Full text: (Band VI.)

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nummis ex auro chymico factis Bezug genommen, auch sei die Alchymie nicht unerlaubt, jedoch mit 
Vorsicht zu gebrauchen, wenn auch nicht jeder Alchymist pro prodigo zu erklären sei. 
1718 zur Disputation des Studirenden Friedr. Augustin Werner de jure ex persona tertü 
quaesito. Der Respondent nennt sich Autor, er führt mehrere Fälle an, in denen Jemand quod ex 
sua persona non habet per extraneum petere potest nach 1. 3 in fine D. quae res pignori, z. B. bei der 
bonorum possessio contra tabulas der institutus, wenn ein anderer präterirt ist, 1. 10 § 6 D. de bon. 
poss. contra tabulas, 1. 3 § 11 1. 14 D. eod. tit., vergl. 1. 10 D, queinadmodum servitutes amitt., 1. 55 
D. de adquir. hereditate. 
171!) Programm zu fünf Disputationen, die in Jena über Abschnitte aus Struve’s jurisprudents 
gehalten werden sollten, von Joh. G. Achtermann, Paul Phil. Wolffhardt, Achat. Phil. Just. Hilpert, 
Friedr. von Kalm und Ad. Ein. Deyll. Das Programm handelt de cathedra doctorali. In Frankreich 
sei die Besteigung der Catheder ein Zeichen der erlangten Docterwiirde, in Italien werde schon 
vorher mit der ertheilten licentia dem Doctoranden die Befugniss, die cathedra superior zu besteigen, 
gegeben. 
1720 zur Disputation Joh. Jacob Cobius de jure soceroruin, vom Recht der Schwieger-Eltern. 
Der Respondent nennt sich Autor. Es werden die Rechte der Schwiegereltern nach dem jus circa 
personas, dem jus in re, dem jus rücksichtlich der Verträge und Delicte circa actiones et pro- 
cessum erörtert und am Schlüsse die Aufhebung der jura socerorum behandelt. 
1720. De dominio mariti in rebus uxoris immobilibus inaestimatis in dotem datis. Der Respon 
dent Adam Ern. Deyll nennt sich Autor und zeigt, das genannte Recht sei kein eignes jus, der Mann 
habe kein plenum dominium, man könne sein Recht kein dominium juris nennen, die Frau habe 
das dominium naturale et civile, der Mann nur das exercitium juris uxorii. 
1720 besorgte F. G. Struoe eine Ausgabe von Martin Lipenii bibliotheca realis juridica. Be- 
* kanntlich hat der Conrector Lipenius (| 1692) für die Theologie, Jurisprudenz, Mcdicin und Philosophie 
Bücher-Verzeichnisse geschrieben, in welchen unter den einzelnen technischen Wörtern Schriften ange 
führt werden, in denen die gurch die Stichwörter bezeichneten Lehren behandelt sind. Unmöglich 
konnte Lipenius bei diesen Arbeiten Fehler vermeiden. Die Recensenten warfen ihm vor, er habe 
oft aus einem Auctor zwei, ja drei gemacht u. s. w. Nach dem juristischen Bücher-Saal, Stück 7, 
Frankf. 1738, S. 563. 64, hatte Struve, der die bibliotheca jurid. neu besorgte, dabei die alten Fehler 
nicht vermindert, sondern vermehrt, beide, JApenius und Struve, seien nur Gedächtnissmänner; eine 
spätere Ausgabe dieses früher viel benutzten juristischen Hülfsmittels besorgte G. A. Jenischen 173 8. 
Bekanntlich ist dieses juristisch-literarische Reallexikon nachher mehrfach fortgesetzt und ergänzt. 
1723. De vera legum civilium indole ex 1. 6 Dig. de just, et jure demonstrata Emst. Friedr. 
Vaters. Ulpian, meint der Verfasser, sei besonders der stoischen Philosophie ergeben gewesen, und 
wolle, dass das jus civile ein Mittleres sei zwischen dem jus hominum commune und particulare. 
1726 3. Juli in Kiel zu der Fridericianisehen Disputation des Studirenden Frid. Carol. Friccius die 
Dise. de arresto innocuo, von unschädlichem Arrest. Der Verfasser führt mehrere Fälle und Bezie 
hungen an, in denen der impetrirtc Arrest unschädlich sei, z. B. nicht auf die Immobilien gehe, 
welche unter einem andern Foro liegen u. s. w. 
1726, 4. September, zur Disputation des Studirenden Joh. Christ. Fluid, eines Mecklenburgers, 
der sich Autor nennt, die Joachim Otto Bassewitz dedicirte Diss. de lucro dotis ejusque privilegio in 
concursu creditorum von der heyrathsgütlichen Verbesserung. Unter lucrum dotis versteht der Ver 
fasser Vermögen, welches die Frau ausser der dos bei dem Tode des Mannes nach Deutschem, 
namentlich Mecklenburg. Recht, erhalten solle, er behauptet mit Stryck, dass für dieses lucrum die 
Frau dieselben Vorrechte in Anspruch nehmen könne, wie für die dos.
	        
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