Full text: (Band VII.)

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Drucker, wenn er nach dem 18. Mai 1822 eine Concession erhalten, nicht dispensiren kann. Nach 
Mittheilungen des Königl. Curatorii sind in Holstein folgende Druckereien zur Einsendung ihrer 
Drucksachen an die Universitäts-Bibliothek in Kiel verpflichtet: 
in Altona.... die Druckerei von Bonn, Esch, Köbner und Marcus seit 1844, 
„ „ „ Lesser seit 1832, 
v 
Itzehoe.... 
Oldenburg . 
Oldesloe ... 
Plön 
Rendsburg. 
Segeberg .. 
W andsbeck 
Pfingsten, 
Fränckel seit 1828, 
Schythe seit 1838, 
Hirt seit 1837, 
Wendell seit 1836, 
Was er seit 1830, 
Voigt seit 1840. 
Der Buchdrucker der Universität ist von je her zur Einsendung verpflichtet gewesen und, 
da die frühere Schulbuchdruckerei seit der erwähnten Mittheilung in Privatbesitz iibergegangen ist, 
darf auch diese als verpflichtet angesehen werden. Die Expedition des Altonaer Merkur hat auf 
den ausgesprochenen Wunsch der Bibliothekscommission den Altonaer Merkur seit 1831 eingesandt, 
und dadurch, so wie durch eine Schenkung des verstorbenen Advokaten Schiff, hat die Universitäts 
bibliothek den Altonaer Merkur von 1756 an, es fehlen nur die Jahrgänge 1829 und 1830. Die 
Druckerei von Augustin in Glückstadt, welche die Holsteinischen Anzeigen druckt, ist zur Einsen 
dung nicht verpflichtet, das Druckprivilegium wird vor 1822 erlassen sein. Die Druckerei Ilamrne- 
rich’s in Altona hat früher freiwillig die noch vorräthigen Drucke eingesandt. 
Im Herzogthum Schleswig ist die Druckerei Fischers in Apenrade 1853, Rathje’s in Burg 
1854, Schwennsens in Eckernförde 1851, Pontons in Flensburg 1858, Bades in Friedrichstadt 1855, 
Nielsens in Hadersleben 1856, Jebens in Husum 1855, Seringhausens und Jensens in Schleswig 1853, 
Grimms in Sonderburg 1853, Forchhammers in Tondern 1854, Petersen Hansens in Tönning 1851 
privilegirt. 
Es wäre für die Universitätsbibliothek erwünscht, wenn die Einsendungen regelmässig erfolgten. 
Der Beschluss der Bundesversammlung vom 9. Novbr. 1837 wider den Nachdruck, innerhalb 
der ersten 10 Jahre des Erscheinens eines literarischen oder artistischen Werks, ward am 23. März 
1839 bekannt gemacht und dabei am 23. März und 6. April 1839 bestimmt, dass rücksichtlich des 
Beweises des Eigenthums des Werks so wie des Zeitpunkts des Erscheinens desselben vom Buch 
drucker, Buchhändler, Schriftsteller, Künstler oder Kunsthändler ein Exemplar an die Universitäts 
bibliothek in Kiel einzuschicken und der von dem Bibliothekar über die Einlieferung ausgestellte 
Schein vorkommenden Falls zum Beweis des Eigenthums, so wie des Zeitpunkts, wo das Werk 
erschienen, dienen solle. 
Diese Bestimmung ist, da bei den in Holstein gedruckten Werken der Nachdruck wohl nicht 
befurchtet worden ist, für die Universitätsbibliothek nicht praktisch geworden. 
II. Ratjen. 
3) Das homiletische Seminar. 
Die Studien und Uebungen des homiletischen Seminars wurden auf die in der Chronik 
der Universität von 1854 angegebene Weise fortgesetzt. Ordentliche Mitglieder waren die Studiren- 
den der Theologie:
	        
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