Full text: (Band VI.)

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worden. Dreyer’s Titel ist also nicht passend, oder Holzschulier hat Dr.’s Mittheilung nicht in dem 
Umfange aufgenommen, wie dieser sie gab. 
In den Miscellaneeu steht die Abhandlung aus dem J. 1777 (52) von der Strafe der Nieder 
werfung und Verbrennung der Häuser; sie stand vorher in den Liib. Anzeigen 1777 n. 15, 18 und 
auch in dem Hannov. Magazin auf 1779, Stück 73, S. 1154—1167. 
In demselben Magazin auf 1779 steht Stück 71 die Anmerkung (53) Dr.’s zur Erläuterung 
der bei den deutschen Criminalgerichten vorhin üblich gewesenen Ablösung der Hände von dem 
entleibten Körper, die wieder in den Miscellaneen gedruckt ist.*) Schon in der Abhandl. von dem 
Nutzen des Reineke de Voss hatte Dr., S. 87—90, seine Ansicht ausgesprochen und die Deutung 
des Präpositus Frank in dessen Mecklenburg scharf getadelt, weil dieser das accusare manu mortua 
praesente, das Ablösen der rechten Hand des Entleibten und das Produciren derselben vor Gericht, 
mit dem Mortuarium der Leibeigenen verwechselt habe. 
In den Lübeck. Anzeigen 1775 St. 40, 1776 St. 6—10, 12, 15 u. 20, 1777 St. 11—13, 15, 16, 
soll nach der Angabe bei Koppe und bei Meusel eine Abhandlung Dreyer’s vom Gebrauch der ara 
bischen Ziffern in den Diplomen stehen, und sich auch in dem Hannover. Magazin 1779 befinden, 
an letzterm Orte steht sie nicht, auch ist nach Bremer und Deecke, die sich freundlich für mich 
bemühten, in den Jahrgängen der Liib. Anzeigen von 1775—1777 keine Abhandl. des Inhalts, aber 
1779, St. 7—9 der Liib. Anzeigen steht eine Abhandl. (54) von dem Anfänge des Gebrauchs der 
arabischen Ziffern in den Diplomen. 
In denselben Lübschen Anz. für 1779 steht St. 30 eine Erklärung (55) über Holhippeln, und 
1780 n. 45 eine Abhandlung (56) von dem Orden des Lindwurms, welchen Kaiser Albrecht II. 1479 
dem Lüb. Bürgermeister Rapesülver ertheilte. 
Im J. 1783 erschienen Dreyer’s Ergänzungen (57) zur Geschichte des zwischen König Erich VIII. 
von Dänemark mit den Hansestädten geführten Kriegs und des unglücklichen Schicksals des Lüb. 
Bürgermeisters Tiedemann Steen aus ungedruckten archivalischen Urkunden in T. II. Gadebusch 
Pommerscher Sammlung, Bd. 1, S. 21—40, Greifswald 1783 8. Dreyer theilt den Vertrag von 1426 
mit, durch welchen die Herzöge Heinrich, Adolph und Gerhard sich mit Lübeck, Hamburg, 
Rostock, Stralsund und Wismar wider König Erich verbanden. Der Lübecker Bürgermeister Tiede 
mann Steen ward in den Junkerthurm gesteckt, weil er nicht abgewehrt hatte, dass dreissig han 
seatische Kauffartheischiffe von dem dänischen Admiral genommen wurden. Ungeachtet der Ver 
wendung der Stadt Braunschweig und eines Pönalmandats des Kaisers blieb der Bürgermeister 
T. Steen bis 1430 im Gefängniss, es trat dann statt dessen Hausarrest ein, der erst 1434 aufhörte. 
Auch den Friedens vertrag zwischen König Erich, Lübeck, Hamburg, Lüneburg, und Wismar vom 
J. 1435 hat Dr. abdrucken lassen.**) 
Dreyer s Beiträge (58) zur Literatur und Geschichte des deutschen Rechts erschienen Lüb. und 
Leipz. 1783 4. Das erste Stück liefert den Versuch eines Versuchs zur Kenntniss der Gesetzbücher 
Helvetiens, das zweite ist eine Abhandlung von den Ausgaben und Handschriften des Sachsenspiegels; 
Dr. giebt Zusätze zu dem Butter- Selchow sehen Verzeichniss; er führt 45 Ausgaben und 64 Hand 
schriften des Sachsenspiegels an. Die Wolfenbüttler Handschrift, welche Dr. S. 162 erwähnt, hat 
er nicht ganz genau beschrieben, wie Kopp in seinen Bildern und Schriften, Bd. 2, S. 5 angiebt, 
und auch in den Götting. Anz. 1821, S. 1409 bemerkt ist. Durch die sorgfältigen Arbeiten Horneyer’s 
°) Dieselbe Anmerk. steht auch in den Liib. Anz. 1779, St. 12. 
**) Vergl. Dahlmann Geschichte von Dänemark, Bd. 3, S. 125—140.
	        
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