Full text: (Band XI.)

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Geschlechter höher geachtet als die neuen Kapellen und Kirchen, wenn sich diese 
nicht auf altheiligen Stätten erhoben. Das Volk muste erst durch die königlichen 
strengen Verordnungen daran erinnert werden, dass auch die kristlichen Bethäuser 
höheren Frieden hätten und mindestens dieselbe Ehre, wie vormals die heidnischen 
Tempel. 1 ) Am schärfsten zeigt sich uns der Kampf in Sachsen; hier hielt Karl d. Gr. 
für nötig, Todesstrafe auf Verletzung des Kirchenfriedens zu setzen. 2 ) Im altfriesi 
schen Volksrecht steht neunfaches Wergeid und neunfache Friedensbrüche darauf. 3 ) 
Weniger hohe Bussen wurden verhängt, wo nicht mehr heidnische Widerspenstigkeit 
und der Trotz gegen die fränkischen Eroberer, sondern nur der widerrechtliche Wille 
zu strafen war. Die Reihe dieser Satzungen beginnt in dem alemannischen Recht (IV.) 
und zieht sich durch die Gesetzgebung des Mittelalters, durch die Landfrieden, Rechts 
spiegel, Stadtrechte und Küren einförmig hindurch. Ueberall hält man es noch für 
nötig, an die Heiligkeit der gottesdienstlichen Gebäude und ihrer nächsten Umgebung 
durch doppelte, drei- oder vielfache Strafgelder zu inanen. 
Dieser Kirchenfriede lag auch auf denen, welche zu dem Gottesdienste giengen; 
ich halte nicht für unmöglich, dass ebenso die Wanderer zu den heidnischen Heilig- 
thümern unter höherem Frieden stunden. Die lex Saxonum (XXIII) verhängt Todes 
strafe über den, welcher die an den hohen Festen zur Kirche gehenden angreift und 
tötet-, noch die Westerlawer und Rüstringer Küren und ein westfälisches Weisthum 
sprechen den Frieden über den Kirchweg von und zu dem Hofe zurück. 4 ) Und auch 
der dietmarsische Sonnabendfriede mag, obschon man sich an den allgemeinen Gottes 
frieden erinnern wird, wesentlich zum Schutze derer aufgerichtet sein, die aus den 
Marschen zu der alten Landeskirche in Meldorp giengen. 5 ) 
Der besondere Friede schliesst sich hieran, welcher in Nord- und Süddeutsch 
land noch im ausgehenden Mittelalter den Braut- und Leichenzügen gegeben war. 
Ein alemannisches Weisthum schützt die Begleiter von Braut oder Leiche, ein nieder 
sächsisches sezt den dodengank kummerfry. 6 ) Mit doppelter Busse schirmt das diet 
marscher Landrecht von 1539 (Art. 225) die Theilnemer eines Begräbnisses, während 
die einer Hochzeit zwar nur einfache, aber durch 30 Mark Brüche verschärfte gemessen. 
2. So wie auf den heiligen Stätten und denen, welche zu ihnen giengen, lag 
auf dem in Waffen stehnden Volke ein höherer Friede. Ich glaube denselben aus 
') Capitul. de partib. Ssixoniae 1. Primurn de majoribus capitulis hoc placuit omnibus, ut 
ecclesiae Christi, quo modo constrquntur in Saxonia et Deo sacratac sunt, non minomn habeant 
honorem sed majorem et excellentiorem quam fima habuisscnt idolorum. 
2 ) capitul. de part. Saxon. 3. lex Saxon. XXL 
’) 1. Fris. XVII, 2. 
4 ) v. Richthofen Fries. Rechtsquellen 389. 511. Grimm Weist. 3, 30. 
s ) Dietmarscher Landrecht von 1447. § 87, bei Mich eisen Saml. altdithmarsch. Recbtsquellon S. 32. 
B ) Grimm Weist. 1, 416. 4, 660.
	        
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