Full text: (1911)

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Allgemeine Nachrichten. 
II. Abt. V. 
s. für das Grabmachen in Rethengräbern: 
a) für Erwachsene M 8 
b) für Kinder im Alter von sechs Wochen bis 
16 Jahren „ 4 
cs sür Kinder unter sechs Wochen und Totgeborene „ 2 
4. für das Grabmachen in Armengräbern und bei 
Anatomieleichen gelten die gleichen Sätze wie 
zu 3. 
6. bei Ausgrabungen von Leichen das Doppelte der 
für das Grabmachen bestimmten Gebühren, 
außerdem bet Ucbersührung in eine neu erworbene 
Grabstätte eine besondere Gebühr von: 
a) bet Erwachsenen „ 60 
b) bei Kindern „ 25 
In der Gebühr sür das Grabmachen find die Dienstleistungen 
bet der Etnsenkung und die Grabzuschüttungen nebst Errichtung 
eines Erdhügels auf dem Grabe mit enthalten. 
§ 3. Ferner werden erhoben: 
1. für die Benutzung eines Letchenzimmers für 
den Tag M l 
2. für die feierliche Ausstellung des Sarges in der 
Kapelle mit Decke, Beleuchtung usw 6 
Falls eine Decke nicht gewünscht wird, wird einfache Be 
leuchtung mit den vorhandenen Lichtern unentgeltlich gewährt. 
8 4. Andere als die vorbestimmten Gebühren dürfen nicht 
entgegengenommen werden. 
Alle Gebühren find an die Kirchenkafse zu zahlen. 
Auszug aus der Stolgebührentaxe 
für die Kieler evang.-luth. Kirchengemeinden. 
Es werden für die Kirchenlasse erhoben: 
1. bei Taufen: 
a) Kirchentaufen am Sonntage zu der für diese Taufen festgesetzten Zeit 
d) für sonstige Kirchentaufen 
c) sür Hauslaufen 
d) sür Nottaufen 
* (für Taufen von Zwillingen wird nur die einfache Gebühr erhoben). 
2. Bei Trauungen: 
,a) Trauungen in der Kirche am Sonntage zu der für diese Trauungen 
. festgesetzten Zeit 
b) sür sonstige Trauungen in der Kirche 
daneben sür Orgellpiel, wenn solches verlangt wird 
c) für Trauungen im Hause in Krankheitsfällen 
d) sür Trauungen im Hause 
3. Bei Beerdigungen: 
a) sür Leichenreden 
b) für Läuten der Kirchenglocken, wenn solches verlangt wird, für jede 
angefangene Stunde 
Außerdem ist der Arbeitslohn für die St. Ntkolatkirche mit 
M 14,60, sür die anderen Kirchen mit M 7,80 an die Läutenden 
zu zahlen. 
4. für den Konfirmationsunlerricht 
„. für Auszüge aus den Kirchenbüchern 
sowie in den Fällen, in welchen dies bisher zulässig war 
Klasse 
I. j >!. | III. | IV. | V. | VI. 
Maximalgrenze des steuerpflichtigen Einkommens 
M 
1200 
2 
2 
5 
4,50 
5 
10 
15 
1500 
1,50 
0,60 
Jt 
M 
M 
M 
M 
2400 
3600 
6000 
8500 
über . 
8500 
_ 
5 
10 
15 
20 
30 
5 
8 
12 
16 
20 
10 
15 
20 
30 
45 
4,50 
4,50 
4,50 
4,50 
4,50 
10 
15 
20 
30 
45 
15 
20 
30 
45 
60 
3 
6 
12 
20 
30 
15 
15 
15 
15 
15 
3 
6 
12 
20 
30 
1,50 
1,50 
1,50 
1,50 
1,50 
0,60 
0,60 
0,60 
0,60 
0,60 
Um die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens ersehen zu können, ist bet Einzahlung von Gebühren das Veranlagungs 
schreiben sür das Steuerjahr oder die zuletzt empfangene Steuerquitlung vorzulegen. 
Schulgeldordmnill sür die städtischen Schulen 
in Kiel. 
(Vom 8. Juli 1909.) 
8 i. Die hiesigen städtischen Schulen sind eingeteilt in 
solche, für deren Besuch ein Sckulgeld zu entrichten ist, und in 
solche, deren Besuch unentgeltlich ist. 
Zu ersteren gehören: 
A. Die höheren Schulen: 
1. das Reform-Realgymnasium, 
2. die Oberrealschulen, 
3. die höheren Mädchenschulen. 
8. Die Mittelschulen: 
1. die Städtische Mädchenschule, 
2. die Knaben-Mittelschulen, 
3. die Mädchen-Mittelschulen. 
Zu letzteren gehören: 
1. die Knaben-Volksschulen, 
2. die Mädchen-Volksschulen, 
3. die Städtische Hilfsschule. 
8 2. Höhe des Schulgeldes. 
An Schulgeld 
werden jährlich erhoben für den 
Besuch 
Für 
einheimische 
Schüler 
M 
Für 
auswärtige 
Schüler 
(so«/» 
Zuschlag) 
M 
I. der höheren Schulen: 
a! in den Hauptanftalten . . . 
180 
270 
b) in den Vorschulen 
160 
240 
II. der Städtischen Mädchen 
schule: 
a) in denKlassenI—V einschließlich 
100 
150 
b) in den Klassen VI—VIII ein 
schließlich 
75 
113 
III. der Knaben- und Mädchen- 
Mittelschulen: 
' a) in den oberen und mittleren 
Klassen 
75 
113 
b) in den drei untersten Klassen . 
60 
90 
Die Sätze sür auswärtige Schüler werden erhoben, wenn 
weder die Eltern der Schüler noch die Schüler selbst zur Ge 
meinde-Einkommensteuer herangezogen werden können. 
Der Zuschlag für auswärtige Schüler kann vom Magistrat 
für Pflegekinder aus Gründen der Billigkeit oder Bedürftigkeit 
erlassen werden. 
8 3. Ermäßigungen. Wenn aus einer hiesigen Familie 
mehr als zwei Kinder städtische Schulen, sür deren Besuch Schul 
geld erhoben wird, besuchen, so ist nur sür die beiden ältesten 
Kinder das volle Schulgeld zu zahlen; sür die übrigen Kinder 
tritt eine Ermäßigung um V» ein. 
Hinsichtlich dieser Vergünstigung werden auch mitgezählt' 
1. Pflegekinder (8 2 Abs. 3), für die der Zuschlag für Aus 
wärtige erlassen ist; 
2. Kinder, denen ein ganzer oder tcilweiser Fretplatz 8* 
währt ist; 
3. Zöglinge der Muhlius'schen Waisenfttstung. 
Für die Berechnung der Ermäßigung kommt lediglich das 
Aller der Schulkinder, nicht die Schule oder Klasse, die sie be 
suchen, in Betracht. 
8 4. Frcipläiic. An würdige und bedürftige etnheiintschr 
Schüler und Schülerinnen können Freiplätze von der zuständtgeu 
Kommission gewährt werden. 
Anträge auf Gewährung von Fretplätzen find bet de> 
Schulleitern zu stellen. 
An Fretplätzen können bis zu 71/-"/« der jeweiligen Schüler- 
zahl jeder Anstalt gewährt werden. . 
Die Zöglinge der Muhltus'schen Waisenfttstung genießen tu 
allen Schulen die Freiplatzvcrgünftigung. 
8 5. Fälligkeit. Das Schulgeld ist vierteljährlich im voraus 
fällig»). 
8 6. Tchulvierteljahr. Als Schulvierteljahre gelten dte 
Kalendervterteljahre, mit dem 1. April beginnend. Jedoch ü 
sür Schüler, dte vor Ablauf des letzten Tages der Oster-- 
Sommer-, Herbst- oder Weihnachtsferien abgemeldet werden- 
für die in den April. Juli, August, Oktober oder Janu« 
fallenden Schul- und Ferientage kein Schulgeld zu entrichten- 
8 7. Zugang. Für Kinder, die im Laufe des Vierteljahrs 
in dte Schule eintreten, ist das Schulgeld vom 1. des Monm 
ab, in dem die Aufnahme erfolgt, zu entrichten. 
Für Schüler und Schülerinnen, dte im Laufe des ©d)«!. 
Vierteljahrs in eine städtische höhere Knaben- oder Mädchri 
schule in Kiel eintreten und sür dieses Vierteljahr nachwetsu« 
schon an einer anderen staatlichen oder städtischen höhere 
*) Das Schulgeld ist fällig: 
im I. Bterlel>ahr innerhalb 14 Tagen nach Empfang 0 
bis zum 20. des ersten Viertel- 
Veranlagungsnachricht, 
im II.—IV. Vierteljahr 
jahrcsmonats.
	        
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