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Anhang II.
Statut des Eunstvereins zu Eiei.
Angenommen in der Generalversammlung am 23. März 1843; revidirt in der Generalversammlung am 8. April 1854,
am 22. September 1855, am 26. Mai 1856 und am 29. Mai 1857.
§ 1. Der Kunstverein hat zum Zweck, Kunstsinn und Kunstkenntniss unter den Bewohnern
der Herzogthtimer Schleswig, Holstein und Lauenburg zu verbreiten.
§ 2. Um diesen Zweck zu erreichen, wird der Verein
a) eine Gemälde-Gallerie gründen;
b) wo möglich alljährlich eine grössere Ausstellung von Gemälden älterer und insonder
heit neuerer Künstler veranstalten;
c) so oft wie thunlich im Locale des Vereins kleinere Ausstellungen von verschieden
artigen Kunstgegenständen veranstalten;
d) von Zeit zu Zeit die durch Thcilnahmeian fremden Kunstvereinen oder anderweitig
erworbenen Kupferstiche und Lithographien unter seine Mitglieder verloosen;
e) wenn eine geeignete Zahl von Jahresbeiträgen vorhanden ist, Vereinsblätter ausgeben.
De fl Zeitpunkt hierfür zu bestimmen, so wie die Wahl der Blätter bleibt der Direction
überlassen.
§ 3. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel, wo die Versammlungen und regelmässigen Aus
stellungen desselben Statt finden. Wenn an einem anderen Orte der Herzogthümer wenigstens 30
Jahresbeiträge gezeichnet sind, werden Kunstsachen, über die der Verein verfügen kann, auch dort
zur Ausstellung gebracht werden können. Jedoch dürfen dem Vereine [daraus keine besondere
Kosten erwachsen.
§ 4. Die Mitglieder des Vereins sind jährlich zur Einzahlung von zwei Doppel-Reichsthalern
für jeden von ihnen gezeichneten Jahresbeitrag verpflichtet. Der Beitrag wird für jedes Vereinsjahr
erhoben, innerhalb dessen das Mitglied beigetreten ist.
§ 5. Jedes Mitglied hat das Recht, die sämmtlichcn Ausstellungen des Vereins unentgeltlich
zu besuchen und erhält ausserdem ein Eintrittsbillet, welches auf den Namen einer Person allste-
stellt ist und diese zum Besuch der Ausstellungen berechtigt. Es steht übrigens jedem frei, mehrere
Jahresbeiträge zu unterzeichnen und die Berechtigung zum Besuche der Ausstellung an seiner statt
auf Andere zu übertragen, in welchem Falle die geschehene Uebcrtragung auf dem Eintrittsbillet von
dem Kassirer bemerkt wird. Den Mitgliedern des Vereins steht ferner an den öffentlich bekannt
zu machenden Tagen der unentgeltliche Besuch der Kunsthalle frei.
Sobald jedoch nach § 2 e. Vereinsblätter ausgegeben werden, hört das Recht der Mitglieder
zum unentgeltlichen Besuch für sich und eine andere Person bei den grösseren in der Regel alle
zwei Jahre stattfindenden Kunstausstellungen auf.
§ 6. Der Besuch der Kunstausstellungen wird auch Nichtmitgliedern des Vereins gegen
ein bestimmtes Eintrittsgeld gestattet.
§ 7. Die Zeit der jedesmaligen Ansstellungen wird durch öffentliche Blätter bekannt gemacht.