29
Conseils und des Landgerichts, 1769 Mitglied, des Curatelcollegiums der Universität Kiel, und Prä
sident des errichteten General-, Landes- und Oeconornie-Verbesserungs-Directorii ,*) Mitglied der
Setzlings-, Landaustheilungs- und Vermessungs-Commission und 1769 Amtmann des Amts .Crons-
hagen. Er starb 1771 den 17. März; am 22. Juni hielt Chrisüani im Namen der Universität die
Lob- und Trauerrede auf Eilendsheim.
23) Johann Carl Heinrich Dreyer**)
welcher vöh 1745 bis 1753 in Kiel als Professor des deutschen Rechts und der Praxis und dann bis
1802 in Lübeck als Syndicus der Stadt und von 1761 an auch als Domprobst wirkte, ward 1763 zu
Wahren in Mecklenburg geboren; sein Vater war daselbst Prediger, seine Mutter, eine Tochter des
Schweriner Dompredigers G. Westphalen, war eine Schwester des Holsteinischen Staatsministers
E. J. von Westphalen. Dreyer besuchte, nachdem er zu Hause die Vorbildung erhalten hatte, bis
1738 die Schweriner Domschule, und begann dann seine Universitätsst.udicn in Kiel, wohnte bei
seinem Onkel E. J. Westphalen, der am 2. August 1734 zum Curator der Universität ernannt war.
In Kiel hörte Dreyer philosophische, historische und mathematische Vorlesungen bei Seh. Kortholt,
Gentzke Hane und Koes, juristische bei Struve, Hartmann, Dom und Elend, ausserdem förderte seine
Studien der Onkel***) E. J. Westphalen, den Dr. als seinen grössten Wohlthäter verehrte. Der
junge Studiosus Dr. war diesem bei den Arbeiten zur Herausgabe der monumenta inedita rerun» Ger
man. praecipue Cimbric et Megapolensium behülflich. Man kann sich mit Recht wundern, wie der
vielbeschäftigte Staatsmann E. J. Westphalen Zeit gewann, die Herausgabe der monumenta zu
•>) Die Instruction für dieses Directorium vom 27. Februar/10. Mär?, 1766 ist abgedrnckt in Niemann’s Miscellaneen
Hd. 1, S. 109 u. folg.
**) Dreyer selbst hat in J ■ C. Koppe jetztlebendera geh Mecklenburg, St. 3, Rostock u. Leipzig 1784, S. 48—88,
Nachricht von sich und seinen Schriften gegeben; er spricht freilich von sich stets in der dritten Person, aber dem Leser wird
kein Zweifel bleiben, dass Dreyer selbst der Verfasser ist. Auch Falck (Sammlung 2, S. 4) sicht Dreyer als Verfasser
der Biographie an. Der Licentiat Phil, llaumyarten hat in seiner: Kurzen Nachricht von J. K. II. Dreyer, Lübeck 1802,
fast nur Dreyer’s eigne Nachricht, ohne sie zu nennen, abdrueken lassen und fortgesetzt, nur hat er bei den einzelnen Schriften
nicht die Sammlungen angegeben, in denen sie stehen. Noppe gab 1793 in seinem Lexicon der in Teutschland lebenden
juristischen Schriftsteller Bd. 1, S. 146, Leipzig 1793, ein Verzeichniss von Dreyer’s Schriften. Die sich auf das Lübschc
Recht beziehenden Schriften Dreyer’s sind verzeichnet und zum Theil analysirt in Buenekau bihl. juris Lub. und Carsten’s
Accessiones. Nachrichten über die Schenkungen mehrer Siegel, welche Dr. 1763 n. 1764 der Societiit der Wissenschaften zu
Göttingen machte, stehen in den Göttinger Anzeigen 1763 St. 93, S, 745 und 1764 St, 43, S. 345. Leber ein Legat von
1200 Lüb., welches I)r. in seinem 1786 errichteten Testamente der Universität Göttingen zu Stipendien vermachte, gibt
Heiners Nachricht in seinen Gütting. Annalen, Bd. 1, Hannover 1804, S, 96—102. Derselben Universität vermachte Dr. auch
die von ihm und Westphalen zusammengebrachte jurisprudentia Germanor; picturata sive coliectio picturarum in usum illustra-
tionis juris Germ, sowie sein Bildniss und eine von dem Holstein. Kanzler Stryk, mit dessen Wittwe Westphalen verheirathet
war, stammende Siegelsammlung. Dr. schenkte schon 1798 der Univ. zu Göttingen einen Codex juris Lubec., den nach Dreyer's
Angabe Westphalen auf der Gramm’sehen Auction in Kopenhagen für 10 Ducaten erstanden hatte. Nach Ilach das alte
Lübische Recht, Lübeck 1839, S. 6, 8, u. 28 hat Dr. zwei Handschriften des Lübschen Rechts, eine lateinische und eine
deutsche, an die Göttinger Universität gegeben, die eine, den sogen. Ranziger Codex, hat Dr. „mit manchen Fehlern“ in
seinen vermischten Abhandlungen Th. 1, S, 445, abdrueken lassen, die andere steht bei Uach als No. III. Da Hach die
Schenkungen dieser Handschriften nicht ganz aufgeklärt hat, indem Dreyer in seiner Einleitung dor Lüb. Verordnungen S. 233
n. 234 den sogen. Dauziger Codex als auf der Lübecker Registratur befindlich angiebt; so kann ich um so weniger dieses
Dunkel auf hellen. Es scheint ein Irthum Dr. vorzuliegen. Wie der ehemalige Codex des Lüb. Rechts, den die Stadt Kiel
bis 1743 besass, aus ihrem Besitz gekommen und wie ihr statt dessen der .Codex von 1240 als Vergütung zugekommon, deutet
Ilach in seinem alten Lübschen Recht, S. 48 u. 49 an. Ob die Andeutung begründet ist, weiss ich nicht.
Dr. nennt sich in einer in Deecke’s Bcitr., Heft 1 S. 27, gedruckten Notiz Westphalen’s nepos ex sorore und
darnach oder ähnlichen Acusserungon mag Ilach in dem alten Lüb. Recht, S. 76 u. 117, Westphalen Dreyer’s Grossoheim
nennen, in Wahrheit war Westphalen der Mutterbrnder Dreyer's oder Dreyer's Mutter die Schwester Westphalen's.