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Thede’s Bericht hatte der Herzogliche Staat in den Jahren 1740 bis 1745 192,000 ßthlr. ausser
ordentliche Einnahmen und deunoch waren in diesen Jahren über 220,000 ßthlr. neue Schulden
hinzugekommen.
Eilendsheim schloss, wahrscheinlich zu Anfang des Jahres 1750, eine neue Anleihe über
300,(XX) ßthlr. mit Hamburg, und dieses erhielt dafür, wie E. J Westphalen in einem Promemoria
vom 30. Mai 1750 sagt, die acquisitio suprematus territorialis et jurium ducalium sublimium über
etwa 30 der besten und Hamburg überaus vortheilhaft liegenden Beinbeck- und Trittauischen Landes-
Pertinentien, Güter, Land- und Dorfschaften, Forsten, Vorwerken und Mühlen, so dass man nie
malen weder von noch zu dem Schlosse und Amthause gelangen könne, ohne die Mühlenbrücke,
welche nun zum neuen oberlandesherrschaftlichen Hamburgischen Gebiete gehöre, zu berühren.
Dazu waren Hambui'g übertragen die jura superiorifatis circa religionem, sacra et eccles. in Ansehung
der Kirchen zu Steinbeck und Bergstedt. Diese Veräusserung sei naehtheiliger für den Grossfürsten
als die 1724 geschehene Ueberlassung an Hamburg, w;eil damals doch die jura eccles. und die Zölle
nicht übertragen seien. Weil an Wedderkopp die Hochfürstl. Territorial- und Episcopalhoheit über
tragen worden, sei diese Ueberlassung 1709 zum Hauptvorwurf gegen Wedderkopp gemacht; die
neue Anleihe hätte nach Westphalen's Ansicht sich vermeiden lassen, da nach ßeichserkenntniss
Dänemark die ßevenüen aus Holstein von 1713 bis 1721 zu zahlen habe.
Zu den Männern, die während der Unmündigkeit und Abwesenheit des Landesherrn an der
Leitung einen Hauptantheil hatten, gehört Emst Joachim von Westphalen, er war in Mecklenburg
1700 geboren, ward 1 <21 Doctor der Beeilte und hielt darauf in Bostock bis 1728 juristische und
historische Vorlesungen und war dabei als Advocat thätig, er Hess mehrere Dissertationen drucken,
z. B. 1724 de distincta practica ratione injure private Eomano-Gerinanico. Der Verfasser bedauert
die Ungewissheit und Unsicherheit des Beehts, die herbeigeführt sei durch die Beception des canoni-
schen und Bömischen Beehts im dreizehnten Jahrhundert. Durch die Vermischung der verschiedenen
Eechte sei die Unsicherheit, die lange Dauer der Prozesse entstanden, die dagegen von Burchardi
und Andern vorgeschlagenen Mittel einer neuen Codification, Beseitigung der Advocaten, Einführung
des officii praetoris u. s. w. seien ungenügend. Der Unterricht des Bömischen Beehts müsse von
dem des Deutschen Beehts gesondert werden, um die bisherige Vermischung aufzuheben. Aehnlich
ist eine Dissertation Westphalens von 1725 de juris ßomani indole et obligandi diversa ratione ac
dignitate. Quoties legum Boman. \ratio ad indolem Germaniae non quadrat, darf das B. B. nach
Westphalen nicht angewandt werden; ähnlich ist ferner eine Dissertation von 172(5: Specimen posi-
tionuin juris Bom. dissonantis a jure German, com muni et Mecklenb., er bezieht sich p. 151 auch
auf den früher (Chronik der Univ. 1858, S. (38) erwähnten Prozess, welchen Hochmann und Harpp-
recht für die Familien Kaunitz und Lichtenstein führten und in welchem vom Eeichsgericht für die
Prärogative des Deutschen Beehts entschieden worden sei, nicht wegen des Sachsen- und Schwaben-
spiegels, sondern wegen der Natur Deutschlands und der deutschen Sitten; und eine Dissertation
von 1728: de indole practica juris Lubec. in civitatibus Mecklenburgicis. Westphalen läugnet nicht
die Beception des Bömischen Beehts in Deutschland, er erkennt gegen Kidpis an, dass die Beichs-
gesetze sich auf das Bömische Beeilt beziehen, es bestätigen, aber er führt aus, dass das Kölnische
Becht nur subsidiäre Kraft habe, dass es nur anwendbar sei , wo die ratio und die aequitas
dies zulassen.
Nach dem Tode seines Bruders, Bernhard Westphalen, Predigers in Hamburg, kam E. J. W. dahin,
ward dort Advokat und 1730 6. Mai Bürgermeister in Kiel, dann 21. März 1732 neben Muhlius und
Thede Geh. Secretär, 1733 29. J um Cabmetsrath, in demselben Jahre am 14. December Viccpriisident
des Ober-Consistorii. Durch ein Bescript vom 2. August 1734, erlassen aus Bargteheide, ward er