;and im Reiche, so unsere Voreltern nicht
Mich Leges darnach gemacht haben, darum
ntia die consilia an die Hand genommen
gekommen, als in der Angelegenheit in
le, die fürstlichen und städtischen Gesandten
Gunsten der Mediaten abgefasstes Votum
ie Friedensverhandlungen noch bestrittene
versucht hatten. Man machte jetzt einen
Deputation und ihrer potestas agendi 100 ).
irger schon jetzt mit seiner Ansicht durch-
' der Fall > al s er Tags zuvor noch selbst,
-vie Imperii Proceribus, quia convocentur, sed ideo con-
S
co