Full text: (Band VII.)

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freiJieit, wiH nicht, dass der Glaube durch äusserlichen Zwang gefördert werde, aber er gestattet, die 
F rechheit und den Muthwillen der Kehgionsspötter zu hemmen und sie durch Landesverweisung zu 
strafen. Die Hamburger Nachrichten aus dem Reiche, der Gelehrsamkeit auf 1766 o- e ben S 597° an 
Väter- habe sich von Kiel nach Hamburg gewandt, um daselbst den Studirendcn mit seinem Unter 
richt und den Partheyen mit der Advokatur zu dienen. Die Nachrichten wünschen, dass dem ver 
dienten Mann bei seinem angehenden Alter durch anderweitige Beförderung geholfen werde. 4) Auf 
u i,£ er schon erwähnten Meditationes de procedendi modis, welchen eine Dedication vom 
i. iNovb. 1766 an den Hamburger Senat yorangeht, nennt Vetter sich, wie auf dem Kieler Programm 
philosophiae et juris utr. doctor consiliarius aulicus ac quondam in academico gymnasio Hammonensi 
professor juris et pohtices professor Ordinarius. Der Verfasser tadelt gelegentlich sehr die Hand- 
abung der Justiz in der Grafschaft Mark, er tadelt die neo-doctores als decoctores contractae et 
compendianae junsprudentiae. Vetter citirt als seine Schriften noch: a) deutlicher Unterricht von 
der zur Staats- und Regierungs - Wissenschaft gehör. Policey. Wetzlar 1752, b) Meditationes de 
Tvca eo J; u j nf l ue obhgatione ein Programm des Hammer Gymnasii von 1757 und c) eine in Hamm 
1 gera tene Kode: discordia et concordia. Meusel nennt in seinem Lexikon der verstarb. Schrift- 
steiler B. 14 S. 249—50 vierzehn theils anonyme Schriften Vetters, er übergeht die von mir No. 4 u. 
a. b. c. erwähnten Schriften. Nach M. soll V. zuletzt in Bötzow privatisirt haben. Doctor Vetter 
fehlte es nicht an Kenntniss und an Gewandtheit der Darstellung, sein unruhiges Streben und sein 
starkes Selbstgefühl werden wohl sein Unglück und seine Wanderungen veranlasst haben. 
25) Carl Friedrich Winkler*) 
ward 1722 den 27. Januar zu Leipzig geboren, wo sein Vater Senator und Kaufmann war; nach 
dein Tode des letztem heirathete die Mutter den Göttinger Professor 6r. H. Ayrer und Winkler 
studirte, nachdem er die nöthige Vorbildung erhalten hatte, in Göttingen, disputirte unter dem Prä- 
sidio seines Stiefvaters 1741 und 1742 über die Dissert, de jure dispensandi circa connubia jure divino 
non diserte prohibita, de aetate speculi Sax. speculo Suevico anterioris. Darauf studirte Winkler in 
Leipzig, ward dort 1743 Notar und Advokat, schrieb daselbst de fine creationis in Deo non latente, 
1744 de relocatione tacita, 1745 de jure primär, precum ad victorem terrarum imperatoris non tran- 
seunte. Von diesen drei Schriften wurden die erstell beiden durch Promotionen von Freunden ver 
anlasst, die dritte erschien, als der Stiefvater Winklers, Professor Ayrer in Göttingen, das Prorectorat 
niederlegte. Im Jahr 1745 ward W. in Göttingen zum Doctor der Rechte promovirt. Die Inaugural 
dissertation handelte de favore causaruift matrimonialium nimio e foris proscribendo. Welche Um 
stände Winkler nach Kiel geführt haben, kann ich nicht angeben, er war hier 1752 Advokat und 
zugleich Syndikus der Universität; im März dieses Jahrs gestattete die Kieler juristische Facultät 
dem Doctor und Syndikus W. unentgeltlich die facultas legendi et disputandi, es heisst in dem Be 
schluss „in Betracht er bereits ein Mitglied des consistorn academici sei.“ Der Grund, dass der 
Syndikus.in so fern an dery Consistorialsitzungen Theil nimmt, als er das Protokoll führt, passt 
freilich hierzu nicht. Die Facultät bestimmte jedoch, dass der Doctor Winkler dem jedesmaligen 
Dekan seine anzuschlagende schedula vorher zuschicken müsse zur Einholung des vidi. Nach Dreyers 
Weggang aus Kiel erhielt W. 1753 die dritte juristische Professur des juris Germ, et prax. W. 
nennt sich dabei in den Anzeigen der Vorlesungen noch advocat. ord. et immatricul., was auffallend 
da schon 1737 dem Prof. Demi, als er die Professur erhielt, die Advocatur untersagt wurde. 
Winkler kündigte Vorlesungen nach Struve’s jurisprudentia R. G. forensis an, jus publicum nach 
Schmauss, Natur- und Völkerrecht, Kirchenrecht, Legal-Institutionen, Antiquitäten des Römischen 
Rechts nach Selchow und jurisprudentia universalis. .Erst 1757 erbot er sich zum Prozess nach 
6ribner, wobei er, statt des Sachs. Rechts, das jus patrium, besonders die Landgerichtsordnung be 
rücksichtigen wollte, ferner Referirkunst, Methodologie, j uristische Litcrärgeschichte, nur cinigemai, 
1758, 1766 und 1768 findet sich das jus German, nach Engau, 1765 nach Eisenhart, von 1769 an 
elementa juris Slesv. et Holsat. privati, von 1772 an historia juris patrii. 
Nach Dorns Tod — er starb 1765 den 25. April — waren einige Jahre nur zwei juristische 
Professoren, Gadendam und Winkler; Carrach erhielt 1768 den ersten Platz, er verliess Kiel bald 
wieder; 1770 trat dann ./o/t. llenr. Eriche als dritter Professor ein, er offerirte unter andern das jus 
Germ, und den Prozess. Winkler ward am 29. Novbr. 1780 wegen Kränklichkeit, namentlich wegen 
seiner Augenschwäche, vom Ankündigen der Vorlesungen dispensirt, er starb den 12. Februar 1784. 
") G■ I" ilochmer giebt bei dem Programm de copulae sacerdotalis a deposito clerico furtim impetratae inj ns to favore 
Gott. 1745 zu Winkler's Promotion Nachricht über dessen Leben, vergl. auch Weidlich, Lexikon aller lebenden Rechtsgel. 
Halle 1766. 8. S. 197, dessen Nachrichten von den jetzt lebenden Uochtsgel. Th. 2. Halle 1781. S. 463 und Meusel, Lexikon 
der von 1750 bis 1800 verstorbenen teutschcn Schrittsteller. B. 15. S. 224. 
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